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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 295/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 1
ArbGG § 78 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 30.11.2007, Az. 9 Ca 897/07 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Beklagten mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.06.2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden ist, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 45,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat. Die Ratenzahlung war entsprechend der Mitteilung des Arbeitsgerichts vom 27.07.2007 monatlich am 15. jeden Monats, erstmals am 15.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte leistete jedoch am 15.08., 15.09. und 15.10.2007, trotz mehrerer schriftlicher Erinnerungen durch das Gericht, keinerlei Ratenzahlungen.

Am 24.10.2007 gebar die Ehefrau des Beklagten ein Kind.

Mit Beschluss vom 30.11.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - den Bewilligungsbeschluss vom 29.06.2007 aufgehoben. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 124 Nr. 4 ZPO und führte aus, der Beklagte sei mit der Ratenzahlung für länger als drei Monate in Rückstand geraten, so dass hierdurch die Aufhebung der Bewilligung veranlasst gewesen sei.

Der Beklagte, dem diese Entscheidung am 05.12.2007 zugestellt worden war, hat am 10.12.2007 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.12.2007 nebst Anlagen beim Arbeitsgericht eingereicht.

Der Beklagte macht geltend,

er sei nunmehr auch gegenüber seiner am 24.10.2007 geborenen Tochter zum Unterhalt verpflichtet und sein Familieneinkommen belaufe sich derzeit auf monatlich ca. 1.508,82 EUR netto.

Der Beklagte hat des Weiteren beantragt, ihm erneut Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte zahlte am 14.01.2008 70,00 EUR und am 21.01.2008 65,00 EUR bei der Staatskasse ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagen wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde auch begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr erfüllt sind.

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinen Ratenzahlungen zwar zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes und auch noch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung länger als drei Monate im Rückstand. Dies änderte sich jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Einzahlung von insgesamt 135,00 EUR seitens des Beklagten bei der Staatskasse. Hierdurch hat er die rückständigen monatlichen Raten vom 15.08., 15.09. und 15.10.2007 getilgt. Für die Zeit ab dem 24.10.2007 haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten durch die Geburt seiner Tochter dahingehend verändert, dass ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsordnung zu bewilligen sein wird.

Angesichts dieser geänderten Umstände war der Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 30.11.2007 aufzuheben.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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