Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 44/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2008, Az.: 2 Ca 1897/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.10.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. bewilligt worden ist, ohne dass dem Kläger die ratenweise Rückzahlung der Prozesskosten an die Staatskasse auferlegt worden ist. Als das Gericht später eine Überprüfung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durchgeführt hat, hat dieser eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum (Bl. 22 des PKH-Beiheftes) vorgelegt und hierzu später aktuelle Belege (vgl. Bl. 37 ff. d.A.) eingereicht. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Beschluss vom 16.12.2008 die im Beschluss vom 10.10.2007 getroffene Zahlungsvereinbarung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 490,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung habe ergeben, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich gebessert hätten, so dass er nunmehr in der Lage sei, die angefallenen Prozesskosten ratenweise zurückzuzahlen. Der Kläger, dem diese Entscheidung am 16.12.2008 zugestellt worden ist, hat hiergegen am 21.01.2009 Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, er habe höhere Ausgaben, die er nachträglich nicht nachweisen könne, da er als Monteur im In- und Ausland tätig sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auch die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Koblenz hat unter Beachtung von § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu Recht den Beschluss über die ratenzahlungsfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.10.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.01.2009 monatliche Raten von 490,00 EUR zu zahlen hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nämlich ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum sowie den in diesem Zusammenhang dem Gericht vorgelegten Belegen war unter Berücksichtigung von § 115 Abs. 2 ZPO die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 490,00 EUR gerechtfertigt. Das vom Kläger nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nämlich auf 945,37 EUR. Von dem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 227,00 EUR waren abzusetzen: Freibetrag für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO) in Höhe von 176,00 EUR, Freibetrag für die Prozesskostenhilfe beantragende Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO) in Höhe von 380,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) in Höhe von 288,00 EUR, angemessene Zins- und Tilgungsraten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) in Höhe von 190,00 EUR und angemessene Versicherungsbeiträge (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) in Höhe von 47,63 EUR. Bei dem sich ergebenden einzusetzenden Einkommen von 945,37 EUR war nach der Tabelle eine Monatsrate in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich des 750,00 EUR übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen; dies rechtfertigt die vom Arbeitsgericht festgesetzten monatlichen Raten in Höhe von 490,00 EUR. Soweit der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde geltend macht, er habe höhere Ausgaben, die er nachträglich nicht nachweisen könne, da er als Monteur im In- und Ausland tätig sei, folgt hieraus nicht eine Herabsetzung des monatlichen Ratenbetrages. Vielmehr hätte der Kläger auf die vielfachen Anforderungen des Arbeitsgerichts reagieren und auch für die von ihm jetzt geltend gemachten höheren Ausgaben Belege beibringen müssen. Denn er kann nicht erwarten, dass die Staatskasse Prozesskosten trägt und dabei von finanziellen Belastungen ausgeht, welche nicht belegbar sind. Wie bei dem Erstantrag auf Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hätte der Kläger daher auch in dem vorliegenden Überprüfungsverfahren auf die Anforderung des Arbeitsgerichts Belege insoweit vorlegen müssen, als er sich nunmehr auf höhere Ausgaben beruft. Es ist des Weiteren auch nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm angedeuteten Ausgaben, deren Höhe er noch nicht einmal beziffert, nicht belegbar sein sollen. Dies gilt umso mehr, als es nicht auf finanzielle Ausgaben aus der Vergangenheit ankommt, sondern auf die aktuellen finanziellen Belastungen. Solche sind aber in aller Regel belegbar. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück