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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 179/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 179/05

Entscheidung vom 03.01.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2005 - 6 BVGa 1/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens - einstweiligen Verfügung - waren folgende Anträge des Beteiligten zu 1):

1. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis 25.000,00 € bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Durchführung der Nebentätigkeiten (B-Tätigkeiten) in den Ausbauhallen der Fertigbadproduktion (Halle Blau und Halle Rot) auf Zeitarbeitnehmerfirmen zu übertragen, solange nicht die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen oder gescheitert sind,

2. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, personelle Maßnahmen, seien es Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Umsetzungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Nebentätigkeiten (B-Tätigkeiten) in den Ausbauhallen der Fertigbadproduktion (Halle Blau und Halle Rot) auf Zeitarbeitnehmerfirmen vorzunehmen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen oder gescheitert sind,

3. der Beteiligten zu 2. wird insbesondere untersagt, gegenüber den Mitarbeitern Z., Y., X., W., V., T., U., S., R., Q. und P. Kündigungen auszusprechen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen oder gescheitert sind,

4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 2. oder Ziffer 3. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

5. der Beteiligten zu 2. wird insbesondere untersagt, gegenüber den Mitarbeitern O., N. und M. Kündigungen auszusprechen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen oder gescheitert sind.

Das Verfahren endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2005 - 6 BVGa 1/05 -, durch den die Anträge zurückgewiesen wurden.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) hat das Arbeitsgericht nach Anhörung sodann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 € festgesetzt; im Anhörungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) eine höhere Festsetzung auf 8.000,00 € geltend gemacht. Dennoch hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert durch Beschluss vom 22.06.2005 auf 4.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 106 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihm am 29.06.2005 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) durch am 07.07.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er beansprucht eine höhere Wertfestsetzung, weil die Bedeutung des Verfahrens nach dem Interesse des Betriebsrats eine Sicherung seiner Beteiligungsrechte zu bemessen sei. Dabei sei insbesondere die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Vorliegend sei es um den beabsichtigten Ausspruch von insgesamt 14 betriebsbedingten Kündigungen und eine grundlegende Änderung der Arbeitsorganisation dahingehend gegangen, dass Nebentätigkeiten auf Zeitarbeitsfirmen übertragen werden sollten. Von daher sei zumindest eine Verdopplung des Hilfswertes angemessen.

Der Beschwerdeführer beantragt deshalb,

den Beschluss vom 22.06.2005 aufzuheben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 8.000,00 € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 13.07.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 120 der Akte Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer wiederholt im weiteren Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, als auch statthaft; sie erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend eine höhere Gegenstandswertfestsetzung als die auf 4.000,00 € nicht in Betracht kommt.

Vorliegend handelt es sich erkennbar um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte der gesetzliche Hilfswert in Höhe von 4.000,00 € grundsätzlich in Betracht kommt. Insoweit ist mit dem Arbeitsgericht zunächst davon auszugehen, dass die analoge Anwendung der Streitwertfestsetzung für personelle Angelegenheiten (§ 99 BetrVG) vorliegend nicht in Betracht kommt; auch im Übrigen kommt eine Anknüpfung an etwaige zukünftige Bestandsschutzstreitigkeiten mit betroffenen Arbeitnehmern nicht in Betracht. Das Ziel des vorliegend durchgeführten Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz besteht aufgrund der geltend gemachten Anträge eindeutig in der - einstweiligen - Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung vor Abschluss der gesetzlich vorgegebenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Ziel ist es also, zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch Ausspruch von Kündigungen vollendete Tatsachen schafft, also die beabsichtigte Betriebsänderung vollzieht, bevor dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Genüge getan ist, um zu verhindern, dass dieses letztlich leer läuft. Ziel ist es dabei aber weder, eine bestimmte Anzahl von Kündigungen zu verhindern, mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und den Arbeitgeber, noch insgesamt die Durchführung der beabsichtigten Betriebsänderung; konkrete, greifbare Anhaltspunkte für die Festsetzung eines anderen als des gesetzlichen Hilfswertes bestehen deshalb nicht. Es trifft zwar zu, dass teilweise in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Beschwerdeschriftsatz vom 07.07.2005) auf die Zahl der beabsichtigten Kündigungen und Versetzungen abgestellt wird. Aus den zuvor dargestellten Gründen vermag dies aber nicht zu überzeugen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es weder Aufgabe des Arbeits-, noch des Landesarbeitsgerichts ist, aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wirtschaftlich sinnvollere Ergebnisse zu Lasten des Beteiligten zu 2) zu finden, die im Gesetz keine hinreichende Stütze finden. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Vorliegen des Beschlussverfahren einen besonderen Aufwand erfordert hätte; zudem lässt sich dem Gesetz auch keineswegs entnehmen, dass es überhaupt auf den Aufwand insoweit ankäme.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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