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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 29/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 4 Ca 1857/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit, währenddessen er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er "Arbeitslosengeld II, Harz IV" bezieht. Da der entsprechende Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit dem Prozesskostenhilfegesuch nicht beigefügt war, hat das Arbeitsgericht Koblenz den Kläger mehrfach aufgefordert, einen entsprechenden Bescheid vorzulegen.

Nachdem dies erfolglos blieb, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.11.2007 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem diese Entscheidung am 14.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 29.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann weitere Unterlagen des Klägers eingereicht, wobei sich hieraus die Höhe der vom Kläger bezogenen Sozialleistungen nicht ergab.

Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz hierauf wiederum hingewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.01.2008 eine Fotokopie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 vorgelegt sowie Fotokopien von Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2007.

Das Arbeitsgericht forderte den Kläger sodann mit Schreiben vom 25.01.2008 noch einmal auf, Belege für sein aktuelles Einkommen vorzulegen. Als der Kläger binnen der dreiwöchigen Frist, welche ihm hierzu eingeräumt worden war, nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung und Bewilligung nach §§ 114, 117 Abs. 2, 121 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Demnach setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes voraus, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Einem Bewilligungsantrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine konkreten Angaben über die Höhe des von ihm - laut seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - bezogenen Arbeitslosengeldes II gemacht und in diesem Zusammenhang auch keine aussagekräftigen Belege eingereicht. Stattdessen hat er Entgeltabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2007 dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 18.01.2008 zur Verfügung gestellt. Diese Belege sind jedoch nicht aussagekräftig für die aktuellen Einkommensverhältnisse des Klägers. Denn die Belege stammen aus einem Zeitraum, der mehr als ein Vierteljahr zurückliegt. Da der Kläger, trotz der zahlreichen Hinweise und Fristsetzungen seitens des Arbeitsgerichtes, bis zum heutigen Tag keine konkreten Angaben über seine aktuellen Einkommensverhältnisse gemacht und auch keine Belege in diesem Zusammenhang vorgelegt hat, konnte ihm auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht bewilligt werden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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