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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 770/06
Rechtsgebiete: BAT, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BAT §§ 22 ff.
BAT § 23 b
BGB § 305 c Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 770/06

Entscheidung vom 09.02.2007

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2006 - 6 Ca 58/06 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2006 - 6 Ca 58/06 - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Wege des Bewährungsaufstiegs eine höhere Vergütung fordern kann.

Die Klägerin wird von der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.2001 als Pflegehelferin beschäftigt. § 5 des Arbeitsvertrages enthält auszugsweise folgende Regelung:

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/- Stufe KR I / 01 DM 2.073,79
Ortszuschlag DM 886,02
Allgemeine Zulage DM 170,33
Freiwillige Zulage (AT) DM 0,00
  DM 3.130,14

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.....

§ 14 sieht in Satz 1 folgendes vor:

für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der V.-GmbH in A-Stadt und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung A-Stadt, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung....

Mit ihrer am 10.01.2006 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, an sie ab 01.11.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR II/03 der Anlage 1 b (Vergütungsordnung für Angestellte und Pflegedienste) zum BAT nebst Zinsen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zu zahlen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, nach § 14 des Arbeitsvertrages seien die Bedingungen des Tarifvertrages abgeschlossen zwischen der V.-GmbH A-Stadt und der Gewerkschaft ÖTV vom 01.07.1990 anwendbar. Dieser sähe unter § 2 grundsätzlich die Anwendung des BAT vor. Zur Eingruppierung bestimme der Tarifvertrag unter § 4 Abs. 1, dass sich die Eingruppierungen der Angestellten im Pflegedienst nach dem Tarifvertrag zu Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung bestimme. Da sie - die Klägerin - zunächst in Vergütungsgruppe KR 1/01 eingruppiert gewesen sei, ergäbe sich entsprechend § 23 b BAT ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe KR II/3. Da sie sich unstreitig im Rahmen einer dreijährigen Tätigkeit bewährt habe, bestünde seit 01.11.2004 ein Anspruch auf Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs.

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Arbeitsvertrag enthielte in § 5 spezielle Regelungen hinsichtlich des Entgelts, die abschließend aufgeführt seien. Im übrigen sei eine entsprechende Bewährung nicht dargelegt.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat das am 21.04.2006 verkündete Versäumnisurteil, mit welchem die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe KR II ab 01.11.2004 festgestellt wurde, aufrechterhalten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Erörterung am 23.08.2006 sei ausdrücklich unstreitig gestellt worden, dass es in der Sache Bewährungsaufstiege gegeben habe, wenn der Arbeitgeber der Auffassung gewesen sei, der Betreffende habe sich bewährt. Dadurch seien die Eingruppierungsregelungen des BAT zur Anwendung gebracht worden. Die Klage sei auch schlüssig. Die Klägerin habe nichts anderes gemacht als Pflege und Versorgung von Kranken und gebrechlichen Menschen sowie administrative Tätigkeiten. Die Klägerin habe auch vorgetragen, dass es zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen ihrer Arbeitsleistung gegeben habe. Daher sei von ihrer Bewährung auszugehen.

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das vorerwähnte Urteil Seite 7 bis 12 (= Bl. 156 - 161 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 19.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren, am 29.09.2006 eingelegte und am 20.11.2006 begründete, Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Anwendung der Eingruppierungsregelungen der §§ 22 ff. BAT ausgegangen. Aus § 14 des Arbeitsvertrages ergäbe sich gerade kein dynamischer Verweis auf die Vergütungsordnung des BAT, da § 14 des Arbeitsvertrages nur "im übrigen" auf den Tarifvertrag zwischen der V.-GmbH und der Gewerkschaft öffentlicher Dienste Transporte und Verkehr (ÖTV) und somit auf den BAT verweise. Durch diese Formulierung ergäbe sich eindeutig, dass die Verweisung nur für solche Punkte gelten sollte, die nicht ausdrücklich und abschließend im Arbeitsvertrag geregelt seien. Die Vergütung habe hingegen in § 5 des Arbeitsvertrages eine abschließende Regelung erfahren. Es sei der Entscheidung des BAG im Urteil vom 09.11.2005 - 5 AZR 140/05 zu folgen. Wenn in der Vergangenheit Bewährungsaufstiege gewährt worden seien, sei dies auf freiwilliger Basis geschehen und nicht aufgrund eines vertraglichen Anspruchs. Insoweit sollten verdiente Mitarbeiter belohnt werden. § 305 c Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da ersichtlich keine durch Auslegung zu beseitigende Unklarheiten bestünden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht ein, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass Vergütungserhöhungen in der Vergangenheit an alle nicht organisierten Mitarbeiter nach einem generalisierenden Prinzip erfolgt seien.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.08.2006, Az.: 6 Ca 58/06, wird abgeändert, das Versäumnisurteil vom 21.04.2006 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

auch wenn das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, dass die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT offenbar nicht gelten solle, so habe das Arbeitsgericht eine entgegenstehenden Willen der Vertragsparteien festgestellt, weil die Beklagte in der Vergangenheit Bewährungsaufstiege nach dem Gehaltsgefüge des BAT vorgenommen habe (Beweis: Zeuge U.). Im übrigen habe die Klägerin ihre Tätigkeit schlüssig dargestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungschrift der Beklagten vom 20.11.2006 (Bl. 198 - 204 d. A.) und die Berufungserwiderung vom 02.01.2007 (Bl. 210 - 213 d. A.) sowie die späteren Ergänzungen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe KR II der Anlage 1 b (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst) ab 01.11.2004, da die Regelung in § 5 des am 17.10.2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die in der Anlage 1 b enthaltenen Regelungen über den Bewährungsaufstieg eingreifen. Auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen.

1.

Die Regelung im § 5 des Arbeitsvertrages mit der ausdrücklichen Formulierung "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" i. V. m. mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe - hier Vergütungsgruppe/- Stufe KR I/01 in Höhe von 2.073,79 DM und weiteren fest fixierten Beträgen für den Ortszuschlag und eine allgemeine Zulage - enthält eine selbständige Regelung. Die ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer bereits aus Satz 4 des § 5 des Arbeitsvertrages, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass die Vergütungsbestandteile "abschließend aufgeführt" sind. § 14 des Arbeitsvertrages verweist auf Tarifrecht nur für die Arbeitsbedingungen "im übrigen". Hierzu gehören nach dem mittlerweile vorliegenden und von der Berufungskammer geteilten Rechtssprechung des BAG (vgl. Urteil vom 09.11.2005 - 5 AZR 140/05), jedenfalls nicht die in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich genannten Vergütungsbestandteile. Die Frage des Bewährungsaufstiegs ist mit der nach der Eingruppierung gemäß der Anlage 1 b verbunden; denn die Vorschriften zum Bewährungsaufstieg knüpfen an die zur Tarifautomatik nach §§ 22, 23 b BAT an (vgl. hierzu Uttlinger/ Breier/ Kiefer/ Hoffmann/ Dassau, Kommentar zum Bundesangestelltentarifvertrag B 3.2 S. 25). Da das Bundesarbeitsgericht in der vorerwähnten Entscheidung - wie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung auch richtig sieht - Zweifel an der Geltung der Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT angemeldet hat, in dem es ausführt: "Die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT soll offenbar nicht gelten", ist eine dynamische Verweisung auf die den Bewährungsaufstieg umfassende Vergütungsordnung auszuschließen.

Nach dem Sachstand im Berufungsverfahren war - insoweit entgegen der Vorinstanz - auch kein genereller Wille der Beklagten festzustellen, allen Mitarbeitern Bewährungsaufstiege nach einem generalisierenden Prinzip zu gewähren. Die Beklagte hat - von der Klägerin nicht weiter qualifiziert bestritten - nämlich vorgetragen, dass die Gewährung von Bewährungsaufstiegen in der Vergangenheit auf freiwilliger Basis erfolgt sei und dadurch in erster Linie verdiente Mitarbeiter belohnt werden sollten.

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage nur dann zum Zuge käme, wenn es der Klägerin gelungen wäre, darzustellen, dass allen vergleichbaren Arbeitnehmern der Beklagten nach den der Tarifautomatik zuzuordnenden Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg ein solcher gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag zu teil geworden wäre. Hierzu konnten mangels entsprechenden Vortrages der darlegungspflichtigen Klägerin keine Feststellungen getroffen werden.

III.

Nach alledem war das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten mit der sich für die Klägerin aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuändern und das zu Gunsten der Klägerin ergangene Versäumnisurteil vom 21.04.2006 - 6 Ca 58/06 aufzuheben.

Für die Zulassung der Revision liegen die in § 72 Abs. 2 ArbGG enthaltenen Voraussetzungen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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