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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 222/04
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 222/04

Entscheidung vom 09.12.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2004 - 10 BVGa 5/04 - aufgehoben.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

3. Die Beschwerdegegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je 1/4 zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 259,84 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Schriftsatz vom 13.07.2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Rahmen einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren beantragt, die Vorschlagsliste "X.", auf der die Kandidaten 1. E., 2. I., 3. W., 4. V., (gestrichen) 5. G., 6. U. 7. T., 8. S., R., 9. Q, aufgelistet sind, zu der Betriebsratswahl im Betrieb der Firma X. GmbH am 28.07.2004 zuzulassen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat diesen Antrag daraufhin durch Beschluss vom 15.07.2004 - 10 BVGa 5/04 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 51 bis 57 der Akte Bezug genommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) um Gegenstandswertfestsetzung gebeten; nach Anhörung wurde er durch das Arbeitsgericht Koblenz durch Beschluss vom 08.09.2004 - 10 BVGa 5/04 - auf 2.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf Blatt 72 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 10.09.2004 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) durch am 24.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz die sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, vorliegend sei der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG ("nach billigem Ermessen") zu bestimmen und zwar auf 4.000,00 € nach Lage des Falles niedriger oder höher. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde wird auf Blatt 84 bis 87 der Akte Bezug genommen.

Die Beschwerdegegner sind der Beschwerde entgegengetreten und haben vorgetragen, es müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass es sich um ein relativ kleines Unternehmen mit gerade einmal 75 wahlberechtigten Arbeitnehmern handele. Auch müsse der Gegenstandswert in derartigen Verfahren relativ niedrig gehalten werden damit die das Verfahren auslösenden Prozessbevollmächtigten nicht zuviel Ehrgeiz hätten, derartige Beschlussverfahren zu produzieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) auf 4.000,00 € festzusetzen.

Gemäß § 23 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert dann, wenn er aus den in dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sich nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.

Vorliegend ist, insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Beschwerdeführerin, der gesetzlich vorgegebene Betrag von 4.000,00 € mangels anderer rational begründbarer Anhaltspunkte anzunehmen. Gerade die Argumentation aller Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht für die Annahme dieses Gegenstandswertes als angemessen.

Zwar ist es ohne weiteres vertretbar, mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand - Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl - angenommen werden kann, dass dem Verfahren eine besondere, mit Einfluss auf den Wert des Verfahrens ausgestattete wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt, ferner dass ein drohender "Imageschaden" mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verbunden ist. Diese Argumentation spricht aber weder für noch gegen die Festsetzung des Wertes auf 2.000,00 oder 4.000,00 oder auf 6.000,00 €. Auch steht der Umstand, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelte, dem gesetzlichen Wert nicht entgegen, weil vorliegend aufgrund der zeitlichen Umstände eine sogenannte Vorwegnahme der Hauptsache gegeben war. Es war klar, dass wegen der anberaumten Wahl die gerichtliche Entscheidung und das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten abschließend klären würde, weil zwischen der gerichtlichen Entscheidung und der Betriebsratswahl keine verbleibende Zeit für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahren gewesen wäre. Andererseits lassen sich ebenso wenig rationale Argumente für die von der Beschwerdeführerin angesprochene Festsetzung auf das 2,5-fache bzw. 5-fache des Hilfswertes festsetzen, ebenso wenig wie der Hinweis tragfähig ist, dass es sich um einen Betrieb mit 75 wahlberechtigten Arbeitnehmern handelt. Denn das betroffene Rechtsgut der Beteiligten ist von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer völlig unabhängig; dafür, den Gegenstandswert in derartigen Verfahren relativ niedrig zu halten, kann dem Gesetz gleichermaßen ein normativer Anhaltspunkt nicht entnommen werden.

Von daher ist mangels anderweitiger begründbarer Anhaltspunkte der festgesetzte Wert angemessen.

Da die Kammer das Beschwerdebegehren dahin ausgelegt hat, dass die Festsetzung auf 4.000,00 € beantragt wird, der Hinweis auf weitergehende gerichtliche Instanzentscheidung als Teil der Beschwerdebegründung, aber nicht als Beschwerdeantrag zu verstehen ist, war der Beschwerde insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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