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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 133/05
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, ArbGG, ZPO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 100
BetrVG § 100 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO §§ 567 ff.
BRAGO § 8 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 133/05

Entscheidung vom 22.06.2005

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.05.2005 - 10 BV 19/055 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 2.667,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlussverfahrens wegen befristeter und vorläufiger Einstellung nach §§ 99, 100 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 09.05.2005 - 10 BV 19/05 - auf 372,15 EUR festgesetzt. Hierbei orientierte es sich an der Dauer der vom 01.02.2005 bis 07.02.2005 vorgesehenen Einstellung und legte ausgehend von einem Monatsverdienst von 1.111,40 EUR brutto den anteiligen Wert für den Befristungszeitraum in Höhe von 372,15 EUR zugrunde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die sich insbesondere gegen die Anknüpfung an die vorgesehene Dauer der personellen Maßnahme wendet. Das Arbeitsgericht blieb in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 24.05.2005 bei seiner dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Auffassung.

Auf die Begründung der Beschwerde, sowie die Gründe im Nichtabhilfebeschluss und den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gem. § 33 Abs. 3 RVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,- EUR.

Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Streitwert für die vorliegenden Verfahren insgesamt auf 2.667,- EUR festzusetzen. Der kumulierte Wert ergibt sich aus 2.000,- EUR für das Verfahren nach § 99 BetrVG und 667,- EUR für das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 BetrVG.

Der Gegenstandswert ist - wie das Arbeitsgericht im Ansatzpunkt zutreffend sieht - auf der Basis von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG - früher § 8 Abs. 2 BRAGO - zu bestimmen. Diese Streitwertgrundnorm stellt u. a. darauf ab, ob ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand betroffen ist; dies ist der Fall, wenn nicht das Vermögen oder das Einkommen der Beteiligten in Rede steht, sondern Rechtsgüter berührt werden, die für die Beteiligten ideelle Werte darstellen (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage, § 8 Rz 51).

Hierzu gehörten sowohl das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG als auch das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG; denn das in diesen Normen vorgesehene Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist vornehmlich auf dessen Wahrnehmung kollektiver Interessen gerichtet und stellt den maßgeblichen Bezugspunkt dar (Fitting/Kaiser/Heiterer/Engels/Schmidt, Betriebsverfassungsrecht, 21. Auflage, § 99 Rz 320). Liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, kommt weder eine Anknüpfung an die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG noch an die Regelungen in § 3 ZPO in Betracht. Richtig ist die auch in der Literatur vertretene Auffassung, dass in den Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG regelmäßig eine Vorfrage zur potentiellen Rechtsstreitigkeit entschieden wird, die ihrerseits unter die Streitwertvorschrift des § 42 Abs. 4 GKG fallen würden (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rz 135).

Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Beschwerdegegnerin nicht an die Höhe der Vergütung eines befristetet einzustellenden Arbeitnehmers angeknüpft werden kann. Richtig ist allerdings, dass von der Streitwertgrundnorm des § 23 Abs. 3 RVG "nach Lage des Falles" Abschläge in Betracht kommen. Geht es - wie in dem vorliegenden Fall - um die Zustimmungsersetzung zu einer befristeten Einstellung, ist eine Reduzierung des Regelgegenstandswertes aufgrund dieser zeitlichen Eingegrenztheit gerechtfertigt. Auch dass Verfahren der vorliegenden Art solche sind, die auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, rechtfertigt ein Abweichen in der Wertfestsetzung (vgl. Busemann in Schwab/Weth, ArbGG, § 91 Rz 26).

Angesichts der für die Zeit vom 01.02.2005 bis 07.02.2005 vorgesehenen Einstellung der Arbeitnehmerin ist die Rückführung der Höhe des mit gesetzlichem Bewertungsspielraum vorgesehenen gesetzlichen Gegenstandswertes von 4.000,- EUR auf die Hälfte und damit auf 2.000,- EUR mit den vorgenannten Gründen als angemessen zu betrachten.

Da das Vorläufigkeitsverfahren nach § 100 BetrVG, das Ausnahmecharakter hat (vgl. Lahusen, NZA 1981, 869), und das grundsätzliche Zustimmungserfordernis für personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG für die Fälle abmildert, in denen sachliche Gründe eine vorläufige Durchführung der Maßnahmen dringend gebieten (vgl. Fitting u. a. aaO., § 100 Rz 1), ebenfalls als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen ist, kommt für dieses zusätzliche Verfahren auch ein weiterer Wert in Ansatz. Der Zwang zur schnellen Reaktion des Arbeitgebers im Falle des vorliegend gegebenen Bestreitens der Dringlichkeit durch den Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 BetrVG verleiht dem Verfahren den Charakter einer einstweiligen Verfügung, sodass das diesbezügliche Sicherstellungsinteresse, wie grundsätzlich bei einstweiligen Verfügungen, mit einem weiteren Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Wertes zu berechnen ist. Die Beschwerdekammer legt hier ausgehend vom Wert von 2.000,- EUR nochmals einen Zusatzwert von 1/3 zugrunde. Dies ergibt den Betrag von 667,- EUR, der kumulativ zu berücksichtigen ist.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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