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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 256/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, MTV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2
MTV § 12
MTV § 12 b
MTV § 13 a
MTV § 24
MTV § 27 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2007 - 9 Ca 1257/06 - wie folgt teilweise abgeändert: 1. Das Versäumnisurteil vom 28.12.2005 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 1533,30 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179,34 € seit dem 7.2.2005, 7.3.2005, 7.4.2005, 9.5.2005, 7.6.2005, 7.7.2005 und 6.8.2005, sowie aus jeweils 92,64 € seit dem 7.9.2005, 8.10.2005 und 8.11.2005. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil in Ziffer 2 und Ziffer 3 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit von November 2005 bis einschließlich Dezember 2006 1456,68 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92,64 € seit dem 7.12.2005, 9.1.2006, 8.2.2006, 8.3.2006, 7.4.2006, 7.5.2006, 8.6.2006, 7.7.2006, 6.8.2006, 7.9.2006, und 8.10.2006, sowie aus jeweils 145,88 € seit dem 8.11.2006, 7.12.2006 und 9.1.2007. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.1.2007 nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B zum MTV I vom 24.9.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat 58 % und der Kläger 42 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 28.12.2005 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 84 % der Beklagten und zu 16 % dem Kläger auferlegt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers sowie über die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung. Der Kläger hat seine Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg erhoben und erwirkte am 28.12.2005 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 65 f. d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat sich sodann mit Beschluss vom 08.06.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen. Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nebst der gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.03.2007 (Bl. 269 bis 271 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2007 das Versäumnisurteil vom 28.12.2005 hinsichtlich Ziffer 3 des Tenors aufrechterhalten. Hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B zum MTV I, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten und die Beklagte verurteilt, an den Kläger (weitere) 1.196,49 € brutto nebst Zinsen aus einzelnen Teilbeträgen seit unterschiedlichen Zeitpunkten zu zahlen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 271 bis 277 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellte Urteil am 20.04.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 01.06.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.07.2007 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 10.04.2007 zugestellt worden ist, hat am 09.05.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 11.06.2007, begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es treffe unter Zugrundelegung der Entscheidung des BAG vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - zwar zu, dass hinsichtlich seines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe AP V nur der Zeitraum seit Inkrafttreten des MTV I vom 24.09.2004 herangezogen werden könne. Demnach sei er jedoch jedenfalls seit dem 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe AP V eingruppiert, da er seine Tätigkeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unbeanstandet ausgeführt habe. Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger beantragt:

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 28.03.2007, Az: 9 Ca 1257/06, wird insoweit aufgehoben als die Klage abgewiesen wurde, 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2007 nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B zum MTV I vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeit 3, zu vergüten, 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.492,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 190,50 € seit 07.12.2005 sowie seit 09.01.,.08.02., 08.03., 07.04., 07.05., 08.06., 07.07., 06.08., 07.09. und 08.10.2006 sowie aus einem Betrag von je 250,41 € seit 09.10., 08.11., 07.12.2006 sowie 09.01.2007 zu zahlen. Desweiteren beantragt der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt,

1. das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Klage abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 und die diesen ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des betreffenden Tarifvertrages sei nämlich gemäß dessen § 1 Ziffer 2 Satz 2, dass mit dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des MTV ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine bloße deklaratorische Regelung für neu einzustellende Mitarbeiter. Vielmehr hätten die Vertragsparteien mit dieser Bestimmung eine objektive Anspruchsvoraussetzung definiert. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht ausreichend dargetan, dass er in die Vergütungsgruppe AP IV eingruppiert sei. Er habe nämlich nicht vorgetragen, dass er zumindest mit 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten ausführe, die dem Merkmal der betreffenden Vergütungsgruppe entsprechen. Zur Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die von ihnen im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers zum Teil, das Rechtsmittel der Beklagten nur zu einem geringen Teil Erfolg. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.989,98 € brutto. Seit dem 01.01.2007 hat er Anspruch auf Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B zum MTV I vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeitsstufe 3. 1. Die Arbeitsvergütung des Klägers bestimmt sich seit dem 01.01.2005 nach den Regelungen des Manteltarifvertrages (MTV) I vom 24.09.2004 sowie nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (VTV) I selben Datums. Diese Tarifverträge finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Beklagte, hinsichtlich deren Tarifgebundenheit keine Zweifel bestehen, hat zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger, wie von ihm durch Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung (Bl. 251 d. A.) sowie eines Ausdrucks einer Mitgliederdatei (Bl. 252 d. A.) belegt, seit dem 01.03.2004 Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft ver.di ist. Die für die Arbeitsvergütung des Klägers maßgeblichen Bestimmungen des MTV einschließlich seiner Anlage B sind gemäß § 27 Ziffer 2 MTV zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der MTV dürfe mangels Umsetzungsfähigkeit noch nicht angewendet werden, weil die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV erwähnten Arbeitsverträge noch nicht abgeschlossen seien, so folgt dem die Berufungskammer nicht. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Ziffer 1 Satz 2 MTV ("mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen") ergibt, setzt die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss neuer Arbeitsverträge gerade das Inkrafttreten des Tarifvertrages voraus. Darüber hinaus bietet auch § 24 MTV, entgegen der Auffassung der Beklagten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifregelung erst nach Abschluss von Arbeitsverträgen wirksam werden soll. In § 24 ist eine Besitzstandswahrung geregelt, welche sich von den ohnehin geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur insoweit unterscheidet, als der Differenzbetrag der Arbeitsvergütung, die als Festbetrag höher ist als die tarifliche Vergütung, nunmehr als persönliche Zulage bezeichnet wird. Diese Besitzstandswahrungsregelung gilt unabhängig davon, ob die bisherigen "alten" Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten oder ob bereits ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen ist. Allein die Umbezeichnung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruches in "persönliche Zulage" lässt nicht erkennen, dass das Inkrafttreten des Tarifwerkes vom Zustandekommen neuer Arbeitsverträge abhängig sein soll. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 war der Kläger in die Vergütungsgruppe AP IV der Anlage B zum MTV eingruppiert. Nach § 12 MTV richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Diese enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen: Vergütungsgruppe AP IV

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit,

2. Altenpflegehelferinnen

nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nicht nach sechsjähriger Berufstätigkeit der staatlichen Erlaubnis. Vergütungsgruppe AP V

1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe AP IV FG 1. Der Kläger ist examinierter Altenpfleger und als solcher unstreitig seit dem 01.10.2002 bei der Beklagten tätig. Die Beklagte hat die vom Kläger unter Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages behauptete Tätigkeit nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie hat lediglich gerügt, der Kläger habe eine entsprechende Tätigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und es sei auch denkbar, dass er mit anderen Tätigkeiten als jenen, die im Arbeitsvertrag genannt seien, eingesetzt werde. Die bloße Möglichkeit, dass der Kläger nicht als Altenpfleger eingesetzt wird, reicht jedoch nicht aus, um die Darlegungen des Klägers zu seiner Tätigkeit als Altenpfleger zu bestreiten. Darüber hinaus war es nicht erforderlich, dass der Kläger Einzelheiten zu seiner Tätigkeit als Altenpfleger darlegt. Vielmehr war es - insbesondere in Ansehung des nicht ausreichenden Bestreitens der Beklagten - ausreichend, vorzutragen, dass er tatsächlich entsprechend seiner Qualifikation (examinierter Altenpfleger) eingesetzt werde und dementsprechend auch in den Dienstplänen in seiner Funktion als Altenpfleger ausdrücklich ausgewiesen sei. Der Kläger war mithin ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem in vollem Umfang weiter verfolgten Zahlungsantrag von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V bereits seit dem 01.01.2005 ausgeht, so erweist sich die Klage als unbegründet. Die Vergütungsgruppe AP V erfordert eine zweijährige Bewährung in der Vergütungsgruppe AP IV FG 1. Die erforderliche Bewährungszeit konnte jedoch erst mit Inkrafttreten der vergütungsrelevanten Bestimmungen des MTV, also am 01.01.2005 beginnen (BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, NZA 2008, 713 ff.). Ein Bewährungsaufstieg des Klägers war daher nicht vor dem 01.01.2007 möglich. Hinsichtlich der für die Arbeitsvergütung des Klägers ebenfalls maßgeblichen Betriebszugehörigkeitsstufen ergibt sich aus § 12 b MTV, dass der Kläger, der seine Tätigkeit am 01.10.2002 bei der Beklagten begonnen hat, ab dem 01.10.2004 der Stufe 2 und ab dem 01.10.2006 der Stufe 3 unterfiel. II. Hiervon ausgehend ergibt sich, dass der Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 2.989,98 € brutto hat. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in jeder Hinsicht zutreffende und in rechnerischer Hinsicht unstreitige Berechnung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 11.01.2007 (dort Seite 5 = Bl. 259 d. A.). Soweit das Arbeitsgericht Nürnberg mit Versäumnisurteil vom 28.12.2005 dem Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe AP V einen Betrag von 1.866,30 € brutto zugesprochen hat, so war das Versäumnisurteil teilweise aufzuheben, da auf diesen Zeitraum in Anwendung der zutreffenden Vergütungsgruppe AP IV lediglich ein Betrag von 1.533,30 € entfällt. Die ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. mit § 13 a MTV. III. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2007 nach Vergütungsgruppe AP V, Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger ab dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert und befindet sich seit dem 01.10.2006 in der Betriebszugehörigkeitsstufe 3. Da er unstreitig seine Tätigkeit seit jeher unbeanstandet ausgeführt hat, ist er mit Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit zum 01.01.2007 in die Vergütungsgruppe AP V aufgestiegen. IV. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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