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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 85/04
Rechtsgebiete: HOAI, ArbGG, ZPO, TV Ang


Vorschriften:

HOAI § 15
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
TV Ang § 8 Abs. 1
TV Ang § 8 Abs. 2
TV Ang § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 85/04

Verkündet am: 14.05.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.10.2003 - 10 Ca 3952/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers, sowie einen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Tätigkeitszulage.

Der Kläger, der die Fachhochschule in X. absolviert hat, ist Diplom-Ingenieur und bei der Beklagten seit mehreren Jahren als Technischer Angestellter in der Fachrichtung Hochbau beschäftigt. Er ist mit der Planung von Bauvorhaben befasst.

Die Arbeitsvergütung des Klägers und seine Eingruppierung richten sich nach dem Tarifvertrag der Deutschen Post für Angestellte (TV Ang) mit Abschnitt III der Anlage 2.

Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II TV Ang.

Seit Ende 2000 bis jedenfalls August 2001 führte der Kläger planerische Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben für ein Logistikzentrum "XY." in V. durch.

Seine zeitliche Inanspruchnahme für das Projekt zeichnete der Kläger seit dem 4. Quartal 2001 auf.

Mit der Begründung er - der Kläger - sei als Planer von Bauvorhaben der Deutschen Bundespost mit einem anrechenbaren Bruttorauminhalt von mehr als 200.000 Kubikmetern tätig gewesen, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2001 seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I a TV Ang. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten.

Mit der am 19.12.2002 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, aus den von ihm als Anlage K 3 - K 6 zur Klageschrift eingereichten Unterlagen wegen seiner Arbeit am Computer lasse sich ablesen, dass er schon seit November 2000 mehr als 50 % seiner Arbeitstätigkeit auf das Projekt XY. verwendet habe. Zuletzt führte er aus, dass sich aus den von ihm im Einzelnen bearbeiteten Zeichnungsdateien eine Anzahl von 638 von ihm in den Monaten Januar bis August 2001 für das Projekt XY. aufgewendete Arbeitsstunden ablesen ließen. Die Beklagte schulde ihm für die Monate Januar bis Juni 2001 auch die Zahlung einer Tätigkeitszulage nach weiterer Maßgabe der zwischen den Parteien vereinbarten tarifvertraglichen Bestimmungen jeweils in Höhe des Unterschiedsbetrages von 837,81 EUR brutto zwischen der ihm gewährten und der geschuldeten Vergütung nach Vergütungsgruppe I a. Ab dem 01.07.2003 ergäbe sich darüberhinaus die Verpflichtung zu einer entsprechenden Höhergruppierung.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass er ab dem 01.07.2001 in die Vergütungsgruppe I a des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Post eingruppiert ist und die Differenzbeträge zu Vergütungsgruppe II für den Zeitraum ab dem 01.07.2001 an ihn zu zahlen sind, und

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2001 eine Tätigkeitszulage nach § 10 des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Post in Höhe von 5.026,86 EUR brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat erstinstanzlich,

Klageabweisung

beantragt und u. a. vorgetragen, alle vom Kläger für die Zeit vor dem 18.06.2001 geltend gemachten Ansprüche seien nach Maßgabe der Ausschlussfrist in § 13 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG verfallen. Darüber hinaus habe die Mitarbeit des Klägers am sogenannten Projekt XY. keine Planungstätigkeit im entgelttariflichen Sinne dargestellt. Sie sei lediglich als Mitwirkung im Rahmen reiner Aquisitionsarbeiten, die lediglich dazu dienen sollten, den eigentlichen Auftrag zur Durchführung der Planungs- und Baumaßnahme zu erhalten, anzusehen. Dementsprechend sei der Kläger auch nur damit befasst gewesen, einfache Vorplanungen durchzuführen, die dem potentiellen Kunden lediglich das Vorgehen im Rahmen eines noch zu erteilenden Planungsauftrages illustrieren sollten. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht mindestens 50 % seiner Arbeitsstunden für das Projekt XY. verwandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.10.2003 - 10 Ca 3952/02 - und alle vorgelegten Unterlagen sowie sämtliche Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil das Begehren des Klägers abgewiesen, weil sein nicht weiter unter Beweis gestelltes Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht als Grundlage für die Feststellung der Richtigkeit zum zeitlichen Anteil des Klägers am Projekt XY. in den Monaten Januar bis Juni 2001 genüge. Das Gericht habe das Vorbringen zu unterschiedlichen Zeitanteilen nicht einordnen können. Offenbleiben könne, ob der Kläger Planungstätigkeiten im entgelttariflichen Sinne versehen habe und ob für die Zeit vor dem 18.06.2001 die geltend gemachten Zahlungsansprüche verfallen seien. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 6 - 10 = Bl. 104 - 108 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 08.01.2004 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 06.02.2004 eingelegte und am 05.03.2004 begründete Berufung.

Unter Bezugnahme auf sein bisheriges erstinstanzliches Vorbringen führt der Kläger zweitinstanzlich weiter aus, aus dem Anlagenkonvolut "Nachweis der Stunden über PKM über Zeiten und Dateien" sei zu erkennen, dass er - der Kläger - sämtliche Planungsarbeiten mit dem von der Beklagten eingesetzten Computerprogramm ausgeführt habe. Für jede Planzeichnung würde in diesem Programm eine eigene Datei angelegt. Das Computerprogramm erfasse jeweils die Zeiten, in denen die jeweilige Datei mit dem entsprechenden Planungszeichnungen erstellt und bearbeitet worden sei. Die Bearbeitungszeiten würden entsprechend aufgeführt (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Anlagenkonvolut enthielte kleinformatige Ausdrucke sämtlicher noch vorhandener Zeichnungsdateien, die für das Projekt angefertigt worden seien. Die Erfassung der Bearbeitungszeit sei grundsätzlich nicht manipulierbar. Die Ergebnisse der Auswertung der Bearbeitungszeiten für das Projekt XY. seien in der Übersichtstabelle "Zusammenfassung der Zeiten für XY aus Auszeichnungsdateien AUTOCAD" dargestellt. Hieraus ergäbe sich eine Gesamtbearbeitungszeit von Planungsdateien für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. August 2001 von 638 Stunden (Beweis: Sachverständigengutachten). Hinzugesetzt habe er - der Kläger - noch Zeiten für 3-D-Zeichnungen in Höhe von insgesamt 76 Stunden. Insgesamt habe er 19 3-D-Zeichnungen gefertigt. 104 Stunden seien für Dienstreisen aufgewandt worden.

Im Einzelnen habe er um die Berechnung noch genauer zu machen, für jede Datei separate Bearbeitungszeiten ermittelt und schließlich den Arbeitsaufwand auch chronologisch dargestellt, sowie Alles optisch umgesetzt.

Dies sei der Anlagen BK 2 und der Auswertung der Anlagen K 5 und BK 6 zu entnehmen. Insoweit würde eine Parteivernehmung beantragt. Schließlich habe er - der Kläger - wie mit der Anlage K 3 zu entnehmen sei, eine Plausibilitätsberechnung vorgelegt. Im übrigen sei nach der Protokollnotiz nicht einmal erforderlich, dass der Angestellte alle Bauabschnitte eines Bauvorhabens mit einem Bruttorauminhalt von mehr als 200.000 Kubikmetern bearbeite. Es reiche schon aus, wenn einzelne Bauabschnitte planerisch betreut würden. Ebenso wenig sei es erforderlich, dass er an allen Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI beteiligt gewesen sei. Im übrigen habe er die ersten drei Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI erbracht. Die Wichtigkeit dieser Leistungsphasen dokumentiere sich bereits daran, dass für Gebäude in diesen Phasen bereits 21 % des Gesamthonorars verdient würde (Beweis: Sachverständigengutachten). Im übrigen würde er - der Kläger - wie er in seinem weiteren Schriftsatz vom 07.05.2004 ausführt, seit dem 01. Januar 1997 als 1. Planer für die Beklagte tätig. Die Planungen seien soweit entwickelt worden, dass das zur Ausführung bestimmte Unternehmen anhand dieser Planungen aussagekräftige Kostenvoranschläge habe unterbreiten können. Die Annahme der Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handele es sich lediglich um ein Gebäude der Honorarzone II sei falsch. Korrekt wäre die Honorarzone IV, weil es sich um ein Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen gehandelt habe. Es treffe auch nicht zu, dass er erstmals mit E-Mail Schreiben vom 28. Dezember 2000 über das Projekt ausführlich informiert worden sei. Im übrigen sei von ihm auch kein Zeitnachweis erfragt worden. Die Einwände der Beklagten, es sei unklar, ob er - der Kläger - während der gesamten Zeiten, zu denen die Dateien geöffnet gewesen sei, tatsächlich an deren Inhalt gearbeitet habe, könnten nicht verfangen.

Der Zugang zu seinem Computer sei durch einen persönlichen Code zweifach geschützt gewesen, so dass er einzig als Urheber der Pläne und der hier streitgegenständlichen Dateien in Betracht käme. Zutreffend sei, dass andere Projektbeteiligte Pläne und Berechnungen erstellt und diese der Beklagten als Grundlage für die weitere Arbeit zur Verfügung gestellt hätten. Konkret habe es sich um einen Lageplan der XY. und ein Maschinenlayout vom Logistiker gehandelt; ansonsten seien nur Grobskizzen zur Verfügung gestellt worden. Die Ansprüche seien schließlich auch nicht verfristet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.05.2004 (Bl. 143 - 155 d. A.) und den weiteren vom 07.05.2004 (Bl. 2002 - 211 d. A.) und alle vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe I a des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Post zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2001 eine Tätigkeitszulage nach § 10 des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Post in Höhe von 5.026,86 € brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, die Aufgaben des Klägers seien nicht die eines Planers im tariflichen Sinne gewesen. Der Kläger sollte einfache Vorplanungen durchführen, wie:

- Klärung des vom Bauherrn gewollten Bedarfs hinsichtlich der Flächen und Lagermengen

- Klärung der privatrechtlichen und planungsrechtlichen Bedingungen

- Klärung der Anforderungen des Brandschutzes wegen der Besonderheiten des Lagergutes

- Kostenaussagen

(Beweis: 1. Zeugnis des Herrn U., 2. Zeugnis des Herrn T.). Bei dem Projekt XY. sei der Kläger weder als "Planer" noch als "Projektleiter" im Sinne der HOAI oder des Tarifvertrages tätig gewesen, sondern lediglich als einer von mehreren regulären Mitarbeitern im Rahmen der Akquisitionsbemühungen involviert gewesen. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht angewiesen, Planungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt XY. zu erledigen. Vor dem 28.12.2000 sei der Kläger auch nicht mit den oben skizzierten Teilarbeiten befasst gewesen. Die computergestützte Zeiterfassung innerhalb des Programms PKM sei erst nach dem streitbefangenen Zeitraum (Januar bis August 2001) installiert worden. Vor dieser Installation seien lediglich handschriftliche Arbeitsaufzeichnungen durch die Mitarbeiter angefertigt worden. Der Kläger habe sich trotz mehrfacher Weisungen seitens des Niederlassungsleiters nicht in der Lage gesehen, handschriftliche Übersichten mit dem Zeitbedarf, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten, zeitnah abzugeben (Beweis: Zeugnis U. und Zeugnis T.). Dadurch habe er eine tätigkeitsnahe Überprüfung der Zeitanteile durch die Beklagte verhindert. Die EDV-PKV-Zeiterfassung erfasse nicht, wer eine Datei geöffnet habe, ob und was inhaltlich in der Zeit, als die Datei geöffnet gewesen sei, an Arbeitsleistung erbracht worden sei. Solange der Kläger nicht eindeutig dargelegt und nachgewiesen habe, auf welche konkrete Tätigkeiten sich die von ihm behaupteten Zeiten bezögen, könne die Beklagte auch nicht überprüfen und erwidern.

Es sei nach wie vor zu bestreiten, dass die in den Zeitausdrucken enthaltenen Zeitangaben mit den tatsächlichen Bearbeitungszeiten identisch seien. Im übrigen seien die Bearbeitungszeiten auch vollkommen ungeeignet als Nachweis über Art und Qualität einer bestimmten Arbeit. Der Kläger habe nicht alle Zeichnungen erstellt. Es fehle überhaupt an einer schlüssigen Darstellung der Tätigkeit. Die behaupteten Tätigkeiten seien dem Kläger im übrigen auch nicht endgültig übertragen gewesen. Der Kläger verfüge zudem nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Ferner müsse für alle Ansprüche vor dem 20.06.2001 von ihrem Ausschluss ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 22.03.2004 (Bl. 181 - 191) d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe I a des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Post (TV Ang) zu zahlen. Der Sachvortrag des Klägers reicht nämlich für die begehrte Feststellung nicht aus (hierzu unter 1.).

Auch besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer Tätigkeitszulage gemäß § 10 TV Ang (hierzu unter 2.).

1.

Für die Eingruppierung eines Angestellten der Deutschen Post GmbH ist §§ 7 ff des Abschnitts III der Anlage 2 (TVAng) i. V. m. mit dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale (§ 11) maßgeblich. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 - 4) und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen 6 Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütung eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 10 sinngemäß (§ 9 TV Ang).

Die begehrte Vergütungsgruppe I a hat folgenden Inhalt:

Vergütungsgruppe Ia

1. Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Nr. 1 heraushebt.

Protokollnotiz:

Hierunter fallen Technische Angestellte der Fachrichtung Hochbau, die sich als Planer oder Bauleiter von Bauvorhaben der Deutschen Bundespost mit einem anrechenbaren Bruttorauminhalt von mehr als 200000 m³ oder von außergewöhnlichen schwierigen Bauvorhaben erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib herausheben.

Die Aufbauvergütungsgruppe hat folgenden Inhalt:

Vergütungsgruppe Ib

1. Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Nr. 1 heraushebt.

Protokollnotiz:

Hierunter fallen auch Technische Angestellte der Fachrichtung Hochbau

a) als Planer von Bauvorhaben der Deutschen Bundespost mit einem anrechenbaren Bruttorauminhalt von mehr als 40000 m³ (Nr. 1.1 bis 1.3 der Vorbemerkungen)

oder

b) als Planer von Bauabschnitten mit einem anrechenbaren Bruttorauminhalt von mehr als 200000 m³ (Nr. 1.1 bis 1.3 der Vorbemerkungen)

......

Vergütungsgruppe II

1. Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollnotiz:

Hierunter fallen auch Technische Angestellte der Fachrichtung Hochbau

a) als Planer von Bauvorhaben der Deutschen Bundespost mit einem anrechenbaren Bruttorauminhalt von mehr als 12000 m³ (Nr. 1.1 bis 1.3 der Vorbemerkungen)

Bei der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe Ia handelt es sich um eine sogenannte Aufbauvergütungsgruppe. Dies ergibt sich dem Inhalt nach aus dem Heraushebungsmerkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" und der Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe Ib Nr. 1. Für die Vergütungsgruppe Ib ergibt sich dies aus der Formulierung "durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Nr. 1 heraushebt".

Sofern nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele in der als Tarifrecht anzusehende Protokollnotiz erfüllt werden, können diese - orientiert an den tariflichen Oberbegriffen - die Annahme rechtfertigen, dass die entsprechenden Tarifanforderungen vorliegen. Maßgebend und rechtlich erforderlich ist im Hinblick auf das zulässige Bestreiten der Beklagten jedoch, dass dem Gericht zunächst ermöglicht wird, die für die Eingruppierung maßgeblichen Arbeitsvorgänge Deutschen Post den Arbeitsvorgang zu bestimmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.1996 - 10 Sa 486/96 m. Deutschen Post N. auf BAG Urteil vom 24.10.1984 - 4 AZR 518/82 = AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1995; sowie Neumann NZA 1986, 729 (730)). Ferner gehört auch die nachvollziehbare Darlegung dazu, inwieweit Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können, ob sie jeweils selbstständig für sich zu bewerten sind und welche Zeiten jeweils benötigt werden (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.05.1994 - 10 Sa 1270/93). Aus den ebenfalls als Tarifrecht anzusehenden Vorbemerkung 2.1 "Technische Angestellte einschließlich Angestellten im Hochbaudienst", wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien sich, jedenfalls was zunächst den Bruttorauminhalt von Projekten anbelangt, an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) orientieren.

In subjektiver Hinsicht wird von den Tarifvertragsparteien zusätzlich verlangt, dass der Kläger als "Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung" einzustufen ist. Dies erfordert nach den Vorbemerkungen zum allgemeinen Teil des ersten Abschnitts der Anlage II zum TV Ang, dass der Kläger über einen Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule verfügt. Dies sind Universitäten, Technische Hochschulen, sowie andere Hochschulen nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Anhaltspunkte, dass die Fachhochschule in X. nach dem Recht des Landes R. einer wissenschaftlichen Hochschule im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkungen gleichsteht, bestehen nicht. Im Schriftsatz vom 07.05.2004 (Bl. 202 - 203 d. A.) geht der Kläger unzutreffend davon aus, dass diese subjektive Anforderung bereits deshalb erfüllt sei, weil die derzeit von ihm innegehaltene Vergütungsgruppe II diese Anforderung enthielte. Richtig hingegen ist die Auffassung der Berufung, dass die begehrte Vergütungsgruppe auch für "sonstige Angestellte" gilt, "die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben". Diese in der zweiten Alternative der Vergütungsnorm enthaltenen Voraussetzungen bedeutet nicht, dass der Angestellte die gleichen Fähigkeiten, wie sie durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt werden, sondern nur über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissengebietes verfügen muss. Diesem vorausgesetzten Wissen und Können muss die von den "sonstigen Angestellten" auszuübende Tätigkeit entsprechen, wobei jedoch keine Tätigkeit vorliegen muss, wie sie normalerweise von Angestellten mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ausgeübt wird (vgl. BAG Urteil vom 25.06.1969 - 4 AZR 456/68).

Hiervon ausgehend, sind der Berufungskammer mangels substantiierten Vortrages keine Feststellungen zum Vorhandensein eines Wissens und Könnens, das einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichkommt möglich. Ausführungen zur früheren Tätigkeit des Klägers sind nicht erfolgt.

Angesichts des Vortrags der Beklagten, wonach der Kläger nur Vorplanungen im Zusammenhang mit dem Projekt XY. zu erledigen hatte und diese sich auf die Klärung des vom Bauherrn gewollten Bedarfs hinsichtlich der Flächen- und Lagermengen, der privatrechtlichen und planungsrechtlichen Bedingungen, der Anforderungen des Brandschutzes wegen der Besonderheit des Lagergutes und auf Kostenaussagen bezogen, fehlt es im vorliegenden Eingruppierungsverfahren auch an genauen Darlegungen dazu, welche Arbeitsschritte - zunächst unabhängig von ihrem zeitlichem Umfang - mit welchen Arbeitsergebnissen vom Kläger jeweils geleistet wurden. Die vorgelegten Zeichnungen stellen lediglich ein gewisses Ergebnis dar, lassen jedoch nicht ansatzweise erkennen, welchen Planungsstufen das Leistungsbild des Klägers entsprochen hat. Nach § 15 der HOAI wird zwischen der Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung), der Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung), der Genehmigungsplanung, der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe unterschieden, wobei noch eine Differenzierung zwischen Grund- und besonderen Leistungen möglich ist. Welche Phase der Planungen mit den vorgelegten Zeichnungen erreicht wurden, lässt sich aus diesen selbst heraus nicht bestimmen. Sie stellen keine ausreichende Beschreibung der Tätigkeit dar, die der Berufungskammer einen verlässlichen Zuschnitt des Deutschen Post der Arbeitsvorgänge ermöglichen. Dass unterschiedliche Anforderungen an einen Planer zu stellen sind, ist nicht nur durch den anrechenbaren Bruttorauminhalt der zu planenden Objekte, sondern auch durch die abstrakten Oberbegriffe in den Heraushebungsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe festzustellen. Vorliegend ist zu sehen, dass der Kläger noch zusätzlich Tatsachen hätte vortragen müssen, die den Schluss auf das Vorliegen der Aufbaufallgruppe I b Vergütungsgruppe I a ermöglicht hätten.

Auch hierzu sind der Kammer keine endgültigen Feststellungen möglich. Nicht erkennbar ist auch, wie sich die Beteiligung anderer Mitarbeiter, die die Beklagte angeführt hat, auf die Tätigkeit des Klägers ausgewirkt hat.

Angesichts des Ausgeführten kann offen bleiben, ob der Kläger die tariflich geforderten Zeitanteile nach § 8 Abs. 2 und Abs. 1 TV Ang erfüllt hat oder nicht; schließlich auch, ob dem Kläger der Nachweis zu seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch die von ihm erstellten Dateien gelungen ist.

Aus vorgenannten Gründen kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einer höherwertige Tätigkeit "hineingewachsen" ist und demzufolge eine Eingruppierung nach § 9 (Eingruppierung in besonderen Fällen) anzunehmen wäre. Der dort enthaltene Automatismus hängt nämlich wie bei der Eingruppierung nach der tariflichen Grundvorschrift des § 8 neben dem Gegebensein der zeitlichen Komponenten ("ununterbrochen 6 Monate lang ausgeübt") von der Erfüllung der Qualifikationsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe ab. Dies ist aus den dargestellten zivilprozessualen Gründen weder für die begehrte Vergütungsgruppe noch die Aufbauvergütungsgruppe feststellbar. Hierzu wird auf die oben erfolgten Ausführungen verwiesen.

2.

Aus im Wesentlichen gleichen Gründen scheitert auch der Anspruch des Klägers auf eine Tätigkeitszulage nach § 10 TV Ang; denn nach der Sachlage ist nicht feststellbar, dass sich die Tätigkeit des Klägers im Anspruchszeitraum als "andere höherwertige Tätigkeit" darstellt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit für Projekt XY. überhaupt rechtswirksam vorübergehend übertragen war. Ob der Anspruch teilweise oder gänzlich verfristet ist, kann auf sich beruhen.

3.

Da es zu einer schlüssigen Eingruppierungsklage gehört, die aufgezeigten Anforderungen von Anfang an zu erfüllen und darüber hinaus vom Arbeitsgericht im Schreiben vom 03.02.2003 (Bl. 58 d. A.) auf die Bedeutung der HOAI hingewiesen wurde und schließlich die sonstigen rechtsrelevanten Fragen im Laufe des Verfahrens angesprochen wurden, bestand von Seiten der Berufungskammer keine Veranlassung, den Rechtsstreit zwecks Ermöglichung weiteren Vorbringens zu vertagen.

III.

Da der Kläger unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Für die Zulassung der Revision bestand nach Meinung der Berufungskammer unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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