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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 7 Ta 87/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 Ta 87/04

Verkündet am: 17.06.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.03.2004 - 2 Ca 3183/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 212,28 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Hauptsacheverfahren um die tatsächliche Beschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestritten. Der Kläger, der bei der Beklagten monatlich 2.400,00 € brutto verdiente, hat folgende Klageanträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger tatsächlich als Schichtführer gemäß der Beschreibung im Schreiben vom 28.08.2003 zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis nach Vorlage der Anlage A zu erteilen.

Hilfsantrag:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die Parteien haben das Hauptsacheverfahren durch einen im Verfahren 2 Ca 3695/03 geschlossenen Prozessvergleich beendet.

Daraufhin hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für den Antrag zu Ziffer 1) in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern (4.800,00 €) sowie für den Zwischenzeugnisantrag in Höhe von 1.400,00 € festzusetzen.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Wert nach Anhörung des Klägervertreters durch Beschluss vom 17.03.2004 auf 3.600,00 € festgesetzt. Gegen den ihm am 23.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 30.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Da es im Streit dem Grunde nach um die Abgrenzung Direktionsrecht - Änderungskündigung gegangen sei, könne man vertreten, dass als Gegenstandswert das Quartalseinkommen anzusetzen sei. Zumindest seien aber die von ihm geltend gemachten zwei Monatsgehälter zu Grunde gelegt. Darüber hinaus habe der Kläger die Erstellung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses beantrag, ausgehend von einem Bruttomonatseinkommen von 2.400,00 €.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Beschluss vom 01.04.2004 - 2 Ca 3183/03 - der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 58, 59 der Akte Bezug genommen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zur weiteren Begründung vorgetragen, es sei letztlich nicht um die nebensächliche Frage der Ausübung des Direktionsrechts gegangen, sondern um eine Auseinandersetzung mit dem Hintergrund, dass der Kläger als Vorarbeiter vom anderen Personal zu keinem Zeitpunkt akzeptiert worden sei und als er an Krebs erkrankt sei, sei das Personal regelrecht über ihn hergefallen. Letztlich sei es darum gegangen, dass Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn auch nicht durch den formalen Akt einer Kündigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass ein höherer als der festgesetzte Wert vorliegend nicht in Betracht kommt.

Bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts steht anders als bei Änderungskündigungen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage. Dies ist im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen. Insoweit ist es dem Arbeitsgericht folgendes angemessen, ein entsprechendes Verfahren mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Sachsen, 31.03.1999 LAGE § 12 ArbGG 1979, Streitwert Nr. 118 für eine Feststellungsklage wegen Überschreitens der Befugnis aus dem Direktionsrecht; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2002 (DLW-Luczak), L Rz. 454 = Seite 2524).

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn entscheidend für die Wertfestsetzung ist der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs, sind demgegenüber nicht die tatsächlichen und praktischen Hintergründe. Daher kommt ein höherer Wert nicht in Betracht.

Gleiches gilt für das Zwischenzeugnis. In der Regel ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. z. B. 18.02.2002 9 Ta 1472/01; ebenso LAG Sachsen 19.10.2000 FA 2001, 215; DLW-Luczak a.a.O.) von einem halben Bruttomonatsentgelt auszugehen. Das ist schon deshalb gerechtfertigt, weil für das abschließende Arbeitszeugnis von einem Wert von einem Bruttomonatsentgelt ausgegangen wird (LAG Rheinland-Pfalz 31.07.1991 NZA 1992, 524; LAG Düsseldorf, 26.08.1982 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 18; DLW-Luczak a.a.O.).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich im Hinblick auf die angefallenen Gebühren aus der Differenz des geltend gemachten vom festgesetzten Gegenstandswert.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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