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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 8 Sa 646/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BetrAVG § 1 Abs. 1
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.9.2008, Az.: 1 Ca 787/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Zahnersatz. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.09.2008 (Bl. 60 - 63 d.A.). Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2008 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 f. dieses Urteils (= Bl. 63 f. d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 24.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.10.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.11.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.12.2008 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich der von ihm geltend gemachte Anspruch aus der Satzung des Unterstützungskassenvereins vom 20.01.1982. Diese Satzung enthalte eine Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Allen Arbeitnehmern seien Abschriften dieser Satzung überlassen worden. Da die Unterstützungskasse nicht mehr in der Lage sei, die in der Satzung genannten Leistungen zu erbringen, bestehe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandsverpflichtung der Beklagten. Die Unterstützungskasse habe in der Vergangenheit stets für Zahnersatz einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten gewährt. Dies ergebe sich auch aus einem Protokoll über die Vollversammlung der Mitglieder des Unterstützungskassenvereins vom 25.02.2003. Ausweislich dieses Protokolls sei dem Arbeitnehmer V ein entsprechender Zuschuss für zahnärztliche Behandlung zugebilligt worden. Der betreffende Arbeitnehmer habe sich nicht in einer Notsituation befunden. Entscheidend sei diesbezüglich allein der Umstand gewesen, dass dem Arbeitnehmer durch die zahnärztliche Behandlung hohe Kosten von mehr als 1.000,00 Euro entstanden gewesen seien, die nicht von anderen Leistungsträgern ersetzt worden seien. Alle Mitglieder des Unterstützungskassevereins seien bei der Beratung über den Antrag des Arbeitnehmers V der Meinung gewesen, man solle es in diesem Fall so halten wie immer, d.h. bei Zahnersatz bzw. zahnärztlichen Leistungen einen fünfzigprozentigen Zuschuss zu zahlen. Dies zeige, dass der Unterstützungskassenverein stets die Grundregel befolgt habe, zahnärztliche Leistungen durch Erstattung der hälftigen Kosten zu bezuschussen. Er - der Kläger - habe daher auch Anspruch auf eine entsprechende Gleichbehandlung. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, über seinen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 15.12.2008 (Bl. 81 - 85 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen, hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf einen Zuschuss für die prothetische Behandlung seiner Zähne bei entstandenen Kosten von 1.521,67 Euro ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zu entscheiden. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.01.2009 (Bl. 97 - 99 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. II. Die Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den ihm entstandenen Kosten für Zahnersatz. Eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Zahlungsbegehren mit Erfolg stützen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung des Unterstützungskassenvereins vom 20.01.1982. § 2 dieser Satzung bestimmt lediglich den Zweck des Vereins dahingehend, dass dieser in der (finanziellen) Unterstützung von Belegschaftsmitgliedern sowie deren Angehörigen in Fällen der Not, der Krankheit und Arbeitslosigkeit bestehen soll. Einen konkreten Leistungskatalog enthält die Satzung indessen nicht, ebenso wenig lassen sich ihr konkrete Leistungsvoraussetzungen entnehmen. Die Existenz einer Versorgungsordnung, die den in § 2 der Satzung wiedergegebenen Vereinszweck ausfüllt bzw. konkretisiert, ist nicht ersichtlich. Der vom Kläger geltend gemachte Zuschuss zu den ihm entstandenen Zahnersatzkosten unterfällt auch nicht einem der in § 2 der Satzung genannten Fälle. Der Kläger befindet sich unstreitig weder in einer Notlage noch ist er von Arbeitslosigkeit betroffenen. Auch der in der Satzung genannte Fall der "Krankheit" liegt nicht vor. Eine solche ist nämlich nur anzunehmen, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegt, der einer Heilbehandlung bedarf (BAG vom 07.08.1991, AP Nr. 94 zu § 1 LFZG). Hierzu gehört nicht das bloße Fehlen von Zähnen, auch wenn dies die Notwendigkeit von Zahnersatz mit sich bringt. Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dieser ist anwendbar, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, oder wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG v. 23.08.1995, AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Erfolgt die Besserstellung eines Arbeitnehmers jedoch unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, so können sich anderen Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. Es fehlt dann nämlich der notwendige kollektive Bezug als Anknüpfungspunkt dafür, einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. Er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (BAG v. 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 - AP Nr. 184 zu § 242 Gleichbehandlung). Im Streitfall ist demnach nicht erkennbar, dass die Nichtgewährung des vom Kläger begehrten Zuschusses durch die Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat lediglich einen einzigen konkreten Fall vorgetragen, in welchem einem Arbeitnehmer ein Zuschuss für eine zahnärztliche Behandlung gewährt wurde, ohne dass einer der in § 2 der Satzung vom 20.01.1982 vorlag. Aus diesem Vorgang ergibt sich allenfalls die Begünstigung eines einzelnen Arbeitnehmers im Einzelfall. Soweit der Kläger vorträgt, alle Mitglieder des Unterstützungskassenvereins seien seinerzeit der Meinung gewesen, man solle es in dem betreffenden Fall so halten "wie immer", d.h. bei Zahnersatz bzw. zahnärztlichen Leistungen einen Zuschuss in Höhe von 50 % zahlen, so erweist sich dieses Vorbringen als unzureichend bzw. als unsubstantiiert. Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob und insbesondere in wie vielen Fällen einzelnen Arbeitnehmern ein Zuschuss bei zahnärztlichen Leistungen gewährt wurde, ohne dass zumindest die in der Satzung genannte Voraussetzung einer Notlage gegeben war. Darüber hinaus hat die Beklagte dargetan und durch Vorlage des an den Arbeitnehmer Nowitzki gerichteten Schreibens vom 01.04.2007 (Bl. 100 d.A.) nachgewiesen, dass sie keinesfalls generell bei der Bescheidung eines Antrages auf Gewährung eines Zuschusses von der Prüfung des Vorliegens einer Notlage absieht. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses erneut zu entscheiden. Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch auf Zahlung des betreffenden Zuschusses. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagten bei der Entscheidung über eine Zuschusszahlung ein Ermessen zusteht. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zuschussgewährung kann bereits von daher nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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