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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 173/04
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 4
KSchG § 1
KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 5 Abs. 3
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 173/04

Verkündet am: 18.10.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.05.2004 - 6 Ca 1094/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien besteht ab September/Oktober 1980 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer tätig. Mit Schreiben vom 10.02.2003 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 24.02.2003 zu. Am 04.04.2003 erschien die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 fortbesteht, da die Kündigung wegen Betriebsüberganges nach § 613 a BGB rechtsunwirksam sei.

Ein oder zwei Tage nach Zugang der Kündigung hat die Klägerin bei der Beklagten angerufen, um sich den Vorgang nocheinmal erklären zu lassen. Ihr wurde von der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass sie von dem neuen Auftraggeber, der den Folgereinigungsauftrag erhalten habe, übernommen werde. Am 20.03.2003 erschien der neue Auftragnehmer in dem Reinigungsobjekt der Klägerin. Die Frage der Übernahme wurde von keiner Seite thematisiert. Etwa eine Woche später, am 27. oder 28.03.2003, erschien erneut der neue Auftragnehmer und erklärte den dort tätigen, als auch der Klägerin von einer Übernahme könne nicht die Rede sein. Die Klägerin sprach sodann erneut bei der Beklagten vor. Der Prokurist der Beklagten empfahl der Klägerin sich an das Arbeitsamt zu wenden, was die Klägerin auch tat. Der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt riet ihr, zum Arbeitsgericht zu gehen. Die Rechtspflegerin verfasste dann unter dem 04.04.2003 die bereits dargestellte Feststellungsklage.

Am 12.05.2003 rief die Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigen an und bat ihn um Vertretung in ihrer Sache. Die Klägerin übersandte sämtliche Unterlagen an den Prozessbevollmächtigen, die dann am 14.05.2003 eingingen. Mit dem 23.05.2003, bei Gericht eingegangen am 27.05.2003, verfasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Klageerweiterung, die den Antrag auf Feststellung enthält, das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 10.02.2003, zugegangen am 24.02.2003, nicht aufgelöst ist und begehrt der nachträglichen Zulassung.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die gewollte Botschaft des Kündigungsschreibens der Beklagten, auf dessen Inhalt (Bl. 3 d. A.) Bezug genommen wird, laute schon aus der Sicht der Beklagten: "Ihr Arbeitsverhältnis geht am 01.04.2003 auf den neuen Anbieter über. Damit endet Ihr Arbeitsverhältnis mit uns am 31.03.2003." Ebenso habe die Klägerin das Schreiben verstanden. Sie habe die Erklärung letztlich nicht als Kündigung im Rechtssinne aufgefasst. Für sie habe im Vordergrund gestanden, die Mitteilung einer bevorstehenden Rechtstatsache, nämlich des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Auftragnehmer.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass es sich hier nicht um eine "Nicht-Kündigung" handele, so seien diese Erwägungen doch von Bedeutung für die Frage des Verschuldens der Klägerin an die Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldensmaßstabes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin 54 Jahre alt und eine einfache Frau türkischer Herkunft ohne Kenntnis des deutschen Arbeitsrechts sei. Sie sei seit nunmehr 22 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und habe bereits deshalb gegenüber der Beklagten völliges Vertrauen gehabt. Wenn ihr von der Beklagten also im Kündigungsschreiben mitgeteilt werde, die Auftragsübernahme bedeute ein Betriebsübergang, so sei dies von ihr schlicht nicht zu bezweifeln gewesen. Im Übrigen sei auch nicht der Normalfall der Kündigung hier gegeben, durch die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteile, dass er demnächst auf der Straße stehen werde. Nur eine solche Kündigung signalisiere dem Arbeitnehmer einen Positionswechsel der Parteien von Partnern des Arbeitsvertrages zu potentiellen Gegnern vor Gericht und nur die Erkenntnis dieser Konfliktsituation rechtfertige die gesetzlich normierte Obliegenheit des Arbeitnehmers, sich innerhalb einer sehr kurzen Frist für oder gegen eine Klage zu entscheiden. Bei ihr, der Klägerin, habe die Kündigung der Beklagten nichts dergleichen ausgelöst.

Die nicht rechtzeitige klageweise Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 1 KSchG beruhe nicht auf einem Verschulden der Klägerin. Bei diesem Problemkreis sei Sinn und Zweck des § 4 KSchG zu berücksichtigen. Wegen des Regelungsmechanismus der §§ 4, 5 und 7 KSchG müsse an das Verhalten des durch das Gesetz begünstigten Arbeitgebers gewissermaßen spiegelbildlich ein ebenso strenger Maßstab angelegt werden wie an das des Arbeitnehmers. Der Informationspflicht des Arbeitnehmers müsse ein Desinformationsverbot für den Arbeitgeber entsprechen. Danach erscheine es nicht akzeptabel, die Verhinderung einer Klageerhebung nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arglistig von der Klageerhebung abhalte. Vorliegend habe die Beklagte zumindest wissen müssen, dass die Botschaft ihres Schreibens die Klägerin von einer Klage nach § 4 KSchG abhalten werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die auf der Rechtsantragsstelle erschienen sei, nicht mit dem Wunsch einer konkreten Klageerhebung gekommen sei, sondern mit dem Wunsch nach Beratung. Leider sei bei der Rechtsantragsstelle keine Behebung des Hindernisses im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG erfolgt. In diesem Zustand verfahrensrechtlicher und materiell rechtlicher Unschuld sei die Klägerin zunächst auch nach Zugang der Ladung zum Gütetermin verblieben. Sie habe indes beschlossen, sich im weiteren Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Der Tag der Mandatierung lasse sich als Tag der Behebung des Hindernisses werten. Demnach sei die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

es gebe nach ihrer Auffassung keinerlei tragenden Gründe, die verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin durch Beschluss vom 19.05.2004 - 6 Ca 1094/03 - den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe des Beschlusses wird auf Blatt 53 bis 58 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 25.06.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 05.07.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch Schriftsatz vom 07.07.2004 schriftsätzlich begründet.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Wertung der von ihr vorgetragenen Gründe durch das Arbeitsgericht überzeuge nicht. Es könne nicht dahinstehen, ob sie bei Ausspruch der Kündigung trotz Anwendung einer eher nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert gewesen sei, die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, weil sie möglicherweise von einem Betriebsübergang ausgegangen sei. Die Klägerin habe zudem ihrer Obliegenheit zur Auskunftseinholung genügt, als sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wendete. Diese habe die Klägerin nicht auf anwaltliche Beratung verwiesen, sondern eine Klage aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG werde nicht erst durch die positive Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist in Lauf gesetzt, sondern bereits ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müsse, dass die Frist möglicherweise versäumt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG) vorliegend nicht gegeben sind.

Die Kündigungsschutzklage ist vorliegend nicht innerhalb der 3-Wochen-Frsit nach § 4 KSchG nach Zugang der Kündigung eingereicht worden, da die Kündigung der Beklagten vom 10.02.2003 der Klägerin am 24.02.2003 zugestellt wurde, die Kündigungsschutzklage aber erst am 23.05.2003 per Fax bei Gericht einging.

Gemäß § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätete Kündigungsschutzklage dann antragsgemäß nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, weil sie, wie sie zuletzt vorgetragen hat, möglicherweise von einem Betriebsübergang ausgegangen ist, was nach dem von ihr vorgelegten Kündigungsschreiben auch nahe liegt. Bereits nach ihrem eigenen Sachvortrag hat nämlich am 27. oder 28.03.2003 der "neue" Auftragnehmer gegenüber der Klägerin erklärt, von einer "Übernahme könne nicht die Rede sein". Damit hat die behauptete Fehlvorstellung der Klägerin, sie werde auf jeden Fall weiter beschäftigt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei nicht in Gefahr, immer wechselte nur ihr Arbeitgeber, spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin auch bekannt, dass eine Betriebsübernahme nicht stattgefunden hat, so dass ein Antrag auf verspätete Zulassung der Klage unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 KSchG dafür maßgeblichen 2-Wochen-Frist bis spätestens zum 18.04.2003 gestellt werden müssen. Der Antrag ist demgegenüber erst am 23.05.2003, also verspätet, beim Arbeitsgericht eingegangen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorstellung, es finde ein Betriebsübergang statt, nicht zum Ausschluss der Verpflichtung führt, gegenüber dem "alten" kündigenden Arbeitgeber rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Es war insoweit allein Sache der Klägerin, Überlegungen anzustellen, ob sie sich gegen diese Kündigung zur Wehr setzen wollte, oder aber von einem Betriebsübergang ausgehen und auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber vertrauen wollte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber weder das Vorliegen von Vertrauenstatbeständen durch einen neuen "Arbeitgeber" in Verbindung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen, noch die Frage von Schadensersatzansprüchen gegen den die Kündigung erklärenden "alten" Arbeitgeber aufgrund des Hinweises auf einen Betriebsübergang im Kündigungsschreiben. Von daher war die Beschwerdeführerin verpflichtet, nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben; der Hinweis auf ihre Vorstellung eines möglichen Betriebsüberganges schließt ihr diesbezügliches Verschulden keineswegs aus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin am 04.04.2003 bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts vorstellig geworden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist bereits abgelaufen. Zudem hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsantragsstelle keine rechtsberatende Tätigkeit ausübt (§ 7 ArbGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Beratungshilfegesetz). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Darstellung des Gesprächs auf der Rechtsantragsstelle an jeglichem konkreten, nach Inhalt, Ort und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, wie dieses Gespräch verlaufen ist, obwohl die Klägerin persönlich daran teilgenommen hat. Wenn die Klägerin dem Gespräch hinsichtlich der Sprache nicht folgen konnte, musste sie darauf hinweisen. Denn auf der Rechtsantragsstelle musste ihr Wille ermittelt werden, um überhaupt eine Klage aufnehmen zu können. Das Arbeitsgericht hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es möglicherweise tatsächlich das alleinige Erklärungsinteresse der Klägerin war, geltend zu machen, dass die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB rechtsunwirksam ist. Dann entsprach aber der Antrag vom 04.04.2003 genau dem, was die Klägerin auch wollte. Aus welchen tatsächlichen Umständen davon auszugehen sein soll, dass die Klägerin am 04.04.2003 sich auch gegen eine etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung wenden wollte, lässt sich auch dem gesamten tatsächlichen Vorbringen des Klägervertreters nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin arglistig an der Erhebung der Kündigungsschutzklage geändert hätte, lassen sich dem Sachvortrag der Parteien vorliegend nicht entnehmen.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Es besteht zum einen im Wesentlichen aus rechtlichen Erwägungen, die deutlich machen, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, die die Kammer vorliegend vollinhaltlich teilt, nicht zu teilen vermag. Soweit darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 3 Rechtsberatungshilfegesetz jedenfalls ein Teil der Rechtsberatung statthaft sei, etwa bei der Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, rechtfertigt dies keine gegenteilige Entscheidung, denn, wie bereits dargelegt, natürlich war es Aufgabe des Mitarbeiters der Rechtsantragsstelle, den tatsächlichen Willen der Klägerin hinsichtlich des von ihr beabsichtigten Antrags zu erforschen. Dies ist aber offensichtlich gerade geschehen, denn die Klägerin hat sich weder auf Sprachprobleme berufen, noch sich geweigert, die aufgenommene Klage zu unterzeichnen. Dass die Klägerin sich sodann erst kurz vor dem Gütetermin an einen Rechtsanwalt gewandt hat, schließt ihr Verschulden keineswegs aus.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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