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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 8 SaGa 5/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des verfügungsbeklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.4.2008 - 10 Ga 8/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Dem verfügungsbeklagten Land wird aufgegeben, es zu unterlassen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die halbe, auf vier Jahre befristete W 2-Professur für das Sachgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen mit Frau Prof. Dr. A. endgültig zu besetzen.

Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des verfügungsbeklagten Landes, die betreffende Stelle mittels eines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristeten Arbeitsvertrages mit Frau Prof. Dr. A. (vorübergehend) zu besetzen.

2. Das verfügungsbeklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Nebenintervenientin auferlegt. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Konkurrentenklage über die Besetzung einer W 2-Professorenstelle für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen. Vorliegend begehrt der Verfügungskläger, dass dem verfügungsbeklagten Land im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt wird, die betreffende Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig mit der Nebenintervenientin zu besetzen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2008 (dort: S. 2 bis 7 = Bl. 57 bis 62 d.A.).

Der Verfügungskläger hat beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die halbe auf vier Jahre befristete W2-Professur für das Lehrgebiet "Medizinmanagement" im Fachbereich Betriebswirtschaft I der Fachhochschule Ludwigshafen mit Frau Prof. Dr. A. zu besetzen.

Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 11.04.2008 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 15 dieses Urteils ((= Bl. 62 bis 70 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 16.04.2008 zugestellte Urteil hat das verfügungsbeklagte Land am 14.05.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Das verfügungsbeklagte Land macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil sei bereits insoweit fehlerhaft, als es nicht die Möglichkeit unberührt lasse, die betreffende Stelle wenigstens mittels eines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristeten Arbeitsvertrages mit der Nebeninterventientin zu besetzen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem Verfügungskläger auch kein Verfügungsanspruch zur Seite. Bei dem in der Stellenausschreibung gewählten Begriff "Führungskraft" handele es sich um einen unbestimmten Begriff aus den Bereichen Personalarbeit und Personal-Psychologie. Es solle sich mithin um eine "Persönlichkeit" handeln, die geeignet sei, eine solche Stelle zu besetzen. Somit müsse der Bewerber keine Führungserfahrung im berufspraktischen Sinn vorweisen. Dies werde in der Stellenausschreibung auch mit keinem Wort als Voraussetzung genannt. Die Bewertung eines derartig weichen Bewerberprofils, sofern es sich überhaupt um ein solches handele, könne ausschließlich im Rahmen einer freien Beurteilung getroffen werden. Somit stelle sich dieses Kriterium als ein nicht justiziables Beurteilungsparameter dar. Aus der vergleichenden Würdigung der Platzierten sowie der Auswertung der Bewerberliste ergebe sich auch, dass das Anforderungsprofil jedenfalls noch vor der getroffenen Auswahlentscheidung dahingehend festgelegt und dokumentiert worden sei, dass der gewählte Begriff "Führungskraft" kein Auswahlkriterium sei. Das maßgebliche Anforderungsprofil sei in den in der Ausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen festgelegt. Hierzu gehöre nicht das Kriterium "Führungskraft".

Das verfügungsbeklagte Land beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Nebeninterventientin ist im Laufe des Berufungsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten des verfügungsbeklagten Landes beigetreten und beantragt ebenfalls,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verfügungskläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung hat. Das verfügungsbeklagte Land hat in seiner Ausschreibung vom 24.05.2007 mit der Formulierung "für diese Stelle wünschen wir uns eine Führungskraft" eindeutig zu erkennen gegeben, dass u.a. auch Führungsqualitäten Teil des Anforderungsprofils sind. Die einleitende Formulierung "wir wünschen uns" bedeutet keinesfalls, dass die dort genannten Merkmale für die Auswahlentscheidung ohne Bedeutung sein sollen. Vielmehr sollen die genannten Anforderungen (u.a. Führungskraft) eindeutig den Kreis der in Betracht kommenden Personen einschränken. Dies wird auch im nachfolgenden Auswahlverfahren deutlich. So wird in der ausführlichen Beschreibung des Ablaufs des Auswahlverfahrens vom 29.10.2007 (Bl. 4 bis 7 der Besetzungsakte) ausdrücklich hervorgehoben, dass der erste Absatz des Ausschreibungstextes die für die Auswahl maßgeblichen Kriterien enthält. Auch im Einzelgutachten bezüglich des Klägers wurde die Frage der Führungsqualitäten zur Beurteilung herangezogen. So heißt es dort ausdrücklich: "Weiterhin wird die gewünschte Führungstätigkeit im Bereich Medizinmanagement von Herrn Dr. E. eindrucksvoll dokumentiert...". Dem gegenüber finden sich weder im Einzelgutachten bezüglich der Nebenintervenientin noch im abschließenden vergleichenden Gutachten zum Merkmal Führungskraft bzw. Führungsqualitäten irgendwelche Ausführungen. Das Arbeitsgerichts ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass insoweit eine Beurteilungslücke vorliegt.

Auch wenn man der Ansicht des beklagten Landes folgt, wonach es sich bei dem Merkmal "Führungskraft" um einen unbestimmten Begriff bzw. um ein "nicht justiziables Beurteilungsparameter" handelt, so steht dies nicht der Annahme eines ermessensfehlerhaften Auswahlverfahrens entgegen. Denn gleich welchen konkreten Inhalt man dem betreffenden Begriff beimisst, so war dieses Kriterium jedoch jedenfalls nach Maßgabe des vom beklagten Land selbst aufgestellten Anforderungsprofils zu berücksichtigen. Damit soll keinesfalls in Abrede gestellt werden, dass dem verfügungsbeklagten Land sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Gesamtbewerbung ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.

Dem beklagten Land kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass das Anforderungsprofil im Laufe des Auswahlverfahrens dahingehend präzisiert worden sei, dass der Begriff "Führungskraft" nicht mehr berücksichtigt werden solle. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das verfügungsbeklagte Land im Laufe des Auswahlverfahrens von dem von ihm selbst ursprünglich erstellten Anforderungsprofil abweichen konnte. Jedenfalls fehlt es jedoch bezüglich der behaupteten Änderung des Anforderungsprofils an einer ausreichenden Dokumentation. Keinesfalls stellt bereits die bloße Nichtberücksichtigung bzw. Außerachtlassung eines Auswahlkriteriums eine auch dem Bewerber gegenüber wirksame Änderung des Anforderungsprofils dar.

Entgegen der Ansicht des verfügungsbeklagten Landes ist es ihm nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils nicht verwehrt, die zu besetzende Stelle mittels eines bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristeten Vertrages der Nebenintervenientin vorübergehend zu übertragen. Zwar findet diese, dem beklagten Land verbleibende Möglichkeit im erstinstanzlichen Urteilstenor keine ausdrückliche Erwähnung. Aus den Entscheidungsgründen, die bei der Urteilsauslegung mit heranzuziehen sind, ergibt sich jedoch, dass die Befugnis des beklagten Landes, mit der Nebenintervenientin einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, nicht tangiert wird. So hat das Arbeitsgericht bereits im ersten Absatz seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, dass dem beklagten Land aufzugeben war, die endgültige Besetzung der betreffenden Stelle zu unterlassen. Hierzu gehört zweifellos nicht eine lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristete Übertragung der Position. Eine solche Maßnahme stellt keine endgültige Stellenbesetzung im Sinne des arbeitsgerichtlichen Urteils dar. Gleichwohl sah sich das Berufungsgericht dazu veranlasst, den Urteilstenor insoweit klarstellend neu zu fassen.

Ansonsten ist den in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.

III. Die Berufung des verfügungsbeklagten Landes war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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