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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 69/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 247
BGB § 288 I 2
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 n. F.
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 69/05

Verkündet am: 29.04.2005

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 - 8 Ca 1653/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Verpflichtung des mit einem Arbeitsvertrag für einen Maler- und Lackiermeister beschäftigt gewesenen Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 - 8 Ca 1653/04 - (Bl. 37 bis 42 d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil das Begehren auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen, weil § 13 des Arbeitsvertrages (Vertragstrafe wegen berechtigter außerordentlicher Kündigung) wegen eines im Gütetermin geschlossenen Vergleiches nicht zum Zuge käme. Auch könne das Vertragsstrafenbegehren nicht auf § 11 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages gestützt werden, weil die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Insoweit sei unklar, welche Nebentätigkeit erlaubt sei und welche nicht. Der Arbeitgeber dürfe auch nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten. Es spräche vieles dafür, dass etwa Tätigkeiten bei einer Frau B , die in eine von der Klägerin betreute Wohnanlage einziehen sollte, von der Allgemeingenehmigung des Arbeitsvertrages erfasst gewesen sei. Selbst wenn der Beklagte "Schwarzarbeit" verrichtet haben sollte, sei es nicht Aufgabe der Klägerin diese zu "bestrafen" und daraus selbst materielle Vorteile zu ziehen. Im Übrigen sei die Klägerin für Schwarzarbeit beweisfällig geblieben. Eine geforderte Auskunft beim Ordnungsamt der Stadt K oder bei der Agentur für Arbeit wäre unzulässige Ausforschung.

Hinsichtlich der weiteren Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 - 8 Ca 1653/04 - (Bl. 42 bis 44 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 03.01.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.01.2005 eingegangene und am 10.02.2005 begründete Berufung der Klägerin.

In ihrer Berufung trägt sie weiter vor, der abgeschlossene Vergleich stünde dem Vertragsstrafenbegehren aus § 13 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, da keine all umfassende Abgeltungsklausel vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe aber auch gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Wenn die Beweisangebote der Klägerin "Ordnungsamt der Stadt K " und "Auskunftsperson bei der Agentur für Arbeit" zu unbestimmt gewesen wäre, hätte das Erstgericht auf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2005 (Bl. 64 bis 67 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.12.2004 zum AZ: 8 Ca 1653/04 dahingehend geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 I 2, 247 BGB seit 14.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung und führt zweitinstanzlich weiter aus, das Arbeitsverhältnis habe sein Ende durch die getroffene Vergleichsregelung gefunden. Daher sei dieser Sachverhalt nicht durch die Vertragsstrafenregelung des § 13 Nr. 3 gedeckt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.2004 gelte, dass bei einer abgekürzten Kündigungsfrist die Vertragsstrafenvereinbarung von einem Bruttomonatsgehalt unwirksam sei. Die Vorwürfe im Kündigungsschreiben träfen außerdem nicht zu. Soweit es um die Vertragsstrafenforderung gemäß § 11 des Arbeitsvertrages ginge, habe die Klägerin ihr Beweismittel nicht konkretisiert, wie das § 531 ZPO erfordere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 16.02.2005 (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 29.04.2005 (Bl. 81 bis 83 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 14.12.2004 - 8 Ca 1653/04 - zu Recht zu dem Ergebnis gefunden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten zusteht. Die Berufungskammer folgt insoweit ausdrücklich der Begründung des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung zunächst die Auffassung vertritt, dass der im Gütetermin geschlossene Vergleich den Vertragsstrafenbegehren nicht entgegenstünde, da keine all umfassende Abgeltungsklausel vereinbart sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berechtigung der fristlosen Kündigung, die nach § 13 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages die Vertragsstrafe auslösen würde, ist nämlich mit dem Vergleichsabschluss und der darin erzielten Einigung, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen am 31.08.2004 sein Ende gefunden hat, obsolet geworden. Zwar werden durch einen Vergleich grundsätzlich nur solche Ansprüche ausgeschlossen, auf die sich der Vergleich nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vergleichsparteien erstreckt; anders liegt es jedoch, wenn weitere Folgen objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Vergleichs subjektiv unvorstellbar gewesen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Folgen so erheblich sind, dass beide Parteien bei ihrer Kenntnis nach dem Grundsatz des redlichen Verkehrs einen Vergleich dieses Inhalts nicht abgeschlossen hätten (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1970 - 1 AZR 320/96 -). Die Auslegung der Arbeitsvertragsklausel in § 13 Ziffer 3 ergibt nach ihrem Wortlaut, dass es für die Auslösung einer Vertragsstrafe auf die Berechtigung der fristlosen Kündigung ankommt. Der Möglichkeit auf die entsprechende Feststellung hat sich die Klägerin durch das Einlassen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.08.2004 begeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Vergleich bei Kenntnis seiner Auswirkungen auf die formularmäßige Vertragsstrafenabrede nicht geschlossen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

2.

Soweit die Berufung zur Frage einer Vertragsstrafe nach § 11 Ziffer 3 (Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot) weiter beanstandet, dass das Arbeitsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe, weil die Beweisangebote der Klägerin: "Ordnungsamt der Stadt K " und "Auskunftsperson bei der Agentur für Arbeit" zu unbestimmt gewesen wären, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur überprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht ist (§ 529 Abs. 2 ZPO). Eine ausreichende Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, wurde von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgenommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in § 11 des Formulararbeitsvertrages enthaltene Klausel, nach der eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, als gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. verstoßend angesehen wird, weil die Klausel geeignet ist, bei Arbeitnehmern falsche Vorstellungen über ihre Rechtsstellung hervorzurufen (vgl. Anmerkung Singer zum Urteil des BAG vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00). Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Klausel auf eine Nebenbeschäftigung "gleich welcher Art" und macht sie von der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig. Ihre Bewehrung mit einer Vertragsstrafe neben einem Erlaubnisvorbehalt führt praktisch zu einem Nebentätigkeitsverbot.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Da die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur Lösung des vorliegenden Falles ausreichen und darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen ist, hat die Berufungskammer von einer Zulassung der Revision abgesehen.

Ein Rechtsmittel ist daher gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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