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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 283/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ArbGG § 78 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2007, Az. 1 Ca 1575/03 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 12.06.2003 Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsrechtsstreites (Az. 1 Ca 1575/03) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

Nachdem der Rechtsstreit beendet war, hat das Arbeitsgericht den Kläger Mitte des Jahres 2007 mehrmals aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, um die Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchführen zu können. Der Kläger reagierte hierauf nicht, so dass das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 07.08.2007 den Bewilligungsbeschluss aufgehoben hat.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 15.09.2007 zugestellt worden ist, am 16.10.2007 Beschwerde, die sein bisheriger Prozessbevollmächtigter eingereicht hat, eingelegt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist, die nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat beträgt. Im vorliegenden Fall begann die Beschwerdefrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 16.09.2007 und endete am 15.10.2007 (§ 188 Abs. 2. 1. Alternative BGB). Die Beschwerdefrist wurde durch die Beschwerdeschrift des Klägers vom 15.10.2007, welche am 16.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, mithin nicht gewahrt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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