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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 18/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 793
ZPO § 887
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung einer Abrechnung über die Abgeltung des noch offenen Zeitguthabens der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann ersatzweise Zwangshaft von zwei Tagen für die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau Z. festgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz sowie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.09.2007, geschlossen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, beendet worden ist. Der gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich enthält u. a. folgende Regelung:

"3. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag soweit noch nicht geschehen an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Die Parteien sind sich darüber einig, das zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Abgeltung eventuell offener Urlaubsansprüche und die Abgeltung noch offenen Zeitguthaben gehört."

Mit Schriftsatz vom 16.11.2007 hat die Klägerin beantragt,

gegen die Schuldnerin wegen Nichtabrechnung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der der Gläubigerin zustehenden Urlaubsansprüche und der geleisteten Überstunden und Nichtauszahlung der sich hieraus ergebenden Nettobeträge gemäß Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.09.2007 ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Diesen Antrag hat die Klägerin später dahingehend geändert, dass die Nichtauszahlung von Geldbeträgen mit dem beantragten Zwangsmittel nicht weiter verfolgt wird.

Zur Begründung des Vollstreckungsantrages hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe weder den Urlaub noch die angefallenen Überstunden abgerechnet. Ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2006 stehe der Klägerin noch Resturlaub von 6,5 Tagen und aus dem Vorjahr noch ein Resturlaub von 8,5 Tagen zu, für das Jahr 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihr ein weiterer Teilurlaubsanspruch in Höhe von vier Tagen erwachsen. Aus den internen Abrechnungen und Aufzeichnungen der Klägerin würden sich Überstundenansprüche bezogen auf 626 Stunden ergeben.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Vollstreckungsantrag sei unbegründet, da die Beklagte der Klägerin die Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 ausgehändigt habe.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 15.01.2008 den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, habe die Beklagte die hieraus resultierenden Verpflichtungen erfüllt. Sie habe nämlich unstreitig der Klägerin Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 erteilt. Indem die Beklagte in den Abrechnungen weder Urlaubsansprüche noch Zeitguthaben aufgeführt habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach gerade nichts mehr offen sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO geklärt werden, sondern allein in einem Erkenntnisverfahren. Ziffer 3. Satz 2 des gerichtlichen Vergleiches sei auch nicht ausreichend inhaltlich bestimmt.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 21.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.01.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, die Beklagte sei zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet. Die schlichte Behauptung, wonach weder Zeitguthaben noch Urlaubsansprüche gegeben seien, seien nach der eigenen Mitteilung der Beklagten aus der Dezemberabrechnung unzutreffend.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

A) Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als die Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft insoweit begehrt, als die Beklagte keine Abrechnung über das durch Überstunden erworbene Zeitguthaben der Klägerin erteilt hat.

1. Rechtsgrundlage für den Vollstreckungsanspruch ist die gesetzliche Regelung in §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 888 Abs. 1 ZPO. Demnach ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden könne und diese ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhänge.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.09.2007 folgende Regelung getroffen:

"3. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag soweit noch nicht geschehen an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur ordnungsgemäßen Abrechnung die Abgeltung eventuell offener Urlaubsansprüche und die Abgeltung noch offenen Zeitguthaben gehört."

Mithin schuldet die Beklagte eine Entgeltabrechnung. Eine solche Abrechnung ist zwar in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann. Denn sie kann zumeist von einem Buchsachverständigen anhand der Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden, ohne dass dieser persönlich mitwirken muss. Sind die Unterlagen dagegen unvollständig oder bedarf es zu ihrer Auswertung besonderer Kenntnisse, die nur der Schuldner hat, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO durch Verhängung eines Zwangsmittels vollstreckt wird (vgl. Walker in Schwab/Weth u. a. Arbeitsgerichtsgesetz, § 62, Rz. 68).

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unter anderem um eine Pflicht zur Abrechnung angefallener Überstunden. Da für die Entstehung und den Umfang einer dahingehenden Abrechnungspflicht der Anfall abgeltungspflichtiger Überstunden Voraussetzung ist und diese Voraussetzung in der Regel nicht ausschließlich anhand von Unterlagen festgestellt werden kann (z. B. hinsichtlich der Anordnung bzw. Duldung von Überstunden), kommt es insoweit auf die Kenntnisse der Schuldnerin an, die ein Dritter nicht haben kann.

Mithin hat die Vollstreckung des vorliegenden Abrechnungsanspruches nach § 888 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz ist der titulierte Abrechnungsanspruch insoweit hinreichend bestimmt, als sich die Beklagte unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches zur Abrechnung noch offenen Zeitguthabens der Klägerin verpflichtet hat. Bei dieser Verpflichtung haben beide Parteien inzidenter unstreitig gestellt, dass es noch offenes Zeitguthaben der Klägerin gibt, das der Abrechnung bedarf; ansonsten würde die gewählte Formulierung in dem Vergleich keinen Sinn machen. Die weitere Formulierung "eventuell offen ..." bezieht sich ausschließlich auf Urlaubsansprüche. Hier wird inzidenter deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aus Sicht der Parteien unklar war, ob noch Urlaubsansprüche bestehen. Hingegen folgt aus der Formulierung "Abgeltung noch offenen Zeitguthabens ...", dass abgeltungsbedürftiges Zeitguthaben der Klägerin, ohne dass die Parteien Zweifel daran gehabt hätten, existiert.

Die Beklagte hat mithin das in der Vergleichsregelung genannte Zeitguthaben abzurechnen, ohne dass durch den Vollstreckungstitel allerdings vorgegeben wäre, in welcher Höhe. Mit dem Unterlassen einer Abrechnung von Überstundenvergütung oder einer "Nullabrechnung" ist aber dem titulierten Abrechnungsanspruch nicht genüge getan, da die Prozessparteien bei dem Vergleich offenes Guthaben - wie bereits ausgeführt - vorausgesetzt haben.

3. Zur Durchsetzung des Abrechnungsanspruches erscheint der Beschwerdekammer die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft von zwei Tagen für den Geschäftsführer der Beklagten angemessen.

B) Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet, zumal der Vollstreckungstitel, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erteilung einer Abrechnung, die auch noch offenes Zeitguthaben erfasst, nicht hinreichend bestimmt ist. Dies gilt zunächst einmal für die Verpflichtung zur "ordnungsgemäßen Abrechnung". Die Frage, was eine "ordnungsgemäße" Abrechnung meint, ist unklar, hierüber können die Parteien verschiedener Auffassung sein. Der Inhalt der zu erteilenden Abrechnung ist im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens zu klären (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2001, 5 AZR 395/99 = DB 2001, 1512).

Darüber hinaus ist auch die in Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleiches vom 03.09.2007 enthaltene Verpflichtung der Beklagten, die Abgeltung eventuell offener Urlaubsansprüche abzurechnen, unbestimmt.

Durch den Begriff "eventuell" wird gerade offen gelassen, ob es überhaupt offene Urlaubsansprüche gibt. Ob dies der Fall ist, muss in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme kann auf diesen Teil des Titels nicht gestützt werden. Im Rahmen des durchzuführenden Erkenntnisverfahrens können dann auch die von der Klägerin erwähnten eigenen Abrechnungen der Beklagten aus der Vergangenheit, wie zum Beispiel jene aus dem Monat Dezember 2006 geprüft und verwertet werden.

Nach alledem war die Entscheidung des Arbeitsgerichtes teilweise abzuändern, wobei die Kostenentscheidung auf §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 891, 92 Abs. 1 ZPO beruht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 891, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde unter Beachtung von §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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