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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 724/06
Rechtsgebiete: BGB, StPO, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
StPO § 170 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 724/06

Entscheidung vom 16.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.07.2006 - 1 Ca 2994/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner am 14.12.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung. Darüber hinaus begehrt er die Fortzahlung der Vergütung für die Monate November 2005 bis Februar 2006, sowie die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte nimmt den Kläger in Wege der Aufrechnung und Widerklage auf Schadenersatz in Anspruch.

Der am 16.02.1960 geborene Kläger war seit 01.10.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der von ihr betriebenen Waschanlage in V-Stadt gegen einen Bruttomonatslohn in Höhe von zuletzt 2.100,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte hatte in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer. Neben dem vollzeitbeschäftigten Kläger waren Aushilfen eingesetzt, die außerhalb der Arbeitszeit des Klägers, während dessen Urlaubs oder Krankheit die Waschanlage bedienten.

Nach einem am 07.11.2005 an den Kläger gerichtetes Schreiben wegen Verdachts der Unterschlagung und des Betrugs und einer Zurückweisung der Vorwürfe durch anwaltliches Schreiben vom 23.11.2005 kündigte der Vormund der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 24.11.2005 - adressiert an die Prozessbevollmächtigten des Klägers und diesen am 25.11.2005 zugegangen außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2006. Dem Kläger ging am gleichen Tag ein gleichlautendes Kündigungsschreiben zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes sowie des Vorbringens des Klägers wird auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.07.2006 - 1 Ca 2894/05 Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 24. November 2005, adressiert an ihn, aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 24. November 2005, adressiert an seine Prozessbevollmächtigten, aufgelöst ist,

3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2006 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2005 EUR 2.100,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01. Dezember 2005 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 EUR 6.300,00 brutto abzüglich EUR 1.766,88 nette Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus EUR 1.805,52 seit 01. Januar 2006, aus 1.363,80 seit 01. Februar 2006 und aus EUR 1.363,80 seit 01. März 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 9.946,92 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf Unwirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 24.11.2005 erkannt, dem Auflösungsantrag unter Zahlung einer Abfindung in Höhe 25.200,00 EUR entsprochen, sowie zur Zahlung der Vergütung für Dezember 2005 bis Februar 2006 abzüglich Arbeitslosengeld verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Bezogen auf die Kündigungen hat das Arbeitsgericht die Ansicht vertreten, dass der Vortrag der Beklagten nicht die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertige. Aus den in den vorgelegten Anlagen enthaltenen Aufstellungen ergäbe sich, dass auch die von den Aushilfen angegebenen Einnahmen von Wasch-Münzen berücksichtigt worden seien; solche Aushilfen seien in nicht unerheblichem Umfang eingesetzt worden. Die von der Beklagten festgestellten Differenzen könnten nicht nur aufgrund von Scheinangaben in den Tagesabrechnungen, sondern auch auf andere Weise entstanden seien. Zu den Waschmünzen hätten nicht nur der Kläger, sondern auch andere Personen Zugang gehabt. Es seien nach dem Vortrag des Klägers auch immer wieder Waschmünzen an die diese verkaufende Tankstelle verschenkt worden. Die Behauptung der Beklagten, dass nach dem letzten Arbeitstag des Klägers die Anzahl der verkauften die der vereinnahmten Münzen überstiegen hätten, deute nicht auf eine Verantwortlichkeit des Klägers für Differenzen aus der Zeit davor hin. Aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der XY-Station, wonach von Großkunden zehnerweise Waschmünzen verkauft worden seien, die erst im Laufe mehrerer Monate zurückgegeben würden, ergäben sich mögliche zeitliche Verschiebungen. Im übrigen sei die erforderliche Dringlichkeit des Verdachts nicht gegeben. Die Verpachtung der Waschstraße erst zum 01.02.2006 begründe keine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Der Auflösungsantrag sei wegen der erstatteten Strafanzeige und der Ausführungen unter Ziffer VI des Schriftsatzes vom 22.05.2006, wo ausgeführt worden sei, dass der Kläger in keinem Fall mehr eigenverantwortlich tätig sein dürfe und mit Kassenvorgängen betraut werden könne, begründet. Das Arbeitsverhältnis sei zum 30.06.2006 aufzulösen und die Abfindung mit zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Die Klage sei bezogen auf den Vergütungsanspruch für November 2005 bis Februar 2006 unter Abzug von Arbeitslosengeld begründet, die Widerklage hingegen unbegründet, weil auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger für die behaupteten Differenzen zwischen Verkauf und Einnahme der Waschmünzen verantwortlich sei.

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 11 bis 19 (= Bl. 293 - 301 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 24.08.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15.09.2006 eingelegte und am 24.11.2006 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,

das Arbeitsgericht verlange von der Beklagten im Ergebnis den Nachweis einer Tatkündigung. Es missachte, die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.02.2006 wonach die Differenzen bei Münzeinnahmen einerseits und Bareinnahmen andererseits geradezu augenfällig geworden seien, als eben nicht der Kläger, sondern Aushilfen eingesetzt worden seien (Beweis: Zeuge U.). Das Arbeitsgericht ginge mit keinem Wort auf die 2001 eingeräumten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Leerschaltungen ein, die den Verdacht gegenüber dem Kläger erhärteten. Im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft würde der Sachverhalt auf den Punkt getroffen, wo von einer hohen Wahrscheinlichkeit für den Kläger als Täter gesprochen würde. Das Arbeitsgericht setzte die gleichen Maßstäbe an, wie sie für eine strafrechtliche Verurteilung zu fordern wären. Im übrigen leide das Urteil an einer fehlenden Interessenabwägung; es sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit unredlich verhalten habe und ihm 2001 lediglich aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit eine "letzte Chance" gegeben worden sei. Der Zeuge U. hätte zur Tatsache vernommen werden müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Personen, respektive Aushilfen, nicht als Verdächtige der Manipulationen in Betracht gekommen seien.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.07.2006 AZ.: 1 Ca 2894/05 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 9.946,92 € zu bezahlen.

Der Kläger hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

das strafrechtliche Verfahren sei mit einem sogenannten "Freispruch 1. Klasse" nach § 170 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Eine Verdachtskündigung setze im übrigen eine Anhörung in jeder Richtung voraus. Alle anderen Aushilfen seien nicht angehört worden. Zu berücksichtigen sei, dass das Zählwerk der Waschanlage nicht geeicht gewesen sei, Waschmünzen umgefärbt worden seien und Mitarbeiter einen Schlüssel zu dem Raum besessen hätten, wo die Kassetten mit den Waschmünzen gewesen seien. Die Beklagte habe nicht einmal vorgetragen, wann und wo eine Differenz entstanden sei. Die Beklagte hätte im übrigen, wenn schon in den zurückliegenden Jahren Unregelmäßigkeiten aufgetaucht seien, abhelfen müssen. Die auch in zweiter Instanz erfolgten Beweisangebote seien untauglich, da diese alle auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2006 (Bl. 356 - 362 d. A.) nebst den dazugehörigen Anlagen, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2006 (Bl. 371 - 373 d. A.) und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 16.02.2007 (Bl. 382 - 384 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit den Gründen zum Auflösungsantrag, den zuerkannten Vergütungsansprüchen für November 2005 bis Februar 2006 und den mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzsansprüchen auseinandersetzt. Aus den Berufungsanträgen in Verbindung mit der Begründung muss klar ersichtlich sein, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das Urteil ist nur in Frage gestellt, wenn die Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen enthält (vgl. Schwab/ Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz § 64 Rz 155 m. w. N. auf BGH Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 265/98 = NJW 1999, 3126). Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten keine mit nachvollziehbaren Gründen versehenen Angriffe auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zur zuerkannten Vergütung und zu den zur Aufrechnung gestellten bzw. mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzansprüchen. Hierzu liegt keine substantielle Urteilskritik vor.

Im übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung vom 24.11.2006 - jeweils an den Kläger und die Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert - aufgelöst ist.

Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt die Kammer gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sind folgende Ergänzungen veranlasst:

1.

Soweit die Berufung beanstandet, dass das Arbeitsgericht von der Beklagten im Ergebnis den Nachweis einer Tatkündigung verlange, kann dem im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht hat in seiner Begründung bereits das Vorliegen ausreichender, einen Verdacht begründender Indizien verneint; denn es hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Differenzen bezüglich der Waschmünzen auch auf eine andere als von der von der Beklagten beschriebenen Weise entstanden sein könnten, insbesondere, weil auch andere Personen Zugang zu den Waschmünzen hatten und solche weiterverkauft oder weiterverschenkt worden seien. Dies gilt ungeachtet von dem vertieften Vortrag in der Berufungsbeantwortung, dass das Zählwerk der Waschanlage nicht geeicht gewesen sei und weitere Personen einen Schlüssel zu dem Raum, wo sich die Kassetten mit den Waschmünzen befunden hätten, besessen hätten. Auf einen Verdacht begründende Indizien kommt es rechtlich maßgeblich an. Die vom Arbeitgeber zur Begründung des Verdachts vorgetragenen Tatsachen müssen nämlich den Verdacht selbst rechtfertigen (vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, 230 BGB § 626 Rz 209 und BAG Urteil vom 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - unveröffentlicht). Dieser ist nach der Sachlage in der Berufungsinstanz nach wie vor erschüttert.

2.

Soweit die Berufung weitergehend ausführt, dass die Differenzen bei den Münzeinnahmen einerseits und Bareinnahmen andererseits geradezu augenfällig geworden seien, als nicht der Kläger, sondern Aushilfen eingesetzt worden seien, stellt dies zwar ein Indiz für einen Verdacht dar, das nach Ansicht der Berufungskammer die Feststellungen des Arbeitsgerichts jedoch nicht vollständig ausräumt. Es lässt sich nach Meinung des Gerichts hieraus und aus dem weiteren Sachvortrag der Beklagten nicht zwingend auf eine schwere Arbeitsvertragsverletzung, die ausschließlich dem Kläger zugerechnet werden könnte, schließen; denn die Handlungsmöglichkeiten Dritter, die Verfahrensweise bei dem Verkauf und Vergabe von Waschmünzen und die Zugriffsmöglichkeiten weiterer Personen sind entgegenstehende Gründe, die eine Alleinverantwortlichkeit des Klägers für den bei der Beklagten aufgetretenen Verlust ausschließt. Eine große Wahrscheinlichkeit für einen Verdacht (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005, a. a. O.) kann nach der augenblicklich gegebenen Sachlage daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angenommen werden. Die Feststellungen im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft V-Stadt binden die Berufungskammer ebenso wenig wie die Tatsache, dass erfolgreich Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingelegt worden ist.

3.

Auf den von der Berufung weiter herausgearbeiteten Aspekt einer unterlassenen ausreichenden Interessenabwägung, die insbesondere auf Unregelmäßigkeiten des Klägers im Jahr 2001 abstellt, darf aus Rechtsgründen von Seiten der Berufungskammer nicht mehr eingegangen werden, weil es insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht an der Möglichkeit der Feststellung eines allein auf und ausschließlich auf den Kläger fallenden dringenden Verdachtes aufgrund des Sachvortrages der Beklagten und damit an einem wichtigen Grund fehlt.

4.

Der Vortrag in der Berufung, wonach der Zeuge U. zu Tatsachen vernommen hätte werden müssen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Personen respektive Aushilfen nicht als Verdächtige von eventuellen Manipulationen durch den Kläger in Betracht gekommen seien, ist nach Auffassung der Berufungskammer einer Beweisaufnahme bereits deshalb nicht zugänglich, weil es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag zu den einzelnen als Aushilfe eingesetzten Personen und den Zeiten ihres Tätigseins fehlt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt würde sich in der Tat - insoweit in Übereinstimmung mit der Berufungsbeantwortung - als zivilprozessuale unzulässige Ausforschung darstellen.

II.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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