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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 860/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, AO, GVG, UWG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 917 Abs. 1
BGB § 667
BGB § 681 Abs. 2
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 826
AO § 371
GVG § 184
UWG § 1
UWG § 17
UWG § 18
UWG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Sa 860/04

Verkündet am: 18.02.2005

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2004 - 2 Ga 2022/03 - wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes für den von der Verfügungsklägerin (Arbeitgeberin) am 10.12.2003 gegen den Verfügungsbeklagten (Arbeitnehmer) gestellten Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die umfassenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2004 - 2 Ga 2022/03 - gem. § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 Abs. 1, Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

In dem vorerwähnten Urteil hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss vom 10.12.2003 zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Arrestanspruch ergäbe sich daraus, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der von ihm zu überwachenden Errichtung einer Tricalciumphosphatanlage in M für sich persönlich von den Geschäftsführern der Fa. K & B GmbH die Zahlung eines Betrages in Höhe von 179.000,- EUR verlangt und vereinnahmt habe. Selbst, wenn der Kläger geldwerte Ingenieurleistungen erbracht hätte, ergäbe sich ein Arrestanspruch aus § 687 Abs. 2 i. V. m. § 667 BGB, weil ein fremdes Geschäft vorgelegen habe. Der Anspruch würde auch dann bestehen, wenn es sich bei der Zahlung um eine reine sogenannte Schmiergeldzahlung gehandelt haben sollte. Auch sei der Arrestgrund glaubhaft gemacht; es sei zu besorgen, dass der Beklagte, der in M Vermögen besitze, seinen Lebensmittelpunkt nach dort verlagere. Überdies habe der Zeuge S glaubwürdig bestätigt, dass und wie die E-Mail 20.10.2003 ermittelt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 20.09.2004 zugestellte Urteil, ist die am 20.10.2004 eingelegte und am 22.12.2004 - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - begründete Berufung des Verfügungsbeklagten eingegangen.

Der Verfügungsbeklagte führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus, eine materiellrechtlich begründete Forderung der Verfügungsgläubigerin bestünde nicht. Wenn er - der Verfügungsbeklagte - Geschäftsgeheimnisse und know how der Klägerin an die Fa. K & B verkauft haben soll, müsse diese substantiiert vorgetragen werden. Im Übrigen verschweige die Verfügungsklägerin, dass der Verfügungsbeklagte seit 01.10.1999 in der Funktion des Bereichsleiters in der Produktion Technik am Standort A-Stadt tätig gewesen sei. Die Technologie zur Errichtung und zum Betrieb von Tricalciumphosphatanlagen sei Allgemeingut und von daher sei es wahrheitswidrig verzerrt, wenn die Verfügungsklägerin behaupte, der Beklagte habe an der Weiterentwicklung der entsprechenden Anlagentechnologie mitgewirkt. Er - der Verfügungsbeklagte - habe weisungsgemäß Kontakt zur Fa. K & B aufgenommen. Herrn S seien die entsprechenden Basisunterlagen offiziell übergeben worden. Zweck der Einschaltung dieser Firma sei gewesen, Kontakte zu deutschen Lieferanten zu halten. Es sei auch falsch, dass er - der Verfügungsbeklagte - eine außereheliche Beziehung zu einer in M lebenden Frau unterhalte. Die vorgelegte E-Mail stamme nicht von ihm und auch nicht vom Computer des H L G aus dem Betrieb der m Tochtergesellschaft; es handele sich um eine Fälschung. Der Vortrag der Verfügungsklägerin zur angeblichen Herkunft der E-Mail sei falsch. Der diesbezüglich vernommene Zeuge S sei unglaubwürdig. Die erfolgten Zahlungen durch die Fa. K & B ASK d. O. O. seien zu bestreiten. Er - der Verfügungsbeklagte - habe von Paul K das Geld persönlich in anderem Zusammenhang erhalten. Diese sollte in M vor Ort entgegengenommen und in US-Dollar zur Verfügung gestellt werden. Hierin läge eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung. Es bestünde der Verdacht, über fingierte Rechnungen, an denen er - der Verfügungsbeklagte - nicht beteiligt gewesen sei, an Barzahlungen im Ausland zu gelangen. Im Übrigen sei Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden. Die Angaben des Zeugen K seien unwahr. Entsprechende Belege seien Fälschungen. Es läge auch kein Arrestgrund vor, da er - der Verfügungsbeklagte - keinerlei ernstliche und konkrete Vorbereitungen getroffen habe, Deutschland zu verlassen. Im Übrigen läge eine fehlerhafte Verfahrensführung durch das Arbeitsgericht vor, weil Verspätungsregeln unzulässig angewandt worden seien und englischsprachige Dokumente entgegen § 184 GVG akzeptiert worden seien.

Der Verfügungsbeklagte beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2004, Az.: 2 GA 2022/03 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2003, Az.: 2 Ga 2022/03 aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagten auf Erlass eines dinglichen Arrests zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat zweitinstanzlich

Zurückweisung

beantragt und erwidert,

der Arrestanspruch folge aus §§ 1, 17, 18, 19 UWG sowie aus § 826 BGB, weil der Verfügungsbeklagte vorhandenes Wissen über Aufbau, Funktion und den spezifischen Betrieb der Tricalciumphosphatanlage, von der er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt habe, aus Eigennutz - gegen Bezahlung - weitergegeben habe. Der Verfügungsbeklagte habe auch nicht den Auftrag erhalten, Kontakt zu der Fa. K & B aufzunehmen. Die einzig dokumentierte Liefer- und Leistungsbeziehung zwischen der Fa. K & B und der Fa. E A-Stadt sei eine Rechnung vom 26.09.2002 über 5.225,- EUR erbrachte Ingenieurleistungen. Der Verfügungsbeklagte habe die Herren K im Oktober 2003 dazu angestiftet, sämtliche vorhandenen Unterlagen zu vernichten. Außerdem habe er diese Herren aufgefordert, das Geschäft so zu gestalten, dass für ihn persönlich 250.000,- EUR herauskommen müssten. Nachdem die Herren K Zahlungen ohne Rechnung abgelehnt hätten, habe der Verfügungsbeklagte Rechnungen über Ingenieurleistungen in Höhe von 240.000,-EUR an die Fa. K & B ASK d. O. O. gestellt. Aus den Kontenbewegungen bei der BBVA B S.A. sei zu entnehmen, dass die vier Zahlungen in vier Beträgen aus Z/K gekommen seien. Größere Barabhebungen durch den Verfügungsbeklagten hätten erst im Oktober, November und Dezember stattgefunden. Der behauptete Transfer an Herrn K könne nicht im Oktober erfolgt sein. Auch die m Partnerin des Verfügungsbeklagten habe mehrere Male nicht ganz kleine Beträge abgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 22.12.2004 (Bl. 301-324 d. A.) sowie sämtliche dazugehörigen Unterlagen, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 11.02.2005 (Bl. 346-364 d. A.) sowie sämtliche vorgelegten Anlagen und die umfassende Erörterung in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 18.02.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.

Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners ist in vollem Umfang begründet. Das hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil vom 27.07.2004 - 2 Ga 2022/03 - im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zu Recht erkannt.

Die Berufungskammer nimmt zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils, stellt dies fest und bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, gem. § 540 ZPO in vollem Umfang auch auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

I.

Soweit der Verfügungsbeklagte Zweifel an einem Arrestanspruch mit der Begründung hegt, es sei nicht substantiiert vorgetragen, dass er - der Verfügungsbeklagte - Geschäftsgeheimnisse und know how der Verfügungsklägerin an die Fa. K & B verkauft habe, kann dies nach Meinung der Berufungskammer dahinstehen, denn der Arrestanspruch kann aus einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2, 681 Abs. 2, 667 BGB hergeleitet werden. Bei der Weitergabe der Basisunterlagen an die Fa. K & B handelt es sich um ein Geschäft der Verfügungsklägerin, da diese Unterlagen dem Verfügungsbeklagten nicht als Privatperson, sondern als Betriebsleiter zugänglich gemacht waren. Die Weitergabe hat den Interessen- und Geschäftskreis der Verfügungsklägerin betroffen. Dass die betreffenden Informationen an die Fa. K & B durch den Verfügungsbeklagten weitergeleitet wurden, hat dieser eingeräumt (Schriftsatz vom 19.03.2004, Bl. 37 d. A.). Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, dass die Weitergabe der Unterlagen nicht eigenmächtig, sondern vielmehr aufgrund einer Weisung der Verfügungsklägerin erfolgt sei, nach der die Fa. K & B den Verfügungsbeklagten bei der Kommunikation mit Lieferanten unterstützen sollte, ist zunächst zu sehen, dass eine solche Kontaktaufnahme von der Verfügungsklägerin bestritten wurde. Die einzige dokumentierte Lieferung- und Leistungsbeziehung der Fa. K & B und der Fa. E A-Stadt sei eine Rechnung vom 26.09.2002 über 5.225,- EUR erbrachte Ingenieurleistungen - so der Vortrag der Verfügungsklägerin. Insofern hätten vom Verfügungsbeklagten Einzelheiten zu seiner Berechtigung der Weitergabe von Unterlagen dargetan werden müssen. Im Übrigen sprechen gegen die Behauptung des Verfügungsbeklagten die eidesstattliche Versicherung des Herrn K sowie die im Wege des Urkundenbeweises herangezogene Zeugenaussage desselben im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz. Diese wirken auch glaubwürdig. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass bereits der Umstand, dass sich Herr K durch diese Aussagen selbst eines anrüchigen bzw. nach dem UWG strafbaren Verhalten bezichtigt habe, im starken Maß für die Richtigkeit der Aussage. Außerdem - so der Vortrag der Verfügungsklägerin - habe der Verfügungsbeklagte die Herren K im Oktober 2003 dazu angestiftet, sämtliche vorhandene Unterlagen zu vernichten. Substantiierte Einwendungen des Verfügungsbeklagten hierzu sind nicht festzustellen.

Dass der Verfügungsbeklagte für die Weitergabe der Informationen Zahlungen durch Fa. K & B empfangen hat, gibt der Verfügungsbeklagte zwar zu, allerdings bestreitet er einen Zusammenhang mit der Weitergabe der Informationen. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, dass die Höhe der erfolgten Zahlungen für einen zugrunde liegenden entgeltlichen Vertrag zwischen dem Verfügungsbeklagten und der Fa. K & B spräche, ist dies unter Aspekten des Anscheinsbeweises rechtlich zulässig, da die allgemeine Lebenserfahrung in einem solchen Vorgang durchaus eine Abhängigkeit von einer Gegenleistung sehen kann.

Soweit der Verfügungsbeklagte in seiner Berufung ausführt, die Zahlungen seien aufgrund eines privaten Gefälligkeitsverhältnisses und somit ohne Gegenleistung erfolgt, weil Herr K den Verfügungsbeklagten gebeten habe, für ihn auf dessen m Bankkonto Überweisungen entgegenzunehmen und diese dann in Bargeld nach Deutschland zu transferieren und auszuzahlen, vermag diese Version des Verfügungsbeklagten den oben beschriebenen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Zum einen wird der Anscheinsbeweis zusätzlich durch verschiedene von der Verfügungsklägerin vorgelegte Dokumente, sowie die Aussagen des Herrn P K gestützt; zum andern stellt sich die Version des Verfügungsbeklagten bereits aufgrund des anfänglichen Bestreitens von Zahlungseingängen nach Meinung der Berufungskammer als wenig glaubwürdig dar, sondern erscheint vielmehr als Versuch, einen Vorgang zu erklären, der sich nicht mehr leugnen lässt. Genaue Einzelheiten dazu, warum der Zeuge S unglaubwürdig sein soll, - so der weitere Angriff der Berufung - sind nicht auszumachen.

II.

Soweit der Berufungsbeklagte den Arrestgrund mit der Begründung bezweifelt, die Verfügungsklägerin habe mit keinem Wort substantiiert dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte ernstliche, konkrete Vorbereitungen treffe, Deutschland zu verlassen und dass dieser Grund zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27.07.2004 noch bestanden habe, ist grundsätzlich auszuführen, dass nach § 917 Abs. 1 ZPO bei einem dinglichen Arrest ein Arrestgrund besteht, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrests eine Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ob eine solche Gefahr der Vollstreckungsvereitelung oder - Erschwerung - besteht, bemisst sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 719 Rn 5). Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass ein Wegzug ins Ausland tatsächlich drohe, erscheint vertretbar. Nachvollziehbar beruft sich das Gericht auf die jahrelange Tätigkeit des Verfügungsbeklagten in M , dessen Sprachkenntnisse, sowie die Erfahrung mit Land und Leuten, sowie die in Deutschland eingeleiteten Schadensersatz- und Strafverfahren. Dass der Verfügungsbeklagte bisher - so sein Vortrag - keinerlei Versuch unternommen hat, seinen Mittelpunkt nach M zu verlagern, führt nicht automatisch zu einem Wegfall des Beeinträchtigungsrisikos. Für einen Neuanfang im Ausland wären nämlich gerade die Vermögenswerte notwendig, die zur Zeit aufgrund des Arrests den Zugriff dem Verfügungsbeklagten entzogen sind. Eine Einschätzung der Gefahren der Vollstreckungsbeeinträchtigung musste somit auf der Grundlage der Annahme erfolgen, dass der Verfügungsbeklagte über die nötigen Vermögenswerte wieder verfügen kann, wie dies bei der Aufhebung des dinglichen Arrests der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Gefahr des Wegzugs nach M indes weiterhin gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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