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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 603/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.06.2007 - 3 Ca 1778/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet und die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 02.08.2004 bei der Fa. Z Erdbau/Abbruch/Umwelttechnik, Inhaber: Karlheinz Z , beschäftigt. Am 01.03.2006 wurde über das Vermögen des Firmeninhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang noch nicht abgeschlossen ist. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte zu 2) bestellt.

Mit Schreiben vom 14.02.2006 kündigte der Beklagte zu 2) (erstmals) das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.03.2006. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen durch rechtskräftiges Urteil vom 25.07.2006 (AZ: 3 Ca 550/06) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Der Beklagte zu 2) hat das Arbeitsverhältnis sodann erneut mit Schreiben vom 07.08.2006 ordentlich zum 15.09.2006 gekündigt.

Gegen die Kündigung vom 07.08.2006 richtet sich die vom Kläger am 25.08.2006 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Der Kläger ist der Ansicht, der Betrieb des Insolvenzschuldners sei zum 01.04.2006 nach § 613a BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Daher bestehe nunmehr zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis, hinsichtlich dessen es bereits an einer Kündigungsbefugnis des Beklagten zu 2) gefehlt habe. Dringende betriebliche Erfordernisse, die den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen könnten, seien ebenfalls nicht gegeben. Für den Fall, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) stattgefunden habe, richte sich die Klage gegen den Beklagten zu 2). Die von diesem behauptete Betriebsstilllegung habe nicht stattgefunden; die Kündigung sei daher sozial ungerechtfertigt.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.06.2007 (dort Seite 3-11 = Bl. 189-197 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten Ziffer 1 nicht durch Kündigung vom 07.08.2006, ihm zugegangen am 09.08.2006, zum 15.09.2006 beendet ist,

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziffer 1 über den 15.09.2006 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird,

3. die Beklagte Ziffer 1 zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen entsprechend seinem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen;

hilfsweise,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten Ziffer 2 nicht durch Kündigung vom 07.08.2006, ihm zugegangen am 09.08.2006, zum 15.09.2006 beendet ist,

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten Ziffer 2 über den 15.09.2006 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird,

3. den Beklagten Ziffer 2 zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen entsprechend seinem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.03.2007 (Bl. 140 ff. d. A.) und vom 12.06.2007 (Bl. 165 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2007 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11-20 dieses Urteils (Bl. 197-206 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 10.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Ansicht des Arbeitsgerichts, ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) habe nicht stattgefunden, liege eine falsche Rechtsauffassung zugrunde. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Anzahl der übernommenen Mitarbeiter abgestellt und auch nur hierüber Beweis erhoben. Alle sonstigen Kriterien, die für das Vorliegen eines Betriebsübergangs sprächen, seien unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich sei von Belang, dass die Beklagte zu 1) denselben Familiennamen (Z ) in ihrer Firmenbezeichnung benutze wie die Insolvenzschuldnerin. Ebenso wenig habe (dies ist zwischen den Parteien unstreitig) ein Wechsel des Firmensitzes bzw. des Betriebsgeländes stattgefunden. Die Beklagte zu 1) habe den Stamm von mindestens 15 Mitarbeitern vom Beklagten zu 2) übernommen. Weiterhin könne die Beklagte zu 1) nun die gleichen Arbeiten wie die Insolvenzschuldnerin durchführen, da sie diesbezüglich dieselben Arbeitnehmer und damit das gleiche "Know-how" zur Verfügung habe. Die Beklagte zu 1) habe auch einen größeren Teil der Maschinen aus der Insolvenzmasse übernommen und nutze diese weiterhin. Die Fa. Z Erdbau/Abbruch/Umwelttechnik habe zwanzig Baustellen in Auftrag bzw. schon begonnen, die dann von der Beklagten zu 1) fortgeführt worden seien. Soweit das Arbeitsgericht auch die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen habe, so sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich diesbezüglich lediglich um einen Hilfsantrag handele. Das Arbeitsgericht sei nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, nach Abweisung der Hauptanträge darauf hinzuweisen, dass nun noch Sachvortrag bezüglich der Hilfsanträge zu liefern sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01.10.2007 (Bl. 225-232) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 20.11.2007 (Bl. 254-256 d. A.) und vom 10.12.2007 (Bl. 267 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

Das am 12.06.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, AZ: 3 Ca 1778/06 wird aufgehoben und:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten Ziffer 1. nicht durch Kündigung vom 07.08.2006, dem Kläger zugegangen am 09.08.2006, zum 15.09.2006 beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1. über den 15.09.2006 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.

3. Die Beklagte Ziffer 1. wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich des Klägers als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Hilfsweise:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten Ziffer 2. nicht durch Kündigung vom 07.08.2006, dem Kläger zugegangen am 09.08.2006, zum 15.09.2006 beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 2. über den 15.09.2006 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.

3. Der Beklagte Ziffer 2. wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich des Klägers als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten zu 1) vom 08.11.2007 (Bl. 248-252 d. A.) sowie auf die Berufungsbeantwortungsschrift des Beklagten zu 2) vom 26.11.2007 (Bl. 259 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II. 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.

a) Die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Kündigungsschutzklage erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen (BAG v. 20.09.2000 - 5 AZR 271 /99 - NZA 2001, 210).

Das zwischen dem Kläger und der Fa. Z Erdbau/Abbruch/Umwelttechnik begründete Arbeitsverhältnis ist nicht infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Ein Betriebsübergang vom Insolvenzschuldner bzw. vom Insolvenzverwalter auf die Beklagte zu 1) hat nicht stattgefunden.

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Arbeitsmethoden und ggfls. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG v. 24.08.2006 - 8 AZR 556/05 - AP Nr. 315 zu § 613a BGB).

Eine Gesamtwürdigung dieser Kriterien ergibt, dass die Beklagte zu 1) nicht den Betrieb des Insolvenzschuldners unter Wahrung seiner Identität übernommen und fortgeführt hat. Sie hat vielmehr lediglich einzelne Betriebsmittel des Insolvenzschuldners erworben und in ihren eigenen, erheblich kleineren Betrieb integriert.

Die Beklagte zu 1) führt ebenso wie der Insolvenzschuldner einen Baubetrieb mit den Tätigkeitsfeldern Erdbau, Abbruch und Umwelttechnik. Dies allein vermag die Annahme eines Betriebsüberganges jedoch nicht zu begründen. Dafür, dass die Beklagte zu 1) die Marktstellung des Insolvenzschuldners nutzt, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass sie dasselbe Firmengebäude und -gelände nutzt wie der Insolvenzschuldner, ist für einen Betrieb ohne Laufkundschaft unerheblich (BAG v. 26.07.2007 - 8 AZR 770/06). Auch hat die Beklagte zu 1) nicht den Firmennamen vom Insolvenzschuldner übernommen. Insoweit besteht lediglich infolge der Verwendung eines Familiennamens (Z ) eine gewisse Ähnlichkeit der beiden Firmenbezeichnungen.

Abgesehen vom Betriebsgebäude bzw. Firmengelände hat die Beklagte zu 1) nur einzelne sächliche Betriebsmittel übernommen. Diesbezüglich hat die Beklagte bereits erstinstanzlich eine Auflistung des Fuhrparks und der Baumaschinen des Insolvenzschuldners zu den Akten gereicht (Bl. 84-114 d. A.), deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom Kläger nicht mehr in Abrede gestellt wurde. Der Verkehrswert der in der betreffenden Liste aufgeführten Gegenstände beläuft sich - ausweislich der von der Beklagten zu 1) vorgelegten Bewertung - auf 1.284.785,00 €, was der Kläger ebenfalls nicht bestritten hat. Die Beklagte zu 1) hat eingeräumt, von diesen Gegenständen, die von ihr im Schriftsatz vom 17.01.2007 (dort Seite 3 = Bl. 79 d. A.) genannten Gegenstände zu einem Kaufpreis von 6.700,00 € vom Beklagten zu 2) erworben zu haben. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) in dem selben Schriftsatz (dort Seite 3 unten = Bl. 79 unten d. A.) vorgetragen, sie habe weitere Gegenstände aus dem Fuhrpark des Insolvenzschuldners von einem Dritten angemietet (zwei Lkw Zugmaschinen Y, vier Auflieger Meiler, ein Tieflader, ein VW Bus, ein Sortiergreifer, ein Hydraulikmeisel, ein Bürocontainer und ein Materialcontainer). Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, die Beklagte zu 1) nutze darüber hinaus nicht nur zwei sondern vielmehr drei Lkws des Insolvenzschuldners weiter, ebenso wie Pkws und Kleintransporter sowie weitere Container, so kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) einen wesentlichen Teil der sächlichen Betriebsmittel des Insolvenzschuldners übernommen hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den äußerst umfangreichen Fuhrpark und die Vielzahl der Baumaschinen (nebst Zubehör), über die der Insolvenzschuldner nach dem Inhalt des vorgelegten Verzeichnisses verfügte. Soweit der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 1) habe den "Hauptbestandteil der Baumaschinen" übernommen, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche der in der Liste aufgeführten Gegenstände von der Beklagten zu 1) genutzt werden. Die unstreitig von der Beklagten zu 1) übernommenen bzw. weiter genutzten Betriebsmittel stellen keine maßgeblichen, die wirtschaftliche Einheit in ihrer Identität prägenden Betriebsmittel dar.

Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargetan, dass die Beklagte zu 1) den Auftragsbestand des Insolvenzschuldners übernommen hat. Zwar hat der Kläger bereits erstinstanzlich sowie in seiner Berufungsbegründungsschrift (dort Seite 4 = Bl. 228 d. A.) behauptet, der Insolvenzschuldner habe 20 im Einzelnen bezeichnete "Baustellen in Auftrag bzw. schon begonnen" gehabt, die von der Beklagten zu 1) fortgeführt worden seien. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch (ebenfalls) als unzureichend. In Ansehung der Formulierung "in Auftrag bzw. schon begonnen" lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen, bezüglich welcher konkreten Aufträge der Insolvenzschuldner schon mit deren Ausführung begonnen hatte. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen, was er unter "in Auftrag" versteht. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, ob der Insolvenzschuldner bereits Werkverträge abgeschlossen oder lediglich Angebote erstellt hatte, die u. U. infolge der eingetretenen Insolvenz hinfällig wurden mit der Folge, dass sich die Beklagte zu 1) selbst um die Auftragserteilung bewerben musste. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zu 1) unter 4. ihres Schriftsatzes vom 17.01.2007 (dort Seite 4 f. = Bl. 80 f. d. A.), wonach ihr insgesamt acht der betreffenden Aufträge neu und originär erteilt wurden und nicht zuvor an den Insolvenzschuldner vergeben worden waren. Soweit der Kläger in seiner Aufstellung den Begriff "Baustelle" verwendet, so ist überdies nicht erkennbar, um welchen konkreten Auftrag es sich dabei jeweils handeln soll. Dies gilt insbesondere beispielsweise für die "Baustelle Gera", "Baustelle Frankfurt Flughafen", "Baustelle Fa. X & W " und "Baustelle A6 C-Stadt-Frankenthal". Insoweit hätte es bereits im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Gebiete und die Anzahl der dort regelmäßig vorhandenen Baustellen einer konkreteren Bezeichnung der jeweiligen Aufträge bzw. Arbeiten bedurft. Die Beklagte zu 1) konnte sich demgemäß auf die Behauptung beschränken, insgesamt sechs der vom Kläger aufgelisteten "Baustellen" (Nummern 8, 9, 10, 11, 17 und 20) seien ihr unbekannt und bei der vom Kläger unter Nummer 16 genannten "Recycling-Anlage C-Stadt" handele es sich lediglich um eine Deponie, wo sie - die Beklagte zu 1) - entsorgen lasse. Eingeräumt hat die Beklagte zu 1), dass sie bei der "Baustelle West-Tribüne Kaiserslautern" die Schlussrechnung für den Insolvenzverwalter erstellt, die "Baustelle U-Gelände Kaiserslautern" vom Insolvenzschuldner fortgeführt und für die täglichen Transportaufträge der V Kirn bzw. V Kirchheimbolanden einen Lkw zur Verfügung stellt. Von der Übernahme des Auftragsbestandes des Insolvenzschuldners kann von daher sowie im Hinblick auf den nach Maßgabe vorstehender Ausführungen überwiegend unsubstantiiertem Sachvortrag des Klägers nicht ausgegangen werden.

Die Beklagte zu 1) hat auch keinen nach Zahl oder Sachkunde prägenden Teil der Belegschaft des Insolvenzschuldners übernommen. Der Kläger konnte seine Behauptung, die Beklagte habe 31 von insgesamt 37 vormals beim Insolvenzschuldner beschäftigten Mitarbeiter übernommen, nicht beweisen. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 15, letzter Absatz bis Seite 18 = Bl. 201-204 d. A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 1) lediglich ca. 14 von vormals ca. 40 beim Insolvenzschuldner tätigen Arbeitnehmer übernommen hat. Dass die übernommenen Mitarbeiter über besondere Sachkunde verfügen oder für den Betrieb eine besondere Bedeutung hatten, ist weder ausreichend vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Letztlich hat der Kläger auch keine sonstigen konkreten Tatsachen vorgetragen, die einen Betriebsübergang vom Insolvenzschuldner auf die Beklagte zu 1) begründen könnten. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist daher nicht zustande gekommen, was zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage führt.

b) Der auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag vorliegend als zulässig, da die Parteien im Rahmen des Bestandsschutzstreites nicht ausschließlich über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten sondern auch darüber, ob im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Betriebsübergang überhaupt ein (fort-)bestehendes Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. In Ermangelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) erweist sich der Feststellungsantrag jedoch jedenfalls als unbegründet.

c) Da zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) kein Arbeitsverhältnis besteht, war auch der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag (Klageantrag zu 3.) als unbegründet abzuweisen.

2. Die (hilfsweise) gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage ist unzulässig.

Der Kläger hat seine gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ausdrücklich - wie sich sowohl aus der Formulierung der Klageanträge als auch aus seinem Vorbringen ergibt - lediglich hilfsweise erhoben. Der Beklagte zu 2 ) sollte lediglich nachrangig in Anspruch genommen werden, falls die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage unbegründet sein sollte. Es handelt sich daher um eine subjektive eventuelle Klagehäufung. Eine solche ist jedoch - im Gegensatz zur objektiven eventuellen Klagehäufung - nach allgemeiner Ansicht unzulässig (vgl. BAG v. 31.03.1993 - 2 AZR 467/92 - AP Nr. 27 zu § 4 KSchG 1969).

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet und die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig abgewiesen wird.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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