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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 7 TaBV 4/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 2
BetrVG §§ 95 ff.
BetrVG § 95 Abs. 2
BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
BetrVG § 100
BetrVG § 100 Abs. 2
BetrVG § 100 Abs. 12
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 TaBV 4/05

Entscheidung vom 23.05.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.08.2004 - 9 BV 36/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob bestimmte Maßnahmen der Arbeitgeberin - Beteiligte zu 2 - eine Versetzung im sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen und deshalb dem bei ihr gebildeten Betriebsrat - Antragsteller und Beteiligter zu 1 - ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

In dem von der Arbeitgeberin - Beteiligten zu 2 - betriebenen Supermarkt in A. sind ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter die Arbeitnehmerinnen X. und W.. Die Arbeitnehmerin W. ist bei der Beteiligten zu 2 seit dem 12. April 1999 tätig. Im Arbeitsvertrag mit ihr ist vereinbart, dass sie als "Kassiererin/Auffüllerin" beschäftigt wird. Die Arbeitnehmerin X. wurde im Jahre 1994 als Kassiererin eingestellt und ist seit dem Jahre 2000 im Kassenraum tätig. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben der Beteiligten zu 2 an den Betriebsrat vom 26. Oktober 2000 verwiesen (Blatt 37 der Akte).

Die Arbeitnehmerin W. ist überwiegend an der Kasse tätig. Am 5. März 2004 führte sie Auffüllarbeiten in der Abteilung Haushalt durch. Dort ist für sie ein anderer Teamleiter zuständig. Am 26. März 2004 war die Arbeitnehmerin X. für einen Zeitraum von etwa 30 Minuten als Pausenablösung in der Telefonzentrale tätig. Der Betriebsrat hat jeweils seine fehlende Beteiligung durch die Arbeitgeberin gerügt.

Mit Schreiben vom 6. März 2004, 20. März 2004 und 23. März 2004 hat die Beteiligte zu 2 den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung von mehreren, namentlich aufgeführten so genannten Tagesaushilfen ersucht und zugleich einen Antrag nach § 100 BetrVG gestellt. Die für den Monat März 2004 vorgesehenen Beschäftigungen sollten, je nach Arbeitnehmer, ein bis drei Tage andauern. In den Anträgen nach § 100 BetrVG teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat u.a. mit, dass beabsichtigt ist, die betreffenden Arbeitnehmer "an der Kasse als Tagesarbeitskräfte einzusetzen". Im Anhörungsschreiben zur Einstellung ist als beabsichtigte Tätigkeit "Kassierer/Auffüller" angegeben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anhörungs- und Antragsschreiben der Beteiligten zu 2 Bezug genommen (Blatt 61 bis 63, 69 bis 71, 75 bis 77 der Akte). Der Betriebsrat hat sowohl der beabsichtigten Einstellung als auch den Anträgen auf vorläufige Durchführung der Maßnahme widersprochen. Die eingestellten Tagesaushilfen wurden neben ihrer Kassierertätigkeit an einzelnen Tagen auch mit anderen Tätigkeiten betraut. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Seite 3 der Antragsschrift des Betriebsrats und die Seiten 4 bis 9 im Schriftsatz des Betriebsrats vom 13. Juli 2004 Bezug genommen (Blatt 3, 51 ff. der Akte). Zwischen den Beteiligten ist im Einzelnen streitig, ob einzelne der Tagesaushilfen auch als Verkäufer eingesetzt wurden. Eine der Arbeitnehmerinnen - Frau V. - ist seit dem 1. April 2004 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Kassiererin mit Auffülltätigkeit bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

Gegen das ohne seine Zustimmung erfolgte Vorgehen der Beteiligten zu 2 wendet sich der Beteiligten zu 1 mit der am 18. Mai 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift. Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen X. und W. habe es sich um Versetzungen nach § 99 BetrVG gehandelt. Die beiden Arbeitnehmerinnen hätten an den besagten Tagen wesentlich andere Tätigkeiten ausüben müssen. Eine individualrechtliche Zulässigkeit führe nicht zum Wegfall des Mitbestimmungsrechts. Die Tagesaushilfen seien als Kassierer eingestellt, dann aber an den einzelnen Tagen entgegen dem Antragsschreiben der Beteiligten zu 2 nach § 100 BetrVG nicht nur mit Tätigkeiten an der Kasse beschäftigt worden.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

1. dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats die Versetzungen von Frau W. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Haushalt und die Versetzung von Frau X. von der Abteilung Kassenraum/Kasse in die Abteilung Telefonzentrale vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat,

hilfsweise,

festzustellen, dass es sich bei der Beschäftigung von Frau W. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Haushalt und von Frau X. von der Abteilung Kassenraum/Kasse in die Abteilungstelefonzentrale um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt,

2. der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Nummer 1 (Hauptantrag) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 EUR angedroht,

3. der Arbeitgeberin wird Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats Versetzungen von Tagesaushilfen vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzungen als vorläufige personelle Maßnahmen gem. § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat,

hilfsweise,

festzustellen, dass es sich bei der Zuweisung der kurzzeitigen Vertretungstätigkeit

von Herrn U. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro,

von Herrn T. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro,

von Frau V. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Sport,

von Frau S. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei,

von Frau R. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei,

von Frau Q. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Telefonzentrale und

von Herrn P. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Sport,

um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG handelt.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen,

die Arbeitnehmerin W. sei, ebenso wie die Tagesaushilfen, auf einem Mischarbeitsplatz tätig, der sowohl - überwiegend - Kassieraufgaben als auch Auffülltätigkeiten umfasse. Die unterschiedlichen Tätigkeiten seien auf Grund der geschlossenen Arbeitsverträge und der gängigen Praxis, die betroffenen Arbeitnehmer sowohl als Kassiererin als auch in anderen Bereichen als Auffüller einzusetzen, statthaft. Die kurzfristige Beschäftigung der Arbeitnehmerin X. in der Telefonzentrale sei für ihre Tätigkeit sicherlich nicht prägend. Bezogen auf die Aushilfen komme es nicht darauf an, dass sie sich als Kassierer beworben hätten, sondern für welche Tätigkeit sie schließlich eingestellt worden seien.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Anträge auf die mündliche Anhörung vom 27.08.2004 durch Beschluss vom 27.08.2004 insgesamt zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 115 bis 126 d.A. Bezug genommen.

Gegen den ihm am 21.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 durch am 02.02.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 21.03.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 11.03.2005 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 21.03.2005 einschließlich verlängert worden war.

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, hinsichtlich Frau W. sei zu beachten, dass sie ausschließlich an der Kasse beschäftigt werde. Gängige Praxis bei der Beteiligten zu 2 sei es, Arbeitsverträge für den Bereich Kasse und Auffüllen abzuschließen. Gängige Praxis sei aber auch, die Mitarbeiter, die für die Kasse eingestellt worden seien, auch nur dort einzusetzen, zumal für diese Tätigkeit eine höhere Vergütung zu zahlen sei. Die Betrauung mit Auffülltätigkeiten für diese Mitarbeiter erfolge nur ausnahmsweise.

Bei Frau X. sei zu beachten, dass sie am 08.06.2004 von der Hauptkasse an die Information versetzt worden sei; insoweit sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Von daher seien erhebliche Veränderungen im Sinne des Versetzungsbegriffs gegeben.

Hinsichtlich der Tagesaushilfen sei der Haupt- ebenso wenig wie der Hilfsantrag unzulässig. Mit dem nunmehr höchst hilfsweise gestellten Antrag sei jedenfalls ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn es entspreche der Praxis der Beteiligten zu 2, die Tagesarbeitskräfte aus dem vorliegenden Bestand zu beschäftigen, so dass immer nur die gleichen Personen beschäftigt würden.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. Den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz zu 9 BV 36/04 vom 27.08.2004 abzuändern,

2. dem Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats die Versetzungen von Frau W. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Haushalt und die Versetzung von Frau X. von der Abteilung Kassenraum/Kasse in die Abteilung Telefonzentrale vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat,

hilfsweise,

festzustellen, dass es sich bei der Beschäftigung von Frau W. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Haushalt und von Frau X. von der Abteilung Kassenraum/Kasse in die Abteilungstelefonzentrale um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt,

3. der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Nummer 1 (Hauptantrag) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 EUR angedroht,

4. der Arbeitgeberin wird Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrats Versetzungen von Tagesaushilfen vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzungen als vorläufige personelle Maßnahmen gem. § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat,

hilfsweise,

der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen ohne vorherige erteilte, als erteilt geltende oder gerichtlich ersetzte Zustimmung des Betriebsrates Versetzungen der Mitarbeiter T. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro, T. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro, S. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei, R. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei, Frau Beate Q. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Telefonzentrale sowie P. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Sport vorzunehmen, falls nicht die Arbeitgeberin die für die Vornahme dieser Versetzungen als vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 12 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat,

höchst hilfsweise

festzustellen, dass es sich bei der Zuweisung von kurzzeitigen Vertretungstätigkeit von Herrn U. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro, von Herrn T. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Elektro, von Frau V. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Sport, von Frau S. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei, von Frau R. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Bäckerei, von Frau Q. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Telefonzentrale und von Herrn P. von der Abteilung Kasse in die Abteilung Sport um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt.

Die Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, auch dem höchst hilfsweise gestellten Hilfsantrag (zum Antrag 4 im Beschwerdeverfahrens) müsse der Erfolg versagt bleiben, weil ausweislich der Anträge nach § 99 BetrVG die Anträge sich auf den Arbeitsbereich Kasse/Food/Non Food als Kassiererin/Auffüllerin bezögen. Es sei also von Fall zu Fall gesondert zu entscheiden, ob der Einsatzwechsel für die jeweilige Tagesarbeitszeit prägend sei oder nicht. Zudem seien die Arbeitsverhältnisse der Tagesaushilfen beendet. Im Übrigen seien die Anträge nach §§ 99 und 100 BetrVG jedem Einzelfall für die sogenannten Tagesarbeitskräfte gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2005.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch im Übrigen als insgesamt zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge insgesamt (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) zurückzuweisen sind. Nichts anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren zum Antrag 4 gestellten Hilfsantrag ("höchst hilfsweise").

Der Antrag zu 1 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 2) ist zulässig. Insoweit wird, weil dies nicht Gegenstand schriftsätzlicher Ausführungen des Beschwerdeverfahrens war, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 118, 199 d.A.) Bezug genommen.

Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben sind. Bei den Arbeitnehmerinnen W. und X. liegt, dies hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend erkannt, keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.

Bezogen auf die Arbeitnehmerin W. handelt es sich nicht um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 2 BetrVG, bei deren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beachten gewesen wäre. Zur Definition des Versetzungsbegriffs in diesem Sinne wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 119, 120 d.A.) Bezug genommen.

Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend keine Versetzung der Arbeitnehmerin W. gegeben ist. Diese kann nach der arbeitsvertraglichen Abrede sowohl als Kassiererin als auch als Auffüllerin bei der Beteiligten zu 2 beschäftigt werden und hat nach deren von dem Beteiligten zu 1 nicht substantiiert widersprochenem Sachvortrag einen sogenannten Mischarbeitsplatz als Kassiererin und zugleich als Auffüllerin auch tatsächlich inne. Es mag sein, dass sich etwas anderes dann ergeben könnte, wenn Frau W. ausschließlich als Kassiererin eingesetzt würde und eine Tätigkeit als Auffüllerin im Bezug auf das Gesamtgepräge ihrer bisherigen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Zuweisung eines dem Gesamtbild nach anderen Arbeitsbereiches erscheinen würde. Dazu fehlen jedoch vorliegend hinreichende Anhaltspunkte. Die Beteiligte zu 2 hat vielmehr deutlich gemacht, dass es ihr seit der Einrichtung von Mischarbeitsplätzen gerade darum geht, dass die betreffenden Arbeitnehmer auch tatsächlich in beiden Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden.

Ein Unterlassungsanspruch besteht auch nicht in Bezug auf das Verhalten der Beteiligten zu 2 gegenüber der Mitarbeiterin Frau X.. Zwar handelt es sich bei ihrer 30-minütigen Tätigkeit um einen funktional anderen Arbeitsbereich als denjenigen, den sie im Übrigen bei ihrer Tätigkeit im Kassenraum ausübt. Gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG ist jedoch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von einem Monat nicht überschreitet, nur dann eine Versetzung im Sinne des Gesetzes und damit ein Mitbestimmungstatbestand, wenn sie mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Erforderlich ist deshalb eine erhebliche "Veränderung der Arbeitsumstände". Nicht jede, insbesondere kurzfristige Änderung löst ein Mitbestimmungsrecht aus. Insbesondere Bagatellfälle werden von § 95 Abs. 3 BetrVG nicht erfasst.

Diese Voraussetzungen sind mit dem Arbeitsgericht vorliegend zu bejahen. Allein die einmalige Übernahme einer 30-minüten Pausenablösung stellt keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände dar, die das Gesamtbild der Tätigkeit so ändert, dass dadurch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG begründet wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solcher Vorgang wiederholen könnte oder bereits erneut stattgefunden hat, waren nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beteiligten weder ersichtlich, noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

In Folge der Unbegründetheit des Antrags zu 1 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 2) ist auch der Antrag zu 2 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 3) zurückzuweisen.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 1 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 2) ist im Bezug auf die Arbeitnehmerin X. unzulässig, hinsichtlich der Arbeitnehmerin W. unbegründet.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerin Frau X. fehlt das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Interesse an alsbaldiger Feststellung.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ein besonderes rechtliches Interesse des Antragstellers - Beteiligten zu 1 - daran, dass das Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vorliegend auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt in der Vergangenheit. Für die gerichtliche Entscheidung über Verpflichtungen aus einem konkreten Vorgang in der Vergangenheit besteht aber dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn dieser Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt. In solchen Fallgestaltungen kann der Wunsch nach einer "Sanktion" vergangener Rechtsverletzungen ebenso wenig ein Feststellungsinteresse begründen, wie das Anliegen eines Beteiligten, im Sinne eines Rechtsgutachtens bescheinigt zu bekommen, dass er im Recht war; davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der konkrete Ausgangsfall abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich in gleicher Weise wiederholen wird.

Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin Frau X. in der Telefonzentrale war bereits vor Einleitung des Verfahrens beendet. Denn sie ist lediglich im Rahmen der Pausenablösung tätig gewesen. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht ersichtlich, ob und zu welchem Zeitpunkt sich ein vergleichbarer Vorgang wiederholen kann.

Anders verhält es sich im Bezug auf die Mitarbeiterin Frau W.. Bei ihrer Tätigkeit geht die Beteiligten zu 2 gerade davon aus, dass sie auch in Zukunft berechtigt ist, aufgrund des von der Arbeitnehmerin eingenommenen "Mischarbeitsplatzes" ihre Tätigkeit als Auffüllerin zuweisen zu können auch ohne dafür ein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG betreiben zu müssen.

Bezogen auf die Mitarbeiterin X. ist der Feststellungsantrag aus den bereits im Einzelnen dargelegten Gründen jedoch unbegründet.

Der Antrag zu 3 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 4) ist unzulässig. Denn das Interessebegehren ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand auch im Beschlussverfahren so genau bezeichnet werden muss, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung für den Beteiligten entschieden werden kann. Allerdings reicht es aus, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht hat daher eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn dadurch eine vom Antragsteller erkennbar angestrebte Sachentscheidung ermöglicht wird.

Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass der vorliegende Feststellungsantrag diesen Anforderungen nicht genügt. Er ist nicht geeignet, eine Klärung der zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit von Versetzungen im Betrieb der Beteiligten zu 2 herbeizuführen. Mit einer stattgebenden Entscheidung wird im Bezug auf die Tagesaushilfen lediglich der Gesetzestext in § 99 Abs. 1 BetrVG wiederholt. Streitig ist zwischen den Parteien aber gerade die Frage, wann eine Versetzung im Sinne dieser Norm vorliegt. Die Beteiligten haben keinen Streit darüber, dass die die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen von Tagesaushilfen zu beachten sind, sondern, unter welchen Voraussetzungen eine solche vorliegt. Die Frage nach dem Mitbestimmungsrecht erfordert je nach den Umständen der konkreten Fallgestaltung unterschiedliche Antworten. Einer Entscheidung des Gerichts, wie sie der Beteiligte zu 1 beantragt hat, könnte die Beteiligten zu 2 nicht einmal im Ansatz entnehmen, in welchen Fällen bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches an eine Tagesaushilfe vom Vorliegen eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestands der Versetzung auszugehen ist. Die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzung vorliegt, wird gerade im Einzelfall häufig streitig sein. Ihre Beantwortung darf aber nicht ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Vielmehr muss die Beteiligte zu 2 als Schuldnerin eines an sie gerichteten Titels aus rechtsstattlichen Gründen zuverlässig erkennen können, in welchen Fällen sie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten hat und wann sie sich durch Verstöße dagegen der Verhängung von Ordnungsgeldern aussetzt. Das würde durch den vom Betriebsrat beanspruchten Unterlassungstitel für die Beteiligte zu 2 nicht hinreichend deutlich. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Auch der zum Antrag zu 3 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 4) gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

Wie bereits dargestellt ist die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung Rechtsfolgen für die Gegenwart oder der Zukunft ergeben.

Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Arbeitsverhältnisse der Tagesaushilfen bereits beendet sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne der betreffenden Arbeitnehmer noch einmal bei der Beteiligten zu 2 als Tagesaushilfe beschäftigt werden. Völlig offen ist aber, ob einzelne Arbeitnehmer überhaupt wieder als Kassierer eingestellt werden, sowie ob und welche anderen Tätigkeiten ihnen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eventuell zugewiesen werden. Von daher liegen die Voraussetzungen, unter denen auch im Bezug auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt das Feststellungsinteresse bejaht werden kann, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Antrag nicht vor.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Hinsichtlich der Mitarbeiterin W. trägt der Beschwerdeführer an Tatsachen lediglich vor, dass Frau W. ausschließlich an der Kasse beschäftigt werde. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass sie gleichwohl einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 2 abgeschlossen hat, der den Bereich Kasse und Auffülltätigkeit umfasst. Warum nun dieser Umstand eine abweichende Beurteilung rechtfertigen soll, erschließt sich der Kammer nicht.

Hinsichtlich der Mitarbeiterin Frau X. wird neu vorgetragen, dass sie am 08.06.2004 von der Hauptkasse an die Information versetzt worden sei. Trotz der Hinweise des Arbeitsgerichts auf das Entfallen eines Mitbestimmungsrechts in sogenannten Bagatellfällen enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei nähere substantiierte Angaben über den Inhalt der Tätigkeit, sowie das zeitliche Ausmaß. Stattdessen werden Rechtsausführungen getätigt, wann Bagatellfälle gegeben sind. Offen bleibt für die Kammer allerdings vorliegend im besonderen Maße, warum der Vorgang vom 08.06.2004 kein Bagatellfall sein soll.

Hinsichtlich des Antrags zu 3 (im Beschwerdeverfahren Antrag zu 4) enthält die Beschwerdebegründung keinerlei neue Tatsachen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind. Deutlich wird lediglich, freilich ohne nähere Begründung, dass der Beschwerdeführer die von der Kammer vollumfänglich geteilte Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt.

Soweit festzustellen ist, dass der Hilfs-Hilfsantrag dem Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren entspricht, erfassen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auch den neu formulierten Hilfsantrag zu 4 (im erstinstanzlichen Verfahren wäre es ein neuer Hilfsantrag zu 3 gewesen). Der Beschwerdeführer erstrebt letztlich die Erstellung eines betriebsorganisatorischen Rechtsgutachtens im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, wann die Zuweisung bestimmter Tätigkeiten eine Versetzung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Dies verkennt völlig, und dies hat das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, die Normstruktur der §§ 95 ff. BetrVG, die den Mitbestimmungstatbestand nicht an betriebsorganisatorische Überlegungen, sondern an konkrete Einzelfälle anknüpfen. Derartige Einzelfälle werden auch in dem weiteren, im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag insoweit nicht in einer, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Weise unterbreitet; dieser Antrag ist folglich ebenfalls unzulässig. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, wäre er zumindest unbegründet, weil er vom Wortlaut her bereits erkennbar auf sogenannte Bagatellfälle einschließt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 92 ArbGG in Verbindung mit § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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