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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 544/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, HGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 1967 Abs. 1
HGB § 15 Abs. 1
HGB § 15 Abs. 3
HGB § 28 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.6.2008, Az.: 5 Ca 1691/07, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.336,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008. 2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende. II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente. Der am 17.04.1939 geborene Kläger war ab dem 08.11.1971 bei der Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik KG beschäftigt. Komplimentär war ursprünglich Herr Otto E. senior, Kommanditist Herr Otto E. junior. Im Jahre 1976 wurde Herr Otto E. junior Komplementär, während Herr Otto E. senior als Kommanditist in die Gesellschaft eintrat. Am 18.10.1981 verstarb der Kommanditist Otto E. senior. Ab diesem Zeitpunkt führte Otto E. junior das Unternehmen als Alleininhaber. Diese Tatsache wurde erst am 30.04.1987 in das Handelsregister eingetragen. Am 24.04.1986 wurden die E. GmbH und deren Geschäftsführer, Herr E. junior in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand dieser Gesellschaft war ausweislich des Handelsregisterauszuges (Bl. 44 d. A.) "die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einem in der Form der Kommanditgesellschaft geführten Gewerbebetrieb sowie die Geschäftsführung und Vertretung derselben". Am 11.06.1986 erfolgte die notarielle Anmeldung der Otto E. & Sohn, Metallwarenfabrik GmbH und Co. KG (Komplementärin: E. GmbH; Kommanditist: Otto E. junior) zur Eintragung in das Handelsregister. Diese Eintragung erfolgte am 02.07.1987. Bereits am 10.07.1987 wurde der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft auf die E. GmbH übertragen. Bereits am 06.02.1987 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers. Unter dem Datum vom 20.01.1987 erteilte die E. GmbH dem Kläger ein Arbeitszeugnis. Darüber hinaus erteilte sie ihm mit undatiertem Schreiben (Bl. 11 d. A.) Auskunft über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente. Dieses Schreiben leitet auszugsweise wie folgt: "Betreff: Ihre Betriebliche Altersversorgung Sehr geehrter Herr C., 1. Sie sind am 06.02.1987 aus unseren Diensten ausgeschieden und haben die gesetzlichen Fristen für die Aufrechterhaltung ihrer betrieblichen Versorgungsanwartschaften (§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) erfüllt. 2. Wie Sie beiliegendem Berechnungsbogen entnehmen können, erhalten Sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 52,27 DM". Die E. GmbH ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Kaiserslautern - Beschluss vom 01.02.2003 - aufgelöst worden (vgl. Mitteilung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.02.2003, Bl. 47 ff d. A.). Der Kläger, der am 17.04.2004 das 65. Lebensjahr vollendete, begehrt mit seiner am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage von den Beklagten, den Erben des verstorbenen Herrn Otto E. junior rückwirkend ab dem Monat Mai 2004 die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.06.2008 (Bl. 91 - 98 d. A.). Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen als Gesamtschuldner an ihn 1.336,08 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 € zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende. Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 12 dieses Urteils (= Bl. 98 - 101 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihn am 04.09.2008 zugestellte Urteil am Montag, dem 06.10.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.12.2008 begründet. Der Nebenintervenient hat am 26.09.2008 Berufung eingelegt und diese am 03.12.2008 begründet. Der Kläger und der Nebenintervenient machen im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Beklagten zur Erfüllung der streitbefangenen Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Herr Otto E. junior Arbeitgeber des Klägers gewesen. Ein Betriebsübergang auf die E. GmbH habe nicht stattgefunden. Ausgehend von den Eintragungen im Handelsregister sowie dem unstreitigen Umstand, dass Herr Otto E. senior bereits im Jahre 1981 verstorben sei, habe sich die Otto E. Metallwarenfabrik KG zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 1987 in der alleinigen Inhaberschaft des Herrn Otto E. junior befunden. Dieser sei somit Schuldner bezüglich der Betriebsrentenansprüche gewesen. Nach seinem Versterben hafteten nunmehr seine Erben, die Beklagten. Deren Haftung werde nicht durch die Grundsätze der Nachhaftungsbeschränkung ausgeschlossen, wie sich aus Art. 37 EGHGB ergebe. Ein Betriebsübergang auf die E. GmbH habe, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht stattgefunden. In Ansehung der Eintragungen im Handelsregister stehe fest, dass die E. GmbH erst im Juli 2007 mit Herrn Otto E. junior eine KG gegründet und erst danach das Handelsgeschäft dieser KG übernommen habe. Im Übrigen fehle es bezüglich eines etwaigen Betriebsübergangs an einem schlüssigen Sachvortrag der Beklagten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.12.2008 (Bl. 189 - 192 d. A.) sowie auf die Berufungsbegründungsschrift des Nebenintervenienten vom 03.12.2008 (Bl. 177 - 183 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.336,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ab dem Monat Juli 2008 eine monatliche Rente in Höhe von 26,72 Euro zu zahlen, zahlbar jeweils zum Monatsende. Die Beklagten beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und tragen im Wesentlichen vor, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die E. GmbH übergegangen sei. Eine Eintrittspflicht von ihnen - den Beklagten - für die Rentenansprüche des Klägers bestehe daher nicht. Darüber hinaus scheitere eine Haftung, wie bereits erstinstanzlich dargetan, auch nach den Grundsätzen der Nachhaftungsbeschränkung aus. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 19.01.2009 (Bl. 218 f d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung des Klägers und des Nebenintervenienten, die ein einheitliches Rechtsmittel bilden, sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für den Zeitraum Mai 2004 bis einschließlich Juni 2008 in Höhe von insgesamt 1.336,-- € sowie ab Juli 2008 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 26,72 €. Der nach Grund und Höhe unstreitige Versorgungsanspruch des Klägers beruht, wie sich aus dem der ihm erteilten Auskunft beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 11 R d. A.) ergibt, aus einer auf eine Versorgungsordnung vom 20.03.1980 bezogenen arbeitgeberseitigen Versorgungszusage. Arbeitgeberin des Klägers war seinerzeit - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik KG, deren Komplementär damals Otto E. junior und deren Kommanditist Otto E. senior waren. Nach dem Tod des Otto E. senior am 18.10.1981 führte Otto E. junior das Unternehmen - jedenfalls zunächst - als Alleininhaber weiter und wurde damit (alleiniger) Arbeitgeber des Klägers sowie Schuldner der aus der Versorgungszusage resultierenden Verbindlichkeiten. Mit Ableben des Otto E. senior ging diese Verbindlichkeit auf die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) über. Sie haften als Erben gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Ansprüche aus Versorgungszusagen, wobei unerheblich ist, ob es sich zur Zeit des Erbfalles um bereits fällige Schulden oder um aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten handelte (BAG v. 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 - AP Nr. 56 zu § 7 BetrAVG). Der Haftung der Beklagten steht nicht die Gründung der am 24.04.1986 ins Handelsregister eingetragenen E. GmbH sowie der Inhalt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 11.06.1986 (Bl. 38 f d. A.) entgegen. Zwar wird dort unter Ziffer 3 ausgeführt, dass das Einzelhandelsgeschäft des Otto E. junior ab dem 25.04.1986 wieder in eine Kommanditgesellschaft mit der E. GmbH als Komplementär und Otto E. junior als Kommanditist umgewandelt sei. Diese Tatsachen wurde jedoch erst am 02.07.1987 und somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in das Handelsregister eingetragen. Für den Zeitraum davor weist das Handelsregister unter dem Datum vom 30.04.1987 noch eine Alleininhaberschaft des Otto E. junior aus. Auf diese Eintragungen kann sich der Kläger im Hinblick auf die Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB mit Erfolg berufen. Darüber hinaus sind keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe könnte, dass das von Otto E. als Alleininhaber geführte Unternehmen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete Otto E. & Sohn Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG übergegangen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese KG vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister am 02.07.1987, wo dieses Datum auch als Beginn der Gesellschaft genannt ist, die Geschäfte der Metallwarenfabrik geführt hat, im Rechtsverkehr unter eigenem Namen aufgetreten ist, oder dass ihr schon als Vorgesellschaft, d. h. vor ihrer Eintragung die Betriebsmittel der Metallwarenfabrik übertragen wurden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser, Herr Otto E. junior bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 06.02.1987 noch (alleiniger) Arbeitgeber des Klägers gewesen und somit auch Schuldner der Versorgungsverbindlichkeiten geworden ist. Der Umstand, dass Otto E. junior - stellt man auf den Inhalt des Handelsregisters ab - am 02.07.1987 sein Unternehmen in die E. GmbH & Co. KG eingebracht hat, führte nicht dazu, dass er von seiner Versorgungsschuld gegenüber dem Kläger befreit wurde. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer, erlischt nämlich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft einbringt. Vielmehr haftet die Kommanditgesellschaft zusätzlich für die im Betrieb des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit. Der bisherige Geschäftsinhaber und die Gesellschaft werden Gesamtschuldner (BAG v. 23.01.1990 - 3 AZR 171/88 - AP Nr. 56 zu §§ 7 BetrAVG). Hierauf hatte auch der im Juli 1987 erfolgte Übergang des Geschäftsbetriebs der E. GmbH & Co. KG auch die später insolvent gewordene E. GmbH keinerlei Auswirkungen mehr. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die am 24.04.1986 ins Handelsregister eingetragene E. GmbH übergegangen ist. Zwar hat diese dem Kläger eine Auskunft über seine Versorgungsanwartschaft erteilt und ihm unter dem Datum vom 20.01.1987 ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Darüber hinaus ist sie auch in den Versicherungsnachweisen des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 06.02.1987 als Arbeitgeber bezeichnet und hat unter dem Datum vom 05.10.1986 eine Anfrage des Streitverkündeten (Bl. 85 d. A.) dahingehend beantwortet, dass sich die Firmierung des Unternehmens geändert habe. All diese Schriftstücke stellen lediglich Indizien dafür da, dass die E. GmbH Arbeitgeberfunktionen bzw. -verpflichtungen übernommen hat. Diese belegen indessen keineswegs in ausreichendem Maße einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf diese GmbH. Die für einen Betriebsübergang erforderliche Übertragung von Betriebsmitteln auf die GmbH vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die GmbH in sonstiger Weise ist in Ermangelung jeglichen konkreten Tatsachenvortrages nicht erkennbar. Darüber hinaus war Gegenstand der E. GmbH ausweislich des Handelsregistereintrages vom 24.04.1986 die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einer Kommanditgesellschaft sowie die Geschäftsführung und Vertretung derselben. Der Zweck der E. GmbH bestand daher in der Betätigung als Komplementärin, was der Annahme entgegensteht, sie habe vor Auflösung der Kommanditgesellschaft einen eigenen Betrieb geführt. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Nachhaftungsbegrenzung des § 28 Abs. 3 HGB entgegen. Diese, am 26.03.1994 in Kraft getretene Vorschrift findet nämlich auf den vorliegenden Fall nach Art. 37 EGHGB keine Anwendung. Die Eintragung einer (neuen) Gesellschaft nach dem 26.03.1994 hat ebenso wenig wie die Kundmachung einer Übernahme nach diesem Zeitpunkt stattgefunden. Auch geht es vorliegend nicht um Ansprüche, die nicht später als vier Jahre nach einer diesbezüglichen Eintragung oder Kundmachung fällig wurden. Eine Nachhaftungsbegrenzung ergibt sich auch nicht aus Art. 37 Abs. 2 IGHGB. Diese Vorschrift betrifft nur Verbindlichkeiten, die aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Ein Ruhestandsverhältnis ist jedoch kein fortwährendes Arbeitsverhältnis i. S. v. Art. 37 Abs. 2 IGHGB (BAG v. 27.06.2006 - 3 AZR 85/05 - NZA-RR 2008, 35). Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat mit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17.04.2004 unstreitig einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 52,27 DM = 26,72 € erworben. Sein Zahlungsanspruch für den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich Juni 2008 beläuft sich daher, wie mit Klageantrag zu 1) geltend gemacht, auf insgesamt 1.336,-- €. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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