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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 719/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 (c)
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 719/05

Entscheidung vom 16.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.06.2005 - 7 Ca 597/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin ist seit Juni 1994 bei der Beklagten, die insgesamt 700 Mitarbeiter beschäftigt, als Sachbearbeiterin zuletzt mit einer Bruttomonatsvergütung von ca. 2.500,00 € tätig.

Sie ist 1960 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin arbeitete in einem Büro mit Frau V. zusammen, beide verfügten über einen Telefonanschluss, welcher im Oktober 2004 für insgesamt 23, im November 2004 für 33, im Monat Dezember 2004 für 18, im Januar 2005 für 831 und im Februar 2005 für 1.661 Anrufe zur Teilnahme des vom Radiosender U. ausgestrahlten Gewinnspiels "T." verwandt wurde.

In einer Abteilungsbesprechung am 01.03.2005, an welcher die Klägerin, die Zeugin V., der Zeuge R. sowie weitere Personen teilnahmen, erklärte die Zeugin V., dass sie die volle Verantwortung für alle Telefonate übernehme sowie auch die entstandenen Kosten. Die Initiative zur Teilnahme am Gewinnspiel ging von der Mitarbeiterin V. aus.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2005.

Auf die hiergegen am 12.04.2005 erhobene Klage erkannte das Arbeitsgericht Kaiserslautern durch Urteil vom 16.06.2005 - 7 Ca 597/05 - auf Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten und verurteilte diese zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei unwirksam, da keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats dargelegt worden sei. Im Übrigen läge zwar im zumindest einmal erfolgten Anruf bei dem Radiosender U. einen Arbeitsvertragsverstoß vor, der jedoch hätte abgemahnt werden müssen, zumal die Klägerin selbst den Abteilungsleiter hierüber informiert habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es nicht die Initiative der Klägerin, sondern die der Zeugin V. gewesen sei, sich am Gewinnspiel zu beteiligen. Zu weiteren privaten Telefonaten fehle es am substantiierten Vortrag. Eine Zurechnung der von der Zeugin V. geführten Telefonate könne nicht erfolgen, zumal es keine Absprache gegeben hätte, die Gewinne zu teilen. Ein diesbezüglicher Vortrag sei unsubstantiiert. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei entsprechend begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (S. 7 bis 16 = Bl. 54 bis 61 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das, der Beklagten am 04.08.2005 zugestellte Urteil, richtet sich deren am 24.08 2005 eingelegte und am 04.10.2005 begründete Berufung der Beklagten.

Diese bringt zweitinstanzlich weiter vor, das Arbeitsgericht habe einen unzutreffenden Sachvortrag zugrunde gelegt und eine fehlerhafte rechtliche Bewertung vorgenommen. Es sei nicht unstreitig, dass die Klägerin an einem Tag Ende Januar/Anfang Februar am Gewinnspiel teilgenommen habe, diese dem Abteilungsleiter den Sachverhalt erklärt und diesem ihr Unrechtsbewusstsein dargestellt habe sowie, dass die Klägerin im Januar und Februar 2005 übertragene Arbeiten termingerecht erledigt habe. Im Hinblick auf die ausdrückliche Vereinbarung der Klägerin mit der Zeugin V. der Teilung eines Gewinns könne offen bleiben, welche der beiden Mitarbeiterinnen bei dem Radiosender angerufen habe. Jeder der beiden müsse sich jeden Anruf zurechnen lassen. Im Übrigen habe die Klägerin in zahlreichen Fällen selbst den Gewinnspielanruf getätigt (Beweis: Zeugin V.). Drei Anrufe seien von der Klägerin in Abwesenheit der Zeugin V. am 25.01.2005 nach Dienstschluss der Zeugin V. in der Zeit zwischen 16.05 und 16.21 Uhr getätigt worden. Angesichts der Vielzahl der Telefonanrufe sei ein schwerer Vertrauensbruch gegeben, der eine Abmahnung auch entbehrlich mache. Im Übrigen sei der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden und habe der Kündigung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2005 (Bl. 103 bis 121 d. A.) und die vorgelegte Telefonliste (Bl. 122 bis 183 des Anlagenordners) Bezug genommen.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.06.2005 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat zweitinstanzlich

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Zeugin V. zu einer Teilung eventueller Gewinne sei nicht erfolgt. Die erzielten Gewinne seien auch tatsächlich nicht geteilt worden. Frau V. habe in der Abteilungsbesprechung am 01.03.2005 erklärt, dass sie die volle Verantwortung und die Kosten übernehme. Im Übrigen sei sie - die Klägerin - auf den Abteilungsleiter - Herrn R. - auch zugegangen. Was die weiteren Anrufe am 25.01.2005 anbelange, so müsse man berücksichtigen, dass Frau V. öfters nach dem Ausstechen ins Büro zurückgekehrt sei. Deshalb sei die Auswertung der Beklagten nicht ausreichend. Die drei Telefonate hätten auch nur einen Zeitraum von nur 33 Sekunden umfasst. Ein arbeitsteiliges Vorgehen sei nicht gegeben. Zu Zeiten, in denen die Mitarbeiterin V. nicht anwesend gewesen sei, hätten sich keine Telefonate der Klägerin feststellen lassen. Im Übrigen fehle es an einer Abmahnung. Die Anhörung des Betriebsrats würde nach wie vor mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.11.2005 (Bl. 127 bis 136 d. A.) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 16.12.2005 (Bl. 138 bis 140 d. A.) sowie den gesamten Akteninhalt mit den erstinstanzlichen Anträgen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 (c) ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass das mit der Klägerin seit Juni 1994 bestandene Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24.03.2005 zum 30.09.2005 beendet wurde und die Klägerin weiterzubeschäftigen ist.

Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 des vorliegend anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auch nach dem Stand des Berufungsverfahrens sozial ungerechtfertigt ist. Die umfassenden Angriffe der Berufung führen zu keiner im Ergebnis abweichenden Beurteilung der materiellen Rechtslage.

1.

Im vorliegenden Fall geht es nämlich um eine verhaltensbedingte Tatkündigung, für die ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist. Entscheidend für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung ist der deshalb der ruhig und verständig urteilende Arbeitgeber (vgl. APS-Dörner, Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 1 KSchG, Rz. 271). Nach dem für zutreffend gehaltenen Stand der Rechtsprechung ist maßgeblich zunächst die Feststellung eines vertragswidrigen Verhaltens, das zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Störungen müssen prinzipiell auch in der Zukunft befürchten sein (Prognoseprinzip) oder es muss feststellbar sein, dass sich das vergangene Ereignis - selbst ohne Wiederholung - auch künftig weiter belastend auswirkt (vgl. APS-Dörner aaO, § 1 KSchG Rz. 272 m.w.N. auf BAG, Urteil vom 04.06.1997 = RzA I 6 a Nr. 148; Urteil vom 21.11.1996 = NZA 1997, 478, Urteil vom 16.08.1991 = NZA 1993, 17). Für das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung nebst ihrer betrieblichen Auswirkung ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig. Das gilt auch für solche Umstände, die einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers ausschließen, sofern dieser einen solchen substantiiert vorgetragen hat (vgl. APS-Dörner, aaO, § 1 KschG, Rz. 439 m.w.N. auf BAG-Urteil vom 06.08.1987 = NJW 1988, 438).

Die Darlegung eines verhaltensbedingten Grundes mit dem geforderten künftigen Belastungseffekt ist der Beklagten auch nach dem Stand des Berufungsverfahrens nicht gelungen. Nach dem Bestreiten einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin V. zu einer Gewinnteilung, hätten in der Berufungsinstanz Einzelheiten einer solchen Vereinbarung dargestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr als tatsächlich erzielte Gewinne nicht geteilt wurden. Der Sachvortrag der Beklagten bewegt sich im Bereich einer Vermutung. Für eine gemeinschaftlich begangene Arbeitsvertragsverletzung ist Voraussetzung, dass das Gericht einen entsprechenden Tatbeitrag der Klägerin konkret feststellen kann. Für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hinsichtlich einer Schädigung der Beklagten fehlt es an einem entsprechenden konkreten Vortrag zu einer Mittäterschaft (vgl. zum Mittäterbegriff, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 830 Rz. 1).

2.

Auch soweit die Berufung abweichend vom Vortrag in der ersten Instanz über den dort unstreitigen ersten Anruf hinaus insgesamt drei Anrufe von der Klägerin in Abwesenheit der Kollegin V. am 25.01.2005 nach Dienstschluss in der Zeit zwischen 16.05 Uhr und 16.21 Uhr als Arbeitsvertragsverstoß ins Feld führt, ist die Behauptung der Klägerin, wonach die Mitarbeiterin V. öfters nach Ausstechen wieder ins Büro zurückgekehrt ist und dazu, dass die Auswertung nicht ausreichend sei, von der Beklagten nicht widerlegt. Im Übrigen handelt es sich um Gespräche, die nur 33 Sekunden umfassten. Der der Klägerin zuzurechnende Arbeitsvertragsverstoß hat kein solches Gewicht, dass er sich auch künftig weiter belastend auswirkt. Er erhält auch nicht unter Berücksichtigung des als zutreffend unterstellten Vortrages der Beklagten, wonach die Klägerin nicht auf den Abteilungsleiter zugegangen sei, kein zusätzliches Gewicht. Ihre Bitte ihre - die der Klägerin - Bankverbindung für den Fall mitzuteilen, dass der Radiosender in ihrer Abwesenheit anrufe, stellt sich allenfalls als ein Stück Unverfrorenheit dar.

Von einem schweren Vertrauensbruch kann entgegen der Auffassung der Berufung nicht ausgegangen werden, da prozessual deutlich nur ein der Klägerin zurechenbarer Telefonanruf bei dem Radiosender feststellbar ist. Auch liegt bei der Klägerin ohnehin ein steuerbares Fehlverhalten vor, das auch ohne feststellbares Abhalten ihrer Kollegin von deren schädigenden Verhaltensweise keine klare Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung zulässt und deshalb in Übereinstimmung mit der Klägerin die rechtlich geforderte Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erfordert.

Schließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu sehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung elf Jahre beschäftigt, sie 45 Jahre und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Diese Interessen haben gemessen an dem prozessual berücksichtigungsfähigen Verhalten nach Meinung der Berufungskammer Vorrang vor dem Beendigungsinteresse der Beklagten.

3.

Ob die Kündigung auch wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates rechtunwirksam wäre, kann offen bleiben.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit, da es im vorliegenden Fall auf der Basis gesicherter Rechtsprechung vornehmlich um die Bewertung eines Einzelfalles geht.

Ende der Entscheidung

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