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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 4/08
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG, SGB XII


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
ZPO § 114
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 S. 1
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.11.2007, Az. 2 Ca 1725/07 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Prozessparteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Diesem Antrag hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, der zu entnehmen ist, dass er Inhaber eines Kontos bei einer Kreissparkasse ist, das ein Guthaben in Höhe von ca. 1.000,00 EUR aufweist. Des Weiteren hat der Kläger angegeben, dass seine Ehefrau berufstätig sei und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 1.318,31 EUR netto und 1.730,83 EUR netto beziehe.

Am 28.09.2007 haben die Parteien den Kündigungsrechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in welchem unter Ziffer 3. geregelt ist, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 10.125,00 EUR brutto zahlen. Dem Kläger ist dementsprechend eine Abfindungszahlung in Höhe von 7.188,00 EUR netto zugeflossen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 05.11.2007 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar sei. Zugunsten des Klägers sei daher eine Schongrenze von 2.301,00 EUR zu berücksichtigen, so dass er von dem diese Schongrenze übersteigenden Betrag, welchen er bei der Abfindungszahlung enthalten habe, die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten bestreiten könne.

Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 12.12.2007 hiergegen Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

der vom Arbeitsgericht vorgesehene Einsatz seines Vermögens zur Finanzierung der Prozesskosten, welche in Höhe von 2.214,59 EUR brutto angefallen seien, sei ihm nicht zumutbar. Ziehe man von dem Nettobetrag, welcher in Höhe von 7.188,00 EUR aus der Abfindungszahlung dem Kläger verblieben sei, die Kosten für die in Anspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Höhe von 2.214,59 EUR ab, würden dem Kläger letztlich nur noch 4.973,41 EUR verbleiben. Angesichts der Dauer der Betriebszugehörigkeit, welche durch die Abfindungszahlung abgegolten worden sei, sei dieser verbleibender Restbetrag zu gering und daher unzumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdegründe des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 10.12.2007 (Bl. 34 f. d. A) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für den Kündigungsrechtsstreit abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von §§ 114, 115 ZPO nicht erfüllt sind. Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Sie hat gemäß § 115 Abs. 3 ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend.

Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zumutbar, mit dem zur Verfügung stehenden Geldvermögen die bei Durchführung des Rechtsstreits angefallenen Kosten in Höhe von 2.214,59 EUR selbst zu bestreiten. Zu dem Kontenguthaben, in Höhe von 1.000,00 EUR kommt nämlich Geldvermögen aus der gezahlten Abfindung in Höhe von 7.188,00 EUR hinzu, so dass der Kläger insgesamt über Geldmittel in Höhe von 8.188,00 EUR verfügt. Die von den Beklagten gezahlte Abfindung in Höhe von 7.188,00 EUR muss sich der Kläger als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 = AP Nr. 4 zu § 115 ZPO) anrechnen lassen, soweit dies zumutbar ist. Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei allerdings ein sogenanntes "Schonvermögen" im Sinne von § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der hierzu erlassenen Verordnung verbleiben. Hierzu gehören kleinere Barbeträge; dies sind Barbeträge, die 2.600,00 EUR nicht überschreiten, zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird. Des Weiteren muss dem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert und noch keine neue Stelle im selben Ort gefunden hat, ein weiterer Betrag aus der geleisteten Nettoabfindung verbleiben, welcher die Kosten ausgleicht, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstanden sind. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen (vgl. BAG, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2007 - 3 Ta 33/07 = juris).

Im vorliegenden Fall ist von dem Geldvermögen des Klägers in Höhe von 8.188,00 EUR entsprechend den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen zunächst das sogenannte "Schonvermögen" in Höhe von 2.600,00 EUR in Abzug zu bringen. Eine Erhöhung dieses Betrages im Zusammenhang mit dem Ehestand des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Denn seine Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen, dass monatlich zwischen 1.318,31 EUR netto und 1.730,83 EUR netto schwankt, so dass der Kläger keinen Unterhalt erbringen muss. Allerdings ist ihm ein Ausgleich für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zuzugestehen, welcher sich auf einen Betrag in Höhe von weiteren 2.600,00 EUR beläuft.

Alles in allem verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 2.988,00 EUR (Nettoabfindung zuzüglich Kontenguthaben abzüglich zweifachen Schonbetrag), der ausreicht, um die angefallenen Prozesskosten in Höhe von 2.214,59 EUR selbst zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Schonbetrag bzw. Kostenausgleich im vorliegenden Einzelfall weiter erhöht werden müsste, sind nicht gegeben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine lange Betriebszugehörigkeit verweist, handelt es sich hierbei um ein Kriterium zur Bestimmung der Abfindungshöhe; hierdurch ändert sich aber nichts an der generellen Anrechenbarkeit von Abfindungsleistungen als Vermögen im Sinn von § 115 Abs. 3 ZPO. Die Betriebszugehörigkeit ist bei der Berechnung der Schongrenzen für den Kläger bereits hinreichend berücksichtigt.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem hinreichendem gesetzlichen Anlass.

Ende der Entscheidung

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