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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 419/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 252
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.03.2007, Az.: 5 Ca 21/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen von der Beklagten gegenüber dem Kläger im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte hat mit der Fa. H Werkverträge über die Bündelung und Kommissionierung von Waren abgeschlossen. Die betreffenden Arbeiten wurden auf dem Firmengelände der Fa. H von Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt, so u.a. auch durch den Kläger, der als Staplerfahrer eingesetzt war. Die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter stellt die Beklagte der Fa. H monatlich in Rechnung.

Am 22.12.2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006.

Mit seiner am 11.01.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung restlichen Arbeitslohnes für den Monat Dezember 2006 sowie Entgelt für geleistete Überstunden geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.465,13 € brutto abzüglich 250,-- € netto, mithin 908,46 € netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.01.2007 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 450,94 € brutto zuzüglich Zinsen aus dem sich hieraus errechnenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 18.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2007 hat die Beklagte Widerklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die vom Kläger am 22.12.2006 ausgesprochene ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis erst zum 31.01.2007 beenden können, worauf der Kläger mit Schreiben vom 04.01.2007 hingewiesen worden sei. Da der Kläger jedoch bereits ab dem 02.01.2007 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und seine Arbeitskraft nicht mehr ihr - der Beklagten - zur Verfügung gestellt habe, sei ihr ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.327,24 Euro entstanden. Ab dem 02.01.2007 habe der Kläger nämlich nicht mehr bei der Fa. H eingesetzt werden können, so dass auch keine entsprechende Arbeitsleistung des Klägers der Fa. H habe in Rechnung gestellt werden können. Hätte der Kläger seine Arbeitsleistung auch noch im Januar 2007 erbracht, so wären seitens der Fa. H hierfür insgesamt 3.256,00 Euro (22 Arbeitstage x 8 Stunden x 18,50 Euro) gezahlt worden. Unter Berücksichtigung des an den Kläger bei dessen Weiterarbeit für Januar 2007 zu zahlenden Arbeitslohnes sowie der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung belaufe sich der Schaden auf 1.327,24 Euro.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 1.327,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Bezüglich der Widerklage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Die Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. H enthielten keine Regelung über eine Abnahmeverpflichtung bezüglich der Arbeitsleistung von Mitarbeitern der Beklagten. Sein Einsatz bei der Fa. H sei für den Kalendermonat Januar 2007 überhaupt nicht mehr vorgesehen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2007 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. (= Bl. 38 f. d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 31.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.06.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.07.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.08.2007 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie ausreichend dargetan, dass bei Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger dieser von der Fa. H angefordert und als Staplerfahrer eingesetzt worden wäre. Es sei substantiiert vorgetragen worden, dass in diesem Fall der Fa. H die entsprechende Arbeitsleistung hätte in Rechnung gestellt werden können. Die Fa. H habe im Januar 2007 Staplerfahrer benötigt und diese auch - soweit bei ihr, der Beklagten, noch vorhanden - abgerufen. Auch der Kläger wäre demnach bei Einhaltung seiner Kündigungsfrist angefordert worden. Dies sei allein deshalb nicht möglich gewesen, weil der Kläger ohne Einhaltung seiner Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beendet und für eine Konkurrenzfirma gearbeitet habe.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an sie 1.327,24 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II. Die Widerklage ist unbegründet.

Zwar hat der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem er seine Arbeitsleistung dem Beklagten in der Zeit vom 01.01. bis 31.01.2007 nicht mehr zur Verfügung gestellt hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nämlich im Januar 2007 noch fortbestanden, da die vom Kläger am 22.12.2006 erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis in Ermangelung eines wichtigen, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigenden Grundes nach Maßgabe der in § 622 Abs. 1 BGB normierten Kündigungsfrist erst zum 31.01.2007 beenden konnte. Die Beklagte ist daher nach § 280 Abs. 1 BGB berechtigt, vom Kläger Ersatz des durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstandenen Schadens zu verlangen.

Die Beklagte hat jedoch (auch im Berufungsverfahren) nicht ausreichend dargetan, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dadurch entstanden ist, dass der Kläger seine Arbeitsleistung im Monat Januar 2007 nicht mehr zur Verfügung gestellt hat. Zwar umfasst ein Schadensersatzanspruch nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dabei gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB). Aus dem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich indessen nicht, dass ihr infolge des Fernbleibens des Klägers ein Gewinn entgangen ist. Insoweit ist nämlich ohne Belang, ob - worauf der Sachvortrag der Beklagten abzielt - gerade auch der Kläger während des betreffenden Zeitraumes zur Erbringung von Arbeitsleistungen bei der Fa. H eingesetzt worden wäre. Ein auf der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beruhender Gewinnverlust auf Seiten der Beklagten konnte nämlich nur dann eintreten, wenn die Beklagte wegen des Fernbleibens des Klägers nicht die von der Fa. H angeforderte Anzahl von Arbeitnehmern mehr zur Verfügung stellen konnte, d.h. wenn sie die gegenüber der Fa. H zu erbringende bzw. angeforderte vertragsgemäße werkvertragliche Leistung nicht in vollem Umfang erbringen konnte. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Fa. H, hätte der Kläger im Januar 2007 noch für die Beklagte gearbeitet, bei diesen eine größere Anzahl von Arbeitskräften angefordert hätte als sie es tatsächlich getan hat. All dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Folge des Fernbleibens des Klägers nicht mehr über die zur Erledigung bzw. Ausführung des betreffenden Werkvertrages benötigten Arbeitskräfte verfügte. Ebenso wenig kann in Ermangelung eines substantiierten Sachvortrages davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag bei einer Weiterarbeit des Klägers im Monat Januar 2007 in einem größeren Umfang ausgeführt worden wäre als geschehen. All dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.

Soweit die Beklagte im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung bezüglich der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels geäußerten Bedenken um die Einräumung einer (weiteren) Schriftsatzfrist gebeten hat, so konnte dem nicht entsprochen werden. Bereits das Arbeitsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auf die Unschlüssigkeit der Widerklage hingewiesen. Darüber hinaus sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG vom Berufungskläger bereits in der Berufungsbegründung vorzubringen. Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Tatsachenvortrag der Beklagten nach § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG noch zugelassen werden könnte, sind nicht ersichtlich.

III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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