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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 227/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 227/05

Verkündet am: 29.04.2005

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2005 - 8 Ga 10/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin kann auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens den vermeindlichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Hebamme nicht im einstweiligen Rechtschutz durchsetzen.

1.

Vorliegend steht dem Verfügungsanspruch bereits die in der mündlichen Verhandlung getroffene Feststellung entgegen, dass die Klägerin zwar Kündigungsschutzklage erhoben, aber keine gerichtliche Geltendmachung der Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren vortragen konnte. In der Literatur wird aus dem Nichtfordern der tatsächlichen Beschäftigung im Hauptsacheverfahren zu Recht ein Fall von Selbstwiderlegung angenommen, weil der Eindruck vermittelt wird, als sei der individuelle Beschäftigungsanspruch für den Arbeitnehmer nicht von besonderem Interesse. Dies schließt bereits einen Verfügungsanspruch aus (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG § 62 Rz 126 m. w. N. auf Schäfer, NZA 1985, 691 (695); Thieme, NZA 1986, Beilage 3 S. 20 (24); ebenso - allerdings zum Verfügungsgrund - LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1985 - 2 (4) Sa 1848/086 = NZA 1987, 536).

2.

Auf die weiteren Einwendungen der Berufung kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht den Rechtsmaßstab für die Anerkennung eines Verfügungsanspruchs auf S. 9 des angefochtenen Urteils zutreffend aufgezeigt und insbesondere darauf abgestellt hat, dass das Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung trotz ausgesprochener Kündigung nur dann Vorrang hat, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist, da dann der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft in Frage gestellt ist (vgl. Walker, aaO., § 62 Rz 124 m. w. N. auf BAG, Urteil vom 27.02.1985 - GS 1/84 = DB 1985, 2196 (220 ff.)). Zu den diesbezüglich getroffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts führt die Berufung an, dass die Beklagte wegen eines Widerspruchs der Klägerin zu einem Übergang ihres Beschäftigungsverhältnisses auf die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, eine Kündigung des Ausbildungsvertrages zu erklären. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass das Personal des Städtischen Klinikums K kraft Tarifvertrags zu seiner Überleitung auf die Beklagte vom 21.11.2003 bereits zum 01.01.2004 und damit vor Begründung des Ausbildungsverhältnisses übergegangen sei und wegen der Eintragung der Beklagten - eine Tochter der Streitverkündeten - am 27.08.2004 in das Handelsregister der Ausbildungsvertrag im März 2004 mit der Streitverkündeten geschlossen worden sei. Diesem Sachvortrag, mit dem sich die Berufungskammer - wie oben ausgeführt - nur vorsorglich zu befassen hatte, konnte von der Klägerin nicht widerlegt werden. Selbst wenn der Vortrag zu einem erfolgreichen Widerspruch zuträfe, bestünde jedenfalls kein im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgbarer Beschäftigungsanspruch gerade gegen die Beklagte.

Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 10.03.2005 (Bl. 81 d. A.) zur angeblich unterlassenen Unterrichtung über einen Betriebsübergang ist zudem untauglich, da dort von der Klägerin selbst ausgeführt wird:

"Ich kann nicht ausschließen, dass über einzelne der genannten Punkte eine Unterrichtung mir in Textform zuging."

Die Klägerin selbst hält eine Information zu einem Betriebsübergang nicht für vollständig ausgeschlossen.

In der Übersendung eines Aktenvermerks vom 15.02.2005, der den Gesprächsinhalt zur Betriebsratsanhörung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und einem Herrn P wiedergibt, die Rücknahme der Kündigung vom 26./27.01.2005 zu sehen, erscheint mutig. Der Aktenvermerk enthält außerdem keinen Tatsachenvortrag, der erkennbar macht, dass die Betriebsratsanhörung im vorliegenden Fall aus formellen Gründen zu beanstanden und damit die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einstweiligen Verfügung entschieden wird nicht, zulässig.

Ende der Entscheidung

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