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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 37/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.02.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.01.2008, Az. 5 Ca 371/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf dem Kläger auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.12.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit der Maßgabe bewilligt worden ist, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR dem ab 01.02.2005 zu zahlen hat. In der Folgezeit ist die dem Kläger im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe auferlegte Ratenzahlungsanordnung durch das Arbeitsgericht mehrfach geändert worden. Zuletzt hat das Arbeitsgericht im Zuge einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers nach § 120 Abs. 4 ZPO die getroffene Zahlungsbestimmung mit Beschluss vom 26.07.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.08.2007 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.07.2007 zugestellt worden.

Der Kläger hat jedoch, trotz der gerichtlichen Mahnschreiben vom 25.09.2007 und 04.10.2007, bis heute keinerlei Ratenzahlungen geleistet. Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Beschluss vom 27.12.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung auf § 124 Nr. 4 ZPO sowie die nicht geleisteten Ratenzahlungen des Klägers verwiesen. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.01.2008 zugestellt worden.

Der Kläger hat in zwei Schreiben vom 22.02.2008, die beide am 25.02.2008 bei Gericht eingegangen sind und von denen lediglich das letzte eine Unterschrift aufwies, "Widerspruch gegen die Zahlung von 830,20 EUR" erhoben.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus,

er könne zur Zeit keine zusätzlichen Zahlungen tätigen, da er gerade eine Firma aufbaue und eine sehr komplizierte Finanzierung eines Einfamilienhauses mit Betriebsräumen vornehme. Die Zahlungsmoral seiner Kunden habe sehr gelitten, so dass er noch nicht einmal laufende Kosten begleichen könne. Deshalb habe er sich bereits Geld ausleihen müssen, um Material kaufen zu können. Sein Ein-Mann-Betrieb sei gerade im Aufbau und mache nicht gerade große Umsätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten, die der Kläger zur Begründung seines Widerspruches dargelegt hat, wird auf das unterzeichnete Schreiben vom 21.02.2008 (Bl. 100 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat den Widerspruch als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 11.01.2008 aufgefasst, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Widerspruchsschreiben des Klägers vom 21.02. und 22.02.2008 sind als sofortige Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.01.2008, mit welchem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, aufzufassen. Denn der Kläger wendet sich gegen die Zahlung der Prozesskosten in Höhe von 830,20 EUR, wobei dies eine der Rechtsfolgen des Aufhebungsbeschlusses ist. Darüber hinaus nimmt er in beiden Widerspruchsschreiben im "Betreff" ausdrücklich auf das Schreiben des Gerichts vom 22.01.2008 Bezug.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie durch das unterzeichnete Schreiben vom 21.02.2008 erfolgte, form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch in der Sache nicht begründet, da das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 27.12.2004 zu Recht aufgehoben hat. Nach der genannten gesetzlichen Regelung kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom Gericht aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist.

Der Kläger war im vorliegenden Fall, aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 26.07.2007 verpflichtet, ab dem 01.08.2007 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Aufgrund der Zahlungsaufforderung des Gerichts vom 26.07.2007 war ihm auch die Bankverbindung, welche er bei seinen Zahlungen nutzen sollte, bekannt. Trotzdem erbrachte er am 01.08., 01.09. und 01.10.2007 keinerlei Ratenzahlungen. Mithin waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses erfüllt.

Soweit der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.02.2008 darauf verweist, er könne zurzeit keine zusätzlichen Zahlungen tätigen, da er gerade eine Firma aufbaue und eine sehr komplizierte Finanzierung des Einfamilienhauses mit Betriebsräumen abwickeln müsse, sind diese Angaben - wie auch der restliche Inhalt des Schreibens - nicht geeignet, ihn von der Ratenzahlungsverpflichtung für die Vergangenheit zu entbinden. Eine Entbindung kann vielmehr nur für die Zukunft, nach Vorlage aussagekräftiger Belege hinsichtlich der geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, durch das Arbeitsgericht erfolgen. Der Kläger hat aber bislang weder konkrete Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht noch entsprechende Belege vorgelegt.

Da er bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinerlei Ratenzahlungen für die Vergangenheit erbracht hat, ist die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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