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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 2026/03
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziffer 9
ZPO § 3
ZPO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 2026/03

Verkündet am: 14.06.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.12.2003 (Bl. 58, 59 d. A.) - 3 Ca 2395/03 - teilweise aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a) Der Wert für den Vergleich wird auf 19.538,92 € festgesetzt.

b) Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien wird auf 19.538,92 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160,08 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit der Klageschrift vom 16.06.2003 hat die Klägerin folgende Klageanträge angekündigt:

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung vom 27.05.2003 zum 30.09.2003 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht;

2) hilfsweise festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.09.2003 aufgelöst worden ist.

3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen;

4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen;

5) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 959,00 € brutto an Urlaubsgeld 2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2001 zu zahlen;

6) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 959,00 € brutto an Weihnachtsgeld 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2003 haben die Parteien sodann folgenden Vergleich abgeschlossen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche, arbeitgeberseitige, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung vom 27.05.2003 zum 30.09.2003 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG als Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes einen Betrag von EUR 2.800,00.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte der Klägerin für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2003 den Lohn über jeweils EUR 1.957,88 brutto, einschließlich jeweils EUR 39,88 Arbeitgeber-VWL-Anteil schuldet.

Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin Abrechnungen, soweit noch nicht erfolgt, für die einzelnen Monate zu erteilen.

Der Gesamtbetrag über EUR 9.789,40 brutto ist von der Beklagten in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate über EUR 4.894,70 brutto ist sofort fällig. Die zweite Rate über EUR 4.894,70 brutto ist am 15.11.2003 zusammen mit der Abfindungssumme gemäß Ziffer 2) zu bezahlen.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, etwaig auf diese Zahlung entrichtete Nettobeträge einzubehalten, soweit sie nachweist, dass sie auf diese Zahlungsverpflichtungen schon Zahlungen erbracht hat.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, bekannt oder unbekannt, geltend gemacht oder nicht, abgegolten.

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub tatsächlich im Laufe des Arbeitsverhältnisses in Natura genommen hat.

Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien Gegenstandswertfestsetzung beantragt. Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Wert durch Beschluss vom 03.12.2003 auf 11.947,15 € festgesetzt.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2).

Die Beschwerdeführer wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, beim Verfahrenswert sei von 11.707,40 € auszugehen, was sich aus der Addition der geltend gemachten Anträge ergebe. Für den Vergleich müsse zusätzlich ein Betrag von 5.873,74 € für nicht rechtshängige Gehaltsansprüche im Juli, August und September 2003 sowie ein Monatsgehalt für Ziffer 4 des Vergleiches (Zeugnis) berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beantragen deshalb, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 11.707,40 €, für den Vergleich auf 19.538,92 € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin den Beschwerden durch Beschlüsse vom 11.12.2003 und 12.12.2003 - 3 Ca 2395/03 - nicht abgeholfen und die Sachen dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass die als Mehrwert mit verglichenen Ansprüche nicht im Verfahren streitgegenständlich gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind aber nur teilweise zulässig, und zwar insoweit, als sie sich gegen die Wertfestsetzung für den vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich richten. Im Übrigen, soweit es um den Verfahrenswert geht, ist zwar einzuräumen, dass dem Arbeitsgericht wohl ein Rechenfehler unterlaufen ist, erweist sich also die Berechnung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien mit 11.707,40 € als zutreffend. Beide Beschwerdeführer sind durch diese Entscheidung des Arbeitsgericht aber ersichtlich nicht beschwert, folglich steht ihnen auch kein Beschwerderecht zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden teilweise auch im Namen der Klägerin oder der Beklagten erhoben sein könnten, lassen sich dem Akteninhalt vorliegend nicht entnehmen.

Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden dagegen als insgesamt zulässig.

Die Beschwerden haben, soweit zulässig, auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die von den Beschwerdeführern beantragte Wertfestsetzung nicht mit der Begründung verweigert werden, die im Vergleich als Mehrwert mit verglichenen Ansprüche seien nicht im Verfahren streitgegenständlich gewesen. Denn dies ist für die vorliegend gebotene Wertfestsetzung keine Voraussetzung. Maßgeblich ist vielmehr gem. §§ 3, 5 ZPO der Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aber der Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie übernehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Stichwort: "Vergleich"). Warum vorliegend zwischen den Parteien aber über die weiteren Lohnansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist deshalb nicht vom Vorliegen eines Streits ausgegangen werden soll, weil sie der Klägervertreter, z. B. auch aus Kostengründen, noch nicht rechtshängig gemacht hatte, ist nicht ersichtlich. Der Streit um die Lohnzahlungsansprüche zuvor, also insgesamt über einen Zeitraum der noch in der Kündigungsfrist gelegen war, liegt es vielmehr nahe, von entsprechenden Auseinandersetzung auszugehen, denn auch die in dem Vergleich mit verglichenen Ansprüche beziehen sich auf den Zeitraum, der vor Ablauf der Kündigungsfrist lag. Nichts anderes gilt für den zum Gegenstand des Vergleichs gemachten Zeugnisanspruchs; jede andere Auffassung würde dazu führen, dass ein Rechtsanwalt aus Gebührengründen gehalten wäre, alle aus einem Arbeitsverhältnis denkbaren Ansprüche klageweise geltend zu machen bzw. unmittelbar vor Abschluss eines Vergleiches eine entsprechende Klageerweiterung zu erklären, was zu weiteren Kosten für die beteiligten Parteien führen würde.

Nach alledem war beiden Beschwerden, soweit sie zulässig waren, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gem. § 3 ZPO aus der zweimaligen Differenz für die Vergleichsgebühr aus dem vom Arbeitsgericht festgesetzten und von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gegenstandswert.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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