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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 134/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 2
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.06.2008 - 3 Ca 2751/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe:

Die nach §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.06.2008 ist unzulässig. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 09.07.2008 zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO versäumt. Nach dieser Vorschrift ist eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Vorliegend wurde die Beschwerdefrist mit der förmlichen Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Ordnungsgeldbeschlusses an den im Kammertermin vom 06.05.2008 trotz entsprechender gerichtlicher Anordnung nicht persönlich erschienen Beklagten in Gang gesetzt. Ein Ordnungsgeldbeschluss nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ist nämlich nicht an den Prozessbevollmächtigten der nicht erschienen Partei, sondern vielmehr an diese selbst zuzustellen. Denn das Ordnungsmittel betrifft die Partei über ihre Stellung als solche im Prozess hinaus persönlich und unmittelbar. Ebenso wie ihr die Ladung gemäß § 141 Abs. 2 ZPO persönlich mitzuteilen ist, auch wenn sich für sie ein Prozessbevollmächtigter bestellt hat, so ist auch die Sanktion des Nichterscheinens der Partei persönlich zuzustellen. Als Betroffene eines gegen sie persönlich verhängten Ordnungsgeldes befindet sie sich, worauf bereits die Bezugnahme in § 141 Abs. 3 ZPO hinweist, in derselben Rolle wie der nicht erschienene Zeuge, dem der Ordnungsmittelbeschluss ebenfalls persönlich zuzustellen ist (vgl. LAG Köln v. 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; OLG Köln v. 15.11.2006 - 22 W 65/06 -). Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 86 d.A.) ist der Beklagten der Ordnungsgeldbeschluss am 23.06.2008 zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist daher am 07.07.2008 abgelaufen mit der Folge, dass sich die erst am 08.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde als unzulässig erweist. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Ordnungsgeldbeschluss auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten formlos zur Kenntnisnahme übermittelt und - nach eigenem Bekunden - erst am 24.06.2008 zugegangen ist. Der Zugang des Beschlusses beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat keinerlei Einfluss auf die bereits mit der Zustellung an den Beklagten selbst in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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