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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 649/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 649/05

Entscheidung vom 02.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.07.2005 - Az.: 3 Ca 3380/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 14.10.2004 erteilten Abmahnung, die dem seit 04.08.2003 als Heizungs- und Sanitärmonteur beschäftigten Kläger ausgesprochen wurde.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2005 - 3 Ca 3380/04 - gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 ZPO, ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 14.10.2004 abgewiesen, weil das Verhalten des Klägers am 14.10.2004 zu Recht abgemahnt worden sei. Der Kläger habe eine Anweisung des Geschäftsführers zum Aufladen von Rohren erhalten und sich zu Unrecht geweigert, dieser Weisung nachzukommen. Das Firmenfahrzeug sei zum Transport der Rohre geeignet gewesen. Die pauschal vom Kläger behaupteten Sicherheitsgründe hätten kein Recht zur Missachtung der arbeitgeberseitigen Anweisung gegeben.

Gegen das dem Kläger am 02.08.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein richtet sich dessen am 03.08.2005 eingelegte und am 15.08.2005 begründete Berufung.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, die Tatsachenfeststellung durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Die von ihm geäußerten Sicherheitsbedenken hätten zu Recht bestanden. Es sei nicht auszuschließen, sondern anzunehmen, dass sich der Betriebs-LKW am Tag der Abmahnung in einem anderen tatsächlichen Zustand als am Tag der Erstellung des Sicherungsberichts vom 07.02.2005 befunden habe. Die beiden mittleren der insgesamt vier Trägerbügel hätten auf dem Dach aufgesessen und sich auf einem 3-4 cm höheren Niveau als der vordere und hintere Trägerbügel befunden. Eine gleichmäßige Befestigung von den Rohren auf den Dachgepäckträger hätte nicht erfolgen können (Beweis: Zeugnis des T. und U., Einholung eines Sachverständigengutachtens). Die Sicherheitsbedenken seien dem Meister V. mitgeteilt worden. Aus dessen Schweigen habe er - der Kläger - auf eine Berücksichtigung seiner Sicherheitsbedenken geschlossen (Beweis: Zeugnis des V.). Das Arbeitsgericht habe allein den Aussagewert des Beweissicherungsberichts zugrunde gelegt.

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.07.2005 - Az.: 3 Ca 3380/04 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die der klägerischen Partei mit Schreiben vom 14.10.2004 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

die Abmahnung sei berechtigt, da allein das Nichtaufladen der Rohre abgemahnt worden sei. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Heizungs- und Sanitärmonteurs gehörten, zu erbringen. Der Kläger verkenne offenbar den Inhalt der Abmahnung. Unterstellt, die Abrede mit Herrn V. hätte stattgefunden, so wäre der Kläger allenfalls vom Transport, nicht jedoch vom Aufladen der Rohre entbunden gewesen. Beide Rohre hätten ein Gewicht von 35,4 kg gehabt, sodass aus technischer Sicht keine Bedenken gegen das Aufladen bestanden hätte. Dies habe auch der Beweissicherungsbericht ergeben. Das Dachgepäckträgersystem sei zudem ordnungsgemäß montiert worden. Die weiteren Behauptungen des Klägers seien unzutreffend.

Hinsichtlich der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2005 (Bl. 86 bis 88 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.09.2005 (Bl. 134 bis 139 d. A.) sowie alle vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 02.12.2005 (Bl. 155 bis 158 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es ist somit zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 14.07.2005 - 3 Ca 3380/04 - zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Entnahme der mit Schreiben vom 14.10.2004 ihm gegenüber erteilten Abmahnung aus der Personalakte zusteht. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung des Rechtsstreits.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier, unter Übernahme der Entscheidungsgründe, von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht auszuschließen, sondern anzunehmen, dass sich der Betriebs-LKW am Tag der Abmahnung in einem anderen tatsächlichen Zustand als am Tag der Erstellung des Sicherungsberichts (07.02.2005) befunden habe; ferner, die geäußerten Sicherheitsbedenken hätten der Weisung des Geschäftsführers zum Aufladen der Rohre entgegengestanden und daraus sei die fehlende Berechtigung der Abmahnung abzuleiten, wird hier zweierlei übersehen. Der Kläger verkennt den Rechtsmaßstab, den die Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der Wirksamkeit einer Abmahnung zugrunde legen dürfen und darüberhinaus die Notwendigkeit, die der Abmahnung entgegenstehenden Entschuldigungsgründe für das Gericht nachvollziehbar darzulegen. Nach der, für zutreffend gehaltenen, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.01.1988 - 1 AZR 219/86 = NZA 1988, 474 und der Kommentarliteratur (vgl. APS-Dörner Arbeitgeber Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 1 KSchG, Rz. 400 m.w.N.) ist der Arbeitgeber schon dann berechtigt eine Abmahnung zu erteilen, wenn objektiv ein Pflichtverstoß vorliegt, unabhängig davon, ob das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist oder nicht; denn die Abmahnung hat keinen Strafcharakter, sondern soll den Arbeitnehmer vor weiterem vertragswidrigem Verhalten warnen (vgl. Baader ZTR 1999, 200 ff.).

Ein objektiver Pflichtverstoß lag vor, da der Kläger sich der Weisung des Geschäftsführer der Beklagten, die Rohre mit einem Gewicht von 35,4 kg auf den 100 kg tragenden Dachgepäckträger des Betriebsfahrzeugs zu laden, nicht nachgekommen ist. Beim Vortrag des Klägers, hinsichtlich des technischen Zustands des Dachgepäckträgers zum Zeitpunkt der erteilten Weisung und der Erstellung des Sicherungsberichts am 07.02.2005 ist zwar richtig, dass die Beklagte für Umstände, die einen Entschuldigungsgrund für das Fehlverhalten des Klägers ausschließen, darlegungs- und beweisbelastet ist, dies gilt jedoch nur, wenn solche Gründe vom Kläger substantiiert vorgetragen sind (vgl. Dörner, aaO m.w.N. auf BAG-Urteile vom 12.08.1976 und 06.08.1987 = AP KSchG 1969 § 1 Nr. 3 = NJW 1988, 438).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Darstellung von ausreichenden Gründen, die auf einen unterschiedlichen technischen Zustand des Dachgepäckträgers des Betriebsfahrzeuges schließen lassen und damit auch an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Arbeitgeberseite, wonach das Dachgepäckträgersystem bereits werkseitig ordnungsgemäß montiert gewesen sei.

Irgendwelche Schlüsse, die der Kläger aus dem Verhalten des Meisters V., die ohnehin nicht weiter substantiiert ausgeführt sind, gezogen hat, sind angesichts des aufgezeigten Rechtsmaßstabes irrelevant.

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Revision sah die Kammer im vorliegenden Fall nicht die sich aus § 72 Abs. 2 ArbGG ergebenden Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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