Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 7 TaBV 50/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 100
BetrVG § 101
ArbGG §§ 87 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2007, Az.: 4 BV 64/06 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Unterlassung der Einstellung von Arbeitnehmern. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt in Z einen Supermarkt, in welchem cirka 55 bis 60 Kassierarbeitsplätze eingerichtet sind. Soweit Personalbedarf für den Bereich dieser Kassierarbeitsplätze nicht durch Stammpersonal gedeckt werden kann, stellt die Arbeitgeberin Tagesarbeitskräfte für die Dauer von bis zu drei Tagen ein. Darüber hinaus werden auch Leiharbeitnehmer als Tagesarbeitskräfte im Kassenbereich eingesetzt. Im Rahmen des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG unterrichtet sie den Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) über die vorläufige Durchführung von personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG regelmäßig mit Schreiben wie sie von dem Betriebsrat während des erstinstanzlichen Verfahrens als Anlage zu der Antragsschrift vom 09.08.2006 (vgl. Anlageordner) vorgelegt worden sind. In dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat unter anderem geltend gemacht, die Anhörungen nach § 100 BetrVG würden am gleichen Tag, an dem die Beschäftigung aufgenommen werden solle, teilweise nur wenige Stunden vor Beginn der Beschäftigung erfolgen. Die Begründungen würden nicht den Anforderungen des § 100 BetrVG genügen, da standardisiert auf Erkrankungen, Urlaub, Freizeit bzw. Ausscheiden lediglich variierend in der Anzahl verwiesen werde. Das Ausscheiden von Mitarbeitern, der Verweis auf Urlaub und Freizeit sei bei der Arbeitgeberin in der Regel frühzeitig bekannt. Der Urlaub werde im Januar eines jeden Jahres geplant; auch die Freizeitplanung erfolge frühzeitig. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 100 BetrVG lägen bei der Arbeitgeberin regelmäßig nicht vor, was aber rechtlich zu keinen Konsequenzen bisher geführt habe, da sich die Maßnahme aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung erledige, bevor ein Antrag nach § 101 BetrVG gestellt und ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt werden könne. Deshalb verbleibe nur ein Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG. Bei einer entsprechenden Ausgangssituation habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits in seinem Beschluss vom 08.10.1997 (Az.: 2 TaBV 21/97; vgl. Anlagenordner) einem entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben. Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer im Bereich "Kasse/Auffüller für bis zu drei Tage zu beschäftigen, mit diesen Arbeitsverträgen zu begründen und/oder sie selbst in ihrer Arbeitsorganisation einzugliedern, so dass sie die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat, ohne die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben, außer bei unmittelbar arbeitskampfbezogenen Einstellungen und außer in den in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefällen, oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht eingeholt zu haben, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten,

ob ein Antrag gemäß § 100 BetrVG begründet sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung rechtfertige nicht automatisch einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Soweit das Mitbestimmungsverfahren sich dadurch erledige, dass die Einstellung vor Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 101 BetrVG nicht mehr vorliege, handele es sich möglicherweise um eine gesetzliche Regelungslücke, die aber nicht durch Richterrecht geschlossen werden könne. Außerdem sei über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 20.12.2000 (Az.: 10 TaBV 850/00) bereits rechtskräftig entschieden worden, so dass es der Durchführung des vorliegenden Verfahrens überhaupt nicht bedürfe. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 23.05.2007 (Bl. 54 ff. d.A.) die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Betriebsrat stehe kein Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG auf Unterlassung der im Antrag näher beschriebenen Einstellungen zu. Das Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG sei nämlich in allen Fällen in der Vergangenheit seitens der Arbeitgeberin durchgeführt worden. Daher sei nicht ersichtlich, woraus sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und ein hiermit verbundener Anspruch auf die Androhung eines Ordnungsgeldes ergeben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 2 ff. des Beschlusses vom 23.05.2007 (= Bl. 55 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz am 09.07.2007 zugestellt worden ist, hat am 08.08.2007 Beschwerde gegen diese Entscheidung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.10.2007 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.10.2007 verlängert worden war. Der Betriebsrat macht geltend,

die Begründung des erstinstanzlichen Gerichtes gehe gänzlich an der eigentlichen rechtlichen Problematik vorbei. Es bestehe nämlich kein Streit zwischen den Beteiligten darüber, das Anträge gemäß § 100 BetrVG in jedem Einzelfall gestellt würden. Auch gehe es nicht darum, ob bei einer Beschäftigung von bis zu drei Tagen ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet werden müsse oder nicht. Vielmehr gehe es einzig um die Tatsache, dass die Arbeitgeberin standardisiert die Anträge nach § 100 BetrVG stelle und somit Sinn und Zweck der Normierung unterlaufe. Der erstinstanzlich gestellte Antrag sei nicht unbestimmt - hierüber habe bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 08.10.1997 entschieden. Hilfsweise werde jedoch der Antrag insoweit konkretisiert, als die Namen der betroffenen Leiharbeitnehmer in den Antrag aufgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 05.10.2007 (Bl. 84 f. d.A.) und 03.07.2008 (Bl. 116 f. d.A.) verwiesen. Der Betriebsrat beantragt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer im Bereich "Kasse/Auffüller" für bis zu drei Tage zu beschäftigen, mit diesen Arbeitsverträge zu begründen und/oder sie selbst in ihre Arbeitsorganisation einzugliedern, so dass sie für ein Arbeitsverhältnis typische Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat, ohne die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben, außer bei unmittelbar Arbeitskampf bezogenen Einstellungen und außer in den in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefällen, oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht eingeholt zu haben, 2. hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, insbesondere die Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer Y, X, W, V, U, T, S, R, Q, P, O, N, M, L, K, J, I, H, G, F, E, D, C, B, A, ZZ, YY, WW, Cosgun, VV, UU, TT, SS, RR, QQ, PP, OO, NN, MM, LL, KK, JJ, II, HH, GG, FF, EE, DD, CC, BB, AA, ZZZ, YYY, XXX, WWW, VVV, UUU, TTT und D im Bereich Kasse/Auffüller für bis zu drei Tage zu beschäftigen und/oder sie selbst in ihre Arbeitsorganisation einzugliedern, so dass sie für ein Arbeitsverhältnis typische Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat, ohne die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben, außer bei unmittelbar Arbeitskampf bezogenen Einstellungen und außer in den in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefällen, oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht eingeholt zu haben, 3. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin führt aus,

in der Vergangenheit seien in allen Fällen der Einstellung von Tagesaushilfskräften im Kassenbereich sowohl das Verfahren gemäß § 99 BetrVG wie auch jenes gemäß § 100 BetrVG von ihr beachtet worden. Es sei korrekt, dass Anträge gemäß § 100 BetrVG eine gewisse Standardisierung aufweisen würden. Die Begründung dieser Anträge sei aber nicht immer deckungsgleich, da die Zahl der Erkrankungen, die Zahl der in Urlaub befindlichen Arbeitnehmer, die Zahl der ausgeschiedenen und der in Freizeit befindlichen Arbeitskräfte divergiere. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 06.11.2007 (Bl. 93 f. d.A.) und 21.07.2008 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrates ist nach §§ 87 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die von dem Betriebsrat mit seiner Beschwerde verfolgten Anträge sind unzulässig. Dem Hauptantrag fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse, da das Antragsziel hiermit nicht erreicht werden kann. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.05.2007 die Anträge des Betriebsrates mit der Begründung zurückgewiesen hatte, die Arbeitgeberin habe das Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG bei der kurzfristigen Einstellung von Tagesaushilfskräften im Kassenbereich bisher eingehalten, hat der Betriebsrat in seiner Beschwerdebegründung hierzu ausgeführt, es gehe ihm einzig um die Tatsache, dass die Arbeitgeberin standardisiert die Anträge nach § 100 BetrVG stelle und hierdurch Sinn und Zweck der Normierung unterlaufe. Ob die Arbeitgeberin ihre Anträge nach § 100 BetrVG tatsächlich standardisiert stellt, kann aber nicht mit einem Antrag auf Unterlassung der Einstellung von Tagesaushilfskräften, es sei denn einer der in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefälle läge vor, geklärt werden. Denn dieser Antrag ist pauschal und unbestimmt auf das generelle Verbot von Einstellungen der Tagesaushilfskräfte im Kassenbereich gerichtet, wobei offen bleibt, ob und in welchen Fällen der Ausnahmefall des § 100 BetrVG vorliegt oder nicht. Würde ein Arbeitsgericht entsprechend diesem Antrag tenorieren, müsste anschließend im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 100 BetrVG im Einzelfall erfüllt sind; dies ist aber nicht Zweck des Vollstreckungsverfahrens. Vielmehr hätte der Betriebsrat einen bestimmten Antrag stellen müssen, in welchem konkret bezeichnet wird, welches Verhalten die Arbeitgeberin in Zukunft zu unterlassen hat. Es kann aber nicht die generelle Unterlassung von Einstellungen verlangt werden, verbunden mit einer allgemeinen, pauschalen Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten und nicht näher definierten Ausnahmefällen im Sinn von § 100 BetrVG. Der Betriebsrat hat zwar erstinstanzlich als Anlage zu seiner Antragsschrift ein Konvolut von Schreiben der Arbeitgeberin vorgelegt, mit denen das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG betrieben wurde. Es kann aber - ohne dass die erkennende Kammer den im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz übersehen würde - nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein, dieses Konvolut auf mögliche Pflichtverstöße der Arbeitgeberin zu überprüfen und bei gefundenen Fehlern auf einen entsprechenden Unterlassungsantrag des Betriebsrates hinzuwirken. Vielmehr ist es an dem Betriebsrat, das von ihm begehrte Unterlassen so konkret zu formulieren, dass ein Vollstreckungstitel hieraus erwachsen kann. Allerdings wird der Betriebsrat, sollte er für die Zukunft erneut ein Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Standardisierung von Anträgen der Arbeitgeberin gemäß § 100 BetrVG führen wollen, zu berücksichtigen haben, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 13.12.2006 (Az.: 9 TaBV 44/06) bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 100 BetrVG hinsichtlich der Begründung für die Einstellung von Tagesarbeitskräften, bzw. Leiharbeitnehmern keine Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Mitarbeiter für welchen Zeitraum erkrankt sind, welche Mitarbeiter sich in dem genannten Zeitraum in Urlaub befinden sowie welche Mitarbeiter wann aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Das Landesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die bisher von der Arbeitgeberin durchgeführte Unterrichtung im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtlich nicht beanstandet. Der vom Betriebsrat gestellte Hilfsantrag, in welchem bestimmte Arbeitnehmer namentlich benannt worden sind, welche in der Vergangenheit von der Arbeitgeberin im Kassenbereich als Tagesaushilfskräfte beschäftigt wurden, ist ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die obigen Ausführungen gelten hierzu entsprechend, wobei durch die namentliche Benennung der Arbeitnehmer, deren Einstellung untersagt werden soll, sich nichts daran ändert, das die gerügte Rechtsverletzung (standardisierte Anträge gemäß § 100 BetrVG) auch durch den hierzu ebenfalls pauschal bleibenden Hilfsantrag nicht konkret erfasst und beseitigt werden. Soweit die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in ihrer Entscheidung vom 08.10.1997 (Az.: 2 TaBV 21/97) keinen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der dort vergleichbar gestellten Anträge hatte, weicht die vorliegende Entscheidung der erkennenden Kammer im Ergebnis hiervon zwar ab. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der 2. Kammer vertretenen Auffassung kann jedoch nicht erfolgen, da der Beschluss vom 08.10.1997 wie auch die vorausgegangene erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.04.1997 (Az.: 7 BV 2397/96) keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse an den gestellten Anträgen bzw. zur Bestimmtheit dieser Anträge enthält. Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 08.10.1997 ist nicht gegeben, da in dem letztgenannten Beschluss keine abstrakten Rechtsgrundsätze aufgestellt worden sind, von denen die erkennende Kammer im vorliegenden Fall hätte abweichen können.

Ende der Entscheidung

Zurück