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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 630/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.8.2007, Az: 10 Ca 1004/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Bewerbung des Klägers auf eine Oberarztstelle zu Unrecht abgelehnt hat und deshalb zu einer neuen Stellenausschreibung und Auswahlentscheidung verpflichtet ist. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.08.2007 (dort Seite 2 - 6 = Bl. 60 - 64 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2007 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 13 dieses Urteils (= Bl. 64 - 72 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm 12.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.11.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs und somit auf einem erheblichen Verfahrensfehler. Hätte das Arbeitsgericht den von ihm benannten Zeugen Z vernommen, so wäre festgestellt worden, dass er - der Kläger - in dem zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gespräch vom 13.04.2007 über den weiteren Fortgang des Bewerbungsverfahrens getäuscht worden sei. In diesem Gespräch sei ihm zugesagt worden, dass wegen seiner Beschwerde hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens kurzfristig ein Gespräch zwischen ihm - dem Kläger -, Herrn Dr. Y, Herrn Z und Herrn X stattfinden solle. Dieses Versprechen habe er nur dahingehend verstehen können, dass aufgrund seines Beschwerdeschreibens mit den Entscheidungsträgern noch einmal ausführlich die Bewerbung und Stellenbesetzung besprochen werden solle. Aufgrund dieser Zusage habe er zunächst keine Veranlassung gesehen, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Erst in der Folgezeit habe er erkannt, dass er Opfer einer Täuschung geworden sei und ein solches Gespräch nicht stattfinden werde. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht daher davon ausgegangen, dass die Beklagte seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vereitelt habe. Aufgrund der Zusage, man würde kurzfristig wegen des Bewerbungsverfahrens mit den Beteiligten ein Gespräch führen, habe er sehr wohl darauf vertrauen dürfen, dass in der Zwischenzeit keine Stellenbesetzung erfolgen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 12.11.2007 (Bl. 97 - 100 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 08.02.2008 (Bl. 142 - 144 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.08.2007, Aktenzeichen 10 Ca 1004/07 wird die Beklagte verurteilt,

die Besetzung der Oberarztposition in der Rheinhessen Fachklinik B-Stadt, Kennziffer-Nr. 3/002007 erneut auszuschreiben und ein erneutes Bewerbungsverfahren durchzuführen.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 01.06.2007 zum Oberarzt (Entgelt Ä 3 TV Ärzte Magedeburger Bund) befördert worden wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.01.2008 (Bl. 130 - 134 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.

II. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Dies gilt auch für den Hilfsantrag. Mit diesem möchte der Kläger - wie es sich bei Auslegung des Antrages ergibt - dem Grunde nach festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn so zu stellen, als hätte man ihm am 01.06.2007 die fragliche Stelle übertragen. Dabei geht es dem Kläger um den Ausgleich finanzieller Nachteile, die aus der Differenz der fraglichen Vergütungsgruppen bei der Monatsvergütung und sonstigen Sonderleistungen erwachsen. In diesem Sinne ist der Hilfsantrag auch hinreichend bestimmt.

2. Die Klage ist jedoch weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Neuausschreibung der betreffenden Stelle und erneute Durchführung eines Bewerbungsverfahrens noch kann er von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei ihm zum 01.06.2007 die Oberarztstelle übertragen worden.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Begründetheit des Haupt- als auch des Hilfsantrages letztlich entgegensteht, dass es der Kläger in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels (im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG) seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durchzusetzen (vgl. hierzu auch: LAG Brandenburg v. 03.11.2005 - 9 Sa 379/05 -). Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers nicht vereitelt.

Auch dann, wenn man den Tatsachenvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, wonach ihm von Seiten des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen eines Gesprächs vom 13.04.2007 zugesagt worden sei, dass wegen seiner Beschwerde vom 12.04.2007 ein weiteres Gespräch mit ihm - dem Kläger -stattfinden solle, an dem dann auch u.a. der Ärztliche Direktor teilnehmen solle, so ergibt sich hieraus noch in keiner Weise, dass die Beklagte den Kläger - wie von diesem behauptet - getäuscht und vom Gebrauch eines Rechtsmittels abgehalten hat. Der Kläger wusste am 13.04.2007 bereits, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Besetzung der Oberarztstelle für den Mitbewerber, Herrn Dr. Stephan W, entschieden hatte. Diese Entscheidung war ihm unstreitig bereits am 30.03.2007 vom Ärztlichen Direktor mitgeteilt worden. Von einer bereits getroffenen Entscheidung ging der Kläger seinerseits auch selbst aus, wie sich aus seinem an den Geschäftsführer der Beklagten gerichteten Beschwerdeschreiben vom 12.04.2007 (Bl. 11 - 14 d.A.) ergibt. Dort heißt es nämlich wörtlich: "Zusammenfassend komme ich zu dem Ergebnis, dass die jetzt erfolgte Auswahl des Bewerbers in dem o.g. Oberarztbestellungsverfahren nach meinem dringenden Verdacht, der durch Tatsachen untermauert ist, nicht nur nicht ermessensfehlerfrei, sondern vielmehr ermessensmissbräuchlich erfolgt ist." Weiter führt der Kläger dort aus: "Ich bitte Sie daher, mir kurzfristig schriftlich ... eine nachvollziehbare Begründung für die Bevorzugung des nicht nur meiner Meinung nach weniger geeigneten Mitbewerbers ... zu geben, ...". War Gegenstand des zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am 13.04.2007, wie vom Kläger behauptet, (auch) sein Schreiben vom 12.04.2007 war, so konnte dieses Gespräch in Ansehung der Mitteilung des Ärztlichen Direktors vom 30.03.2007 sowie des Beschwerdeschreibens vom 12.04.2007 gerade aus Sicht des Klägers insoweit nur noch die seinerzeit auch nach seiner Auffassung bereits erfolgte Übertragung der Stelle an einen Mitbewerber betreffen. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Zusage, es solle wegen dieser Angelegenheit noch ein Gespräch stattfinden, keineswegs dahingehend verstehen, dass man seitens der Beklagten gewillt war, die bereits getroffene Entscheidung u.U. zu revidieren. Eine diesbezügliche Erklärung seitens des Geschäftsführers der Beklagten hat der Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr konnte der Kläger die Zusage, man werde mit ihm ein weiteres Gespräch führen, in Anbetracht aller Umstände nur dahingehend auffassen, dass beabsichtigt war, die Entscheidung über die Stellenvergabe - wie vom Kläger im Schreiben vom 12.04.2007 erbeten - in einem Gespräch näher zu begründen und dabei auch etwaige, im Zusammenhang mit der Angelegenheit aufgetretenen Unstimmigkeiten zu bereinigen. Von einer Täuschung des Klägers oder gar davon, dass die Beklagte den Kläger davon abgehalten hat, rechtzeitig durch den Gebrauch eines Rechtsmittels seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch durchzusetzen, kann daher keine Rede sein.

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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