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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 127/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ZPO § 2 Abs. 3
ZPO § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 127/04

Verkündet am: 01.07.2004

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2004 - 3 Ca 1286/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten zu den Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beschwerdewert wird auf 4.333,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu dem Gericht für Arbeitssachen für eine vom Arbeitsgericht abgetrennte Zahlungsklage.

Der Kläger war seit 29.05. bzw. 01.06.2003 für die Beklagte tätig. Seit Mitte September 2003 erbrachte er keine Arbeitsleistungen mehr, ohne eine Kündigung erhalten zu haben. Die Beklagte zahlte an den Kläger 2.000,- EUR netto aus. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis am 04.12.2003 fristlos.

Mit seiner vorliegend am 03.12.2003 zu Protokoll der Rechtsantragstelle erklärten Klage hat der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und zugleich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.000,-- EUR netto nebst Zinsen begehrt.

Der Kläger hat in diesem Verfahren die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichte seien zuständig, da er als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden sei. Am 29.05.2003 sei vereinbart worden, dass er als Angestellter beschäftigt würde. Ihm sei ein Handgeld von mindestens 3.000,-- EUR netto monatlich zugesagt worden. Die mehrfach gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten geltend gemachte Vergütung habe er nicht erhalten.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei als selbständiger Handelsvertreter im Bereich Anzeigenverkauf für sie tätig gewesen. Der Kläger habe 20 % der vereinbarten Anzeigenpreise als Provision erhalten sollen. Der Kläger habe auch für andere Auftraggeber tätig werden dürfen. Er sei als Außendienstler völlig frei gewesen in der Ausübung seiner Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe I des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 27.04.2004 (Bl. 34 - 35 d. A.) verwiesen.

Nach Abtrennung des - vorliegend relevanten - Zahlungsantrages vom Feststellungsantrag verwies das Arbeitsgericht Koblenz das Verfahren an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, im vorliegenden Fall könne für Zusammenhangsklagen auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeitsbegründung nicht zurückgegriffen werden, da im Falle eines sic-non-Falles das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht zuständigkeitsbegründende Voraussetzungen sei und damit für die weiteren Ansprüche, die im Zusammenhang stünden, der Rechtsweg zur Vermeidung der Erschleichung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte selbständig zu prüfen sei.

Auf die weitere Begründung (Bl. 36 - 40 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen den am 08.05.2004 zugestellten Beschluss richtet sich der am 21.05.2004 eingegangene "Einspruch" des Klägers, dem das Arbeitsgericht aus Gründen des Beschlusses vom 27.04.2004 nicht abgeholfen hat.

In der Beschwerdebegründung wird u. a. darauf abgehoben, dass der Kläger für die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses und fester Gehaltszusagen mehrere Zeugen, wenn auch ohne ladungsfähige Anschrift, benannt habe. Der Geschäftsführer habe der Ehefrau des Klägers gegenüber erklärt, dass der Kläger bei der Krankenversicherung angemeldet und sie dadurch mitversichert sei. Der Zeuge Z könne bezeugen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger monatliche Gehaltszahlungen und eine ordentliche Anmeldung vereinbart gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt nach Begründung des Arbeitsverhältnisses weiter für andere Verlage tätig gewesen sei. Unmittelbar nach Ausgabe des ersten Stadtspiegels am 06.06.2003 habe der M-Verlag dem Kläger gekündigt. Der Kläger sei auch von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Ihm seien Räumlichkeiten vom Geschäftsführer der Beklagten zugewiesen worden. Arbeitsmittel seien ebenfalls von der Beklagten gestellt worden. Der Kläger habe seine gesamte Arbeitskraft aufgewandt, um eine Zeitung aufzubauen. Zu 50 % seien diesem über die Geschäftsleitung bestimmte Arbeiten vorgegeben worden, wobei es dem Kläger im Einzelnen überlassen gewesen sei, wie genau er die Arbeiten erledige. Im Übrigen sei auf den Beschluss des LAG Köln vom 24.09.2003 - 2 Ta 227/03 - zu verweisen. Auf die weitere Begründung der Beschwerde in den Schriftsätzen vom 15.06.2004 und 18.06.2004 wird Bezug genommen.

Unter Zurückweisung der Beschwerde hat die Beklagte u.a. vorgetragen,

der Vortrag des Klägers zur Vergütung bliebe nach wie vor unklar. Es sei kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Ein Gespräch in der Wohnung des Klägers habe erst ca. Mitte September 2003 stattgefunden. Es spiele keine Rolle, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht für andere Verlage tätig gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht über ein eigenes Büro verfügt und keine bzw. nur minimale Aktivitäten im administrativen Bereich ausgeübt. Die Beklagte habe einen Kleinstbetrieb unterhalten. Der Zeuge Z sei für Verwaltungsarbeiten zuständig gewesen. Eine Festlegung des Arbeitsbeginns oder die Erteilung konkreter Weisungen sei nicht erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 09.07.2004 (Bl. 72 - 74 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG), auch sonst zulässig (§§ 567, 569, 577 ZPO) begründet.

Für den vorliegend abgetrennten Streitgegenstand (Zahlungsklage) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig, weil - zumindest - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG (Zusammenhangsklage) gegeben sind.

Nach der vorerwähnten Vorschrift können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Streitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit (Hauptklage) in der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG will diejenigen Rechtsstreitigkeiten noch mit erfassen, deren Behandlung von einem anderen Gericht sonst zu einer Teilung innerlich zusammenhängender Verfahren führen würde (vgl. Dersch/ Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz 6. Auflage, § 3 ArbGG, Rn 37 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des ArbGG 1953). Deshalb ist bei Zweifeln über die Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG keine einengende, sondern eine weite Auslegung geboten (vgl. Grunsky, ArbGG 7. Auflage, § 2 ArbGG Rn 142 m. w. N.).

Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt eine die Rechtswegvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG erfüllende Hauptklage und eine oder mehrere bürgerlich - rechtlichen Ansprüche, die mit der Hauptklage im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, voraus. Aus welchen Gründen - etwa weil ein sic - non - Fall vorliegt oder die den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründeten Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind - für die Hauptklage für § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, ist unerheblich. Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass er zulässig ist. Mehr und Anderes verlangt § 2 Abs. 3 ArbGG und der Sinn und Zweck der Zusammenhangsklage nicht (vgl. zutreffend LAG München Beschluss vom 26.02.1998 - 3 Ta 1/98). Für den rechtlichen Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen Kriterien maßgeblich, die im Rahmen des § 33 Abs. 1 ZPO für den Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage gelten (zutr. Kissel Gerichtsverfassungsgesetz 2. Auflage § 13 GVG Rn 171). Danach liegt ein rechtlicher Zusammenhang vor, wenn die Haupt- und Zusammenhangsklage aus demselben Tatbestand abgeleitet werden oder demselben Rechtsverhältnis entspringen (Zöller/ Vollkommer, ZPO 21. Auflage § 33 ZPO Rn 15). Unter unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang ist im wesentlichen und letztlich Ähnliches oder doch Entsprechendes wie mit dem rechtlichen Zusammenhang gemeint, sodass die Grenzen zwischen den beiden Rechtsbegriffen fließend sind (Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, § 2 ArbGG Rn 143). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3 ZPO wird dann angenommen, wenn die Streitgegenstände der Haupt- und Zusammenhangsklage aus demselben einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur eine zufällige Verbindung zueinander haben (vgl. Germelmann/ Matthes/ Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 2 ArbGG Rn 119). Zwischen der erhobenen Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht den Rechtsweg für eröffnet gehalten hat und dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch besteht sowohl ein rechtlicher als auch unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang; denn die Streitgegenstände dieses Rechtsstreits leiten sich - auch nicht nur zufällig - aus dem selben einheitlichen Lebenssachverhalt, einem - behaupteten - Arbeitsverhältnis, zwischen den Parteien ab.

Die Beschwerdebeantwortung vom 09.07.2004 setzt sich vornehmlich mit Gründen auseinander, die gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtsweg Zuständigkeit für den im Beschwerdeverfahren nicht angefallenen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind.

Da für die Ansprüche der Zusammenhangsklage keine andere ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, verbleibt es bei dem gefundenen Ergebnis.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1/3 der Hauptsache. Für eine Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht keine Veranlassung. Aus diesem Grund findet gegen den Beschluss kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

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