Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 245/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 245/06

Entscheidung vom 25.08.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2006 - 4 Ca 2518/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der am 28.01.1955 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.09.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde ab 01.09.1990 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 27.08.1990 übernommen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes- Angestellten- Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Bei der Beklagten sind ca. 2500 Mitarbeiter beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat. Von 1993 bis Ende 1999 war der Kläger freigestellter Betriebsratsvorsitzender; im Zeitraum vom Juli 1994 bis Juni 1999 zudem stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates und Mitglied im Verwaltungsrat einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Ab 01.01.2000 bis zum 30.06.2001 war er im Rahmen einer Personalgestellung als Geschäftsführer an der Fachhochschule A-Stadt im Rahmen des neu aufgebauten Studiengangs "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" im Auftrage der Beklagten eingesetzt. Beginnend mit dem 01.09.2001 wurde der Kläger im Rahmen einer beruflichen Weiterqualifizierung zum Studium der Gesundheitswissenschaften an die Fachhochschule B-Stadt entsandt. Im Anschluss an das dort erfolgreich abgeschlossene Studium begann der Kläger ein Masterstudium in "Public Health" an der Fachhochschule C-Stadt. Mit Wirkung zum 01.03.2005 wechselte er an die Universität B-Stadt und führt dort den Masterstudiengang "Gesundheitsmanagement" fort. Die Finanzierung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme erfolgte unter Fortzahlung des monatlichen Bruttoentgelts von derzeit 4.576,61 EUR. Mit Schreiben vom 12.10.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Hinsichtlich des weiteren Sachstandes zum Kündigungsgrund wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.01.2006 - 4 Ca 2518/05 - (Bl. 129 bis 134 d. A) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht entsprach dem erstinstanzlich gestellten Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2005, zugegangen am 13.10.2005 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der offene Brief des Klägers sei dem Grunde nach nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung seien seitens des Klägers nicht in kündigungsrelevanter Weise überschritten worden. Zur Formulierung in Ziffer 7 des offenen Briefes stellte das Arbeitsgericht fest, dass wegen des Ermittlungsverfahrens gegen den Betriebsratsvorsitzenden schon ein öffentliches Interesse vorhanden gewesen sei und die dortigen Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Veröffentlichungen zu werten seien. Auch läge in der Erklärung in Ziffer 8 des offenen Briefes keine grobe Beleidigung des Geschäftsführers der Beklagten und ihres Personaldirektors vor. Den Vorwurf der Diffamierungs- und Verleumdungskampagne habe der Kläger nicht gegenüber seinem Arbeitgeber erhoben. Er richte sich gegen die Verfasser von drei Presseveröffentlichungen. Soweit sich der Vorwurf des Klägers gegen den Betriebsratsvorsitzenden richte, liege hierin keine grobe Ehrverletzung, weil der Kläger sachlich begründet habe, inwiefern die Berichterstattung in "BRAKTUELL" seiner Auffassung nach nicht den Tatsachen entspräche. Auch nehme der Kläger das Wort "Lüge" nicht in den Mund, sondern brächte Kritik daran zum Ausdruck, dass ihm bislang keine Möglichkeit zur erhofften adäquaten Beschäftigung eröffnet worden sei. Auch die Formulierungen zur jährlichen Prämienzahlung, zum Dienstwagen und zur Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezögen sich auf den Betriebsratsvorsitzenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil Seite 7 bis 12 des Urteils = (Bl. 134 bis 139 d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 17.02.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 17.03.2006 eingelegte und am 17.05.2006 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Vorwürfe unter Ziffer 7 des offenen Briefes nicht mehr vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Die vom Kläger verwandte Diktion ziele eindeutig darauf ab, dem Betriebsratsvorsitzenden unter Hinweis auf ein anhängiges Strafverfahren zu diskreditieren und bloßzustellen. Für den Betriebsratsvorsitzenden gelte die Unschuldsvermutung. Der Kläger hätte sich darauf beschränken müssen, dass es dem Betriebsratsvorsitzenden schlecht zu Gesicht stünde, ihm - dem Kläger - Presseberichterstattung vorzuhalten, wenn über ihn selbst negativ Presseberichte veröffentlich worden seien. Der vom Betriebsratsvorsitzenden an den Kläger gerichtete Vorhalt im Rahmen "BRAKTUELL" sei durchaus nachvollziehbar, zumal der Kläger selbst den Pressebericht vom 23.07.2005 in der X. veranlasst habe. Der unter Ziffer 8 des offenen Briefes enthaltene Vorwurf der Diffamierungs- und Verleumdungskampagne sei eindeutig gegen die Geschäftsführung und Personaldirektion gerichtet, da sich die Ausführungen ausschließlich mit dem Verhalten der Geschäftsführung und des Personaldirektors befassten. Dies ergäbe sich aus dem Gesamtkontext. Der Kläger habe mit seinen Ausführungen dem Geschäftsführer L. und dem Personaldirektor K. treffen wollen. Mit der weiteren Formulierung ("bestenfalls...zu langen des Worten eines Geschäftsführers und Personaldirektors geglaubt") bringe der Kläger zum Ausdruck, er sei vom Geschäftsführer und Personaldirektor belogen worden. Auch die weiteren Ausführungen zur übertariflichen Vergütung und zu einem Dienstwagen stellten eine schwerwiegende Beleidigung gegenüber dem Geschäftsführer und dem Personaldirektor dar. Der Kläger habe in seinen Formulierungen den Eindruck erwecken wollen, der Betriebsratsvorsitzende erhielte ungerechtfertigte Sondervergütungen und werde zudem noch protegiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2006 (Bl. 173 bis 182 d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 23.08.2006 (Bl. 215 bis 218 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2006, Az: 4 Ca 2518/05 wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt,

Zurückweisung der Berufung und erwidert, die Feststellungen des Arbeitsgerichtes seien zutreffend. Eine grobe Ehrverletzung des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden läge nicht vor. Dieser habe selbst in Presseveröffentlichungen im März 2005 sinngemäß erklärt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit einer Mitarbeiterin und habe mit dieser pornographische Filme angesehen. Im Übrigen würden der ehemalige Geschäftsführer und Personaldirektor in keiner Zeile des offenen Briefes ex pressis verbis diffamiert oder gar verleumdet. Er - der Kläger - habe mit seinen Ausführungen seine Enttäuschung zum Ausdruck bringen wollen, dass man sich nicht an gegebene Versprechungen mehr gebunden fühle. Im Übrigen läge nach Pressemitteilungen ein zweiter Revisionsbericht vor, wonach der ehemalige Geschäftsführer dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden einen Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2006 (Bl. 197 bis 205 d. A.) Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, sämtliche vorgelegte Unterlagen und die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25.08.2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist somit zulässig. II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das zwischen den Parteien seit 01.09.1987 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 12.10.2005 beendet worden ist. Es hat den sich vom Bundesarbeitsgericht für den Problembereich einer außerordentlichen Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers oder seiner Vertreter entwickelten Rechtssprechungsgrundsätzen angeschlossen (Seite 8 d. Urt. = Bl. 135, 136 d. A.) und in der Begründung eine nachvollziehbare Bewertung des Streitfalles vorgenommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hier von einer weiteren Darstellung ab. Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sind folgende Ergänzungen veranlasst: 1.

Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass Ziffer 7 des offenen Briefes des Klägers nicht mehr vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei, weil die von diesen verwandte Diktion eindeutig darauf abziele, den Betriebsratsvorsitzenden J. unter Hinweis auf ein anhängiges Strafverfahren zu diskreditieren und bloßzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch eine verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der bei der Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und ihrer möglichen Verletzung zu beachtenden Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 = BVerfGE 92, 266 und 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92, sowie BAG Urteile vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 = EzA KSchG § 1 verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 und vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse eine Einschränkung es geboten ist, spielt auch nach Meinung der Berufungskammer eine Rolle, ob die Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt ist und ob sie eine noch vertretbare Reaktion auf eine für den Kläger nicht deutlich erkennbaren Vorgehensweise der Arbeitgeberseite bzw. seines Organs enthält. Im vorliegenden Fall beschreibt der Betriebsratsvorsitzende K. in den vom Betriebsrat verantwortenden Informationen und Mitteilungen für die Mitarbeiter -"BRAKTUELL"- vom Juli 2005 die "Angelegenheit C." als auch den Betriebsrat als "undurchsichtig" und vermittelt, dass der Kläger einen betriebsverfassungsrechtlich zustehenden Qualifizierungsanspruch von einem Jahr mit seinem Studium von 2001 bis 2006 ungerechtfertigt überschritten habe. Die Reaktion des Klägers in seinem offenen Brief unter Punkt 7 stellt eine an objektiven Fakten orientierte "Retourkutsche" dar, die für sich gesehen nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung taugt. 2.

Auch soweit die Berufung meint, der unter Ziffer 8 des offenen Briefes enthaltenen Vorwurf der Diffamierungs- und Verleumdungskampagne sei eindeutig gegen die Geschäftsführung und Personaldirektion gerichtet und sich dies aus dem Gesamtkontext ergäbe, vermag dem die Berufungskammer für die Einschätzung als wichtigen Grund ebenfalls nicht zu folgen. Gleiches gilt soweit die Auffassung vertreten wird, dass mit der weiteren Formulierung "bestenfalls...zu lange den Worten eines Geschäftsführers und Personaldirektors geglaubt", der Kläger zum Ausdruck gebracht habe, er sei vom Geschäftsführer und Personaldirektor belogen worden. Hiergegen stehen zunächst die nicht mit neuem Sachvortrag angegriffenen Begründungen des Arbeitsgerichts, die der Beklagten zwar konzedieren, dass sich der Kläger in den Sätzen vor und nach der Äußerung mit der mit Personaldirektion der Geschäftsführung befasst hat, der Vorwurf der Diffamierung sich jedoch gegen die Verfasser von drei Veröffentlichungen (Leserbriefe) richte. Aus der maßgeblichen Sicht der Betroffenen kann nach Meinung der Berufungskammer kein zwingender Bezug auf den Geschäftsführer oder die Personaldirektion hergestellt werden. Die Berufung nimmt im Ergebnis lediglich eine andere - vom Arbeitsgericht abweichende - Bewertung der Ziffer 8 des offenen Briefes vor. Gleichfalls nicht widerlegt ist, dass das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass der Kläger das Wort "Lüge" nicht gebraucht hat, sondern dass er mit seinen Formulierungen lediglich Kritik darin zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm bislang keine Möglichkeit zur erhofften adäquaten Weiterbeschäftigung eröffnet worden ist. 3.

Selbst wenn man dies anders sehe, würde die bei einer außerordentlichen Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Hierfür spricht nicht nur die seit 01.09.1987 bestehende langjährige Beschäftigung, sondern auch, dass dem Kläger trotz zahlreicher Bemühungen nicht gelungen ist, eine Zusage für eine ausbildungsadäquate Beschäftigung in der Klinik zu erhalten. Hier ist das in das Verfahren eingeführte Schreiben des Klägers vom 10.10.2004 an den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten (Bl. 9 bis 10 d. A.), das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2005 (Bl. 11 d. A.) mit der Bitte der Aufnahme einer Erklärung des Klägers in die Personalakten, die ablehnende Reaktion der Beklagten vom 31.05.2005 mit einem Gesprächstermin für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie der weitere Schriftverkehr über die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 02.06.2005 und 17.06.2005 (Bl. 15 ff. d. A.) und damit eine die Vertragsbeziehung belastende Situation vor, die zu einer Reaktion in einem offenen Brief des Klägers führte. Gegen den Kläger spricht allerdings seine subtile Vorgehensweise in einer Phase, in welcher sich die Beklagte ohnehin im Blickpunkt der Öffentlichkeit wegen der Vorgänge um den ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden befand. Gleichwohl fällt die Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der dargestellten Entwicklung des Arbeitsverhältnisses, der langjährigen Beschäftigung und des sich für den Kläger insbesondere nach dem Schreiben der Beklagten vom 05.07.2005 aufdrängenden Eindrucks, sich von ihm lösen zu wollen, zu Gunsten des Klägers aus. III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 62 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück