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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 68/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, InsO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 850
ZPO § 850 a
ZPO § 850 c
ZPO § 850 e
ZPO § 850 f Abs. 1
ZPO § 850 g
ZPO § 850 h
ZPO § 850 i
ZPO § 851
ZPO § 851 c
InsO § 35 Abs. 1
InsO § 36 Abs. 1
InsO § 80
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009, AZ: 12 Ca 1658/2008, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

1. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung vom Arbeitsgericht angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse. Der Beklagte wurde von dem Kläger, bei dem er beschäftigt ist, im Rahmen eines zuletzt vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Rechtsstreits auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Am 15.09.2008 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. T zum Insolvenzverwalter ernannt. In dem Darlehensrechtsstreit hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S beantragt. In diesem Zusammenhang hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wonach er monatliche Unterhaltsleistungen an einen Sohn in Höhe von 288,00 € erbringt, ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von dem Kläger in Höhe von 1.117,70 € bezieht und darüber hinaus bei einem "Minijob" 400,00 € monatlich verdient. An Belastungen machte er die Zahlung von Mietkosten in Höhe von 350,00 € monatlich und die Leistung von monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 115,00 € im Zusammenhang mit einem beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 2 Ga 28/06 geführten Eilverfahren geltend. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.12.2008 ist in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ga 28/06 die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von monatlichen Raten an die Staatskasse aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 21.01.2009 hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger in dem Darlehensrechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S bewilligt und unter Hinweis auf die von dem Beklagten in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben die Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 115,00 € festgesetzt. Der Kläger hat gegen den am 02.02.2009 zugestellten Bewilligungsbeschluss am 02.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er sei nicht zu einer Ratenzahlung verpflichtet, da das Privatinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er dabei, nicht anders als im Prozesskostenhilfeverfahren, umfassende wahrheitsgemäße Angaben habe machen müssen. Wenn das Insolvenzgericht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehe, bestehe keine vernünftige Veranlassung, dies als nicht zutreffend anzusehen. Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.10.2006 mit dem Aktenzeichen 7 Ta 157/06 sei der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, sein gesamtes pfändbares Vermögen an den eingesetzten Insolvenzverwalter abzutreten. Der Beklagte beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Beklagten daraufhin aufgegeben, mitzuteilen, welcher Betrag vom Insolvenzverfahren nicht erfasst werde und damit für das Bestreiten der Prozesskostenhilfe zur Verfügung stehe. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten geantwortet, der Insolvenzverwalter Dr. T habe mitgeteilt, es müssten keine Beträge aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beklagten abgeführt werden. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.04.2009 hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu der Beschwerde Stellung genommen; wegen des Inhaltes der Stellungnahme wird auf Bl. 29 des PKH-Beiheftes verwiesen. Die Beschwerdekammer hat die Akte zu dem Verfahren C. gegen L , AZ: 2 Ga 28/06, vom Arbeitsgericht Mainz zur weiteren Sachaufklärung beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. 2. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Koblenz zu Recht und in Übereinstimmung mit § 115 ZPO monatliche Ratenzahlungen an die Staatskasse in Höhe von 115,00 € angeordnet hat. Der Beklagte greift die Berechnung nach § 115 ZPO an sich auch nicht im Einzelnen an, sondern beruft sich darauf, dass er aufgrund der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens nicht mehr zu Ratenzahlungen verpflichtet sei. Dem ist aber nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu folgen, denn die Verpflichtung zur Zahlung von Raten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt gemäß § 115 ZPO von der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens ab. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt nicht aus, dass dem Antragssteller ein Einkommen zur Verfügung steht, das zu Ratenzahlungen nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten durch den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2008 die Verfügung und Verwaltung über sein Vermögen gemäß § 80 InsO verboten. Nach dieser gesetzlichen Regelung geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1, 850 g bis 850 i, 851 c und 851 d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Unter Berücksichtigung dieser insolvenzrechtlichen Regelungen ist davon auszugehen, dass dem Beklagten monatlich ein unpfändbares Arbeitseinkommen in Höhe von 1.517,70 EUR zur Verfügung steht. Angesichts der von dem Beklagten an seinen Sohn erbrachten Unterhaltsleistungen ist das Nettoarbeitseinkommen, das er bei dem Kläger erzielt (1.117,70 €) gemäß § 850 c ZPO in vollem Umfang unpfändbar. Auch das aus dem Minijob erzielte Einkommen in Höhe von 400,00 € ist nicht pfändbar. Dass auf seinen Antrag hin, das Vollstreckungsgericht bestimmt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die beiden Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, hat der Beklagte nicht dargetan. Des Weiteren hat er, trotz der entsprechenden Auflage des Arbeitsgerichts, auch keine konkreten Angaben über die Höhe des unpfändbaren Betrages gemacht, so dass im Rahmen des § 115 ZPO von einem dem Beklagten zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.517,70 € auszugehen ist. Die hier dargelegte Auffassung stimmt mit jener der 7. Kammer aus dem Beschluss vom 10.10.2006 (Az: 7 Ta 157/06) überein. Denn im dortigen Verfahren wurde, trotz Insolvenzeröffnung, eine monatliche Ratenzahlung gegenüber der insolventen Partei in Höhe von 30,00 € angeordnet. Des Weiteren hat das Landes-arbeitsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, es sei sinnvoll und notwendig, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht allein, sondern auch den Eröffnungsbeschluss über das Insolvenzverfahren als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen. Dem ist die erkennende Beschwerdekammer in der vorliegenden Entscheidung uneingeschränkt gefolgt. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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