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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 7 Ta 8/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 233
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78 Satz 1
BGB § 119
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.11.2008, Az: 1 Ca 1419/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 659/08 geführt, der am 24.09.2008 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist. Nach diesem Vergleich ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Antragsgegnerin vom 24.09.2008 zum 31.01.2009 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.000,00 EUR beendet worden. Der Antragstellerin ist eine Frist zum Widerruf dieses Vergleiches bis spätestens 08.10.2008 eingeräumt worden; innerhalb der genannten Frist ging eine Widerrufserklärung beim Arbeitsgericht nicht ein. Nach Abschluss des Vergleiches überreichte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine handschriftlich ausgestellte Erklärung, die eine Kündigung vom 24.09.2008 zum 31.01.2009 enthielt (vgl. Bl. 34 d. A.). Mit ihrem am 15.10.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Schriftsatz vom 15.10.2008 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., für ein beabsichtigtes Klageverfahren beantragt, das der Feststellung dienen soll, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 24.09.2008 nicht aufgelöst worden ist und über den 31.01.2009 hinaus fortbesteht. Die Antragstellerin hat zur Begründung der beabsichtigten Klage geltend gemacht, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei im Rahmen des Rechtsstreites mit dem Aktenzeichen 1 Ca 659/08 nicht bevollmächtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen und ihr eigener Prozessbevollmächtigter sei nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen. Mit der Kündigung habe die Antragstellerin daran gehindert werden sollen, an dem Sozialplan der Antragsgegnerin teilzunehmen, der nachträglich beschlossen worden sei. Mit Beschluss vom 04.11.2008 (vgl. Bl. 15 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die beabsichtigte Klage fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO, da sich die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich vom 14.09.2008 darauf geeinigt hätten, dass das Arbeitsverhältnis durch die im vorliegenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren streitgegenständliche Kündigung vom 24.09.2008 nicht beendet und dieser Vergleich von der Klägerin auch nicht widerrufen worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, dem der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am 07.11.2008 zugestellt worden ist, hat am 02.12.2008 hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung dieses Rechtsmittel führt er aus,

es habe keiner weiteren Kündigungserklärung vom 24.09.2008 bedurft, nachdem in dem Vergleich vom 24.09.2008 bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009 festgestellt worden sei. Darüber hinaus fechte die Antragstellerin den Vergleich vom 24.09.2008 an, da die Antragsgegnerin vor Vergleichsschluss verschwiegen habe, dass ein Sozialplan vereinbart worden sei, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle und aufgrund dessen sie sich besser gestellt hätte. Aufgrund der unterlassenen Bekanntmachung dieses Sozialplanes, der nicht im Betrieb ausgehängt worden sei, treffe die Antragsgegnerin eine Garantenpflicht. Unabhängig von dieser Vergleichsanfechtung habe die Antragstellerin von dem ihr im Verfahren 1 Ca 659/08 eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Schriftsatz vom 27.09.2008, mit dem der Widerruf erklärt worden sei, sei aber augenscheinlich nicht zur Gerichtsakte gelangt, so dass insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Die Antragsgegnerin macht geltend,

die Übergabe einer schriftlichen Kündigungserklärung vom 24.09.2008 sei bei Abschluss des Vergleiches vom 24.09.2008 vereinbart gewesen. Die Kündigungserklärung sei vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin handschriftlich erstellt und von dem Personalverantwortlichen Herrn Z unterzeichnet worden. Die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg einen Vergleichswiderruf geltend machen, da sie nicht während der Zeit ab Erstellung des Widerrufsschriftsatzes vom 27.09.2008 bis zum Ablauf der Widerrufsfrist am 08.10.2008 überprüft habe, ob der Widerrufsschriftsatz tatsächlich beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 08.01.2009 nicht abgeholfen (vgl. zu den Beschlussgründen Bl. 42 f. d. A.) und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht zurückgewiesen, da es der beabsichtigten Klage an der gemäß § 114 ZPO notwendigen, hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wäre unbegründet, da es der rechtlichen Überprüfung einer ordentlichen Kündigung vom 24.09.2008 zum 31.01.2009 von vornherein nicht mehr bedarf, nachdem das Arbeitsverhältnis durch den gerichtlichen Vergleich, der am 24.09.2008 in dem Verfahren 1 Ca 659/08 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern von den Parteien geschlossen worden ist, zum 31.01.2009 beendet worden ist. Dieser Vergleich ist rechtswirksam. 1. Ein Widerruf des Vergleichs ist innerhalb der hierfür eingeräumten Frist bis zum 08.10.2008 durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Die Gerichtsakte enthält keine Widerrufserklärung. Wenn die Klägerin wegen der Versäumung der Widerrufsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt, kann dies keinen Erfolg haben, da eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung der in § 233 ZPO genannten Fristen (Notfrist, Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Die in dem Vergleich von den Parteien vereinbarte Widerrufsfrist verkörpert nicht eine dieser in § 233 ZPO genannten Fristen. 2. Für die von der Antragstellerin erklärte Anfechtung des Vergleiches fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne von §§ 119, 123 BGB. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Beklagte habe vor Vergleichsabschluss die Existenz eines Sozialplanes verschwiegen, aufgrund dessen die Klägerin sich besser gestellt hätte, liegt im Zusammenhang mit § 119 BGB ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Im Zusammenhang mit § 123 Abs. 1 BGB ist eine arglistige Täuschung, angesichts des Sachvortrages der Antragstellerin, nicht feststellbar. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Offenbarung des Abschlusses eines Sozialplanes hätte gegenüber der Klägerin bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nur dann entstehen können, wenn der Sozialplan tatsächlich vor dem 24.09.2008 abgeschlossen worden wäre. Die Antragstellerin, die das Datum unter dem der Sozialplan abgeschlossen worden sein soll, nicht genannt hat, hat im Übrigen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplanes gemacht. In der Antragsschrift vom 15.10.2008 trägt die Antragstellerin vor "mit der Kündigung sollte die Klägerin daran gehindert sein, an dem Sozialplan der Beklagten teilzunehmen, der nachträglich beschlossen worden ist". Dem gegenüber führt sie in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2008 aus: "Die Beklagte wollte ohne vernünftigen Zweifel kaschieren, dass sie verschwiegen hat, dass bereits vorher ein Sozialplan vereinbart worden war, dessen Voraussetzungen die Klägerin erfüllte und mit dem sie sich besser gestellt hätte". Eine Offenbarungspflicht der Antragsgegnerin für die Zeit vor dem Vergleich vom 24.09.2008 ist allein schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben, nicht feststellbar. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es an den gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen

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