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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 14/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 14/05

Verkündet am: 14.01.2005

Tenor:

1. Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 28.12.2004 - 6 Ca 1363/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 480,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Versäumnisurteil vom 04.11.2003 des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 480,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.06.2003 zu zahlen.

Mit Beschluss vom 05.11.2003 bewilligte das Arbeitsgericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils. Unter dem 09.12.2004 - Eingang bereits am 08.12.2004 - beantragte der Kläger "die Zwangsvollstreckung auszusetzen".

Dies lehnte das Arbeitsgericht unter dem 28.12.2004 mit der Begründung fehlender Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ab.

Unter dem 03.01.2005 legte der Beklagte Beschwerde "gegen die Ablehnung der Vollstreckung" mit der Begründung ein, die Vollstreckung würde einen nicht zu ersetzenden Nachteil für die Kreditwürdigkeit (Eintragung in der Schufa, usw.) bringen.

Nach Hinweisen des Landesarbeitsgerichts im Schreiben vom 05.01.2005 hielt der Beklagte an seiner Beschwerde fest.

II.

Die nicht in Beschlussform erlassene und mit Rechtmittelbelehrung versehene Entscheidung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts vom 28.12.2004 kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 62 Rz 37).

Das Rechtsmittel des Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Ausschließung der Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil erbringen würde (§ 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil anzunehmen, wenn durch die Vollstreckung zu Lasten des Schuldners vollendete Tatsachen geschaffen werden, die weder rückgängig gemacht, noch angemessen mit Entgelt ausgeglichen werden können (vgl. Schwab/Weht, Arbeitsgerichtsgesetz, § 62 Rz 12 m. w. N. auf LAG Bremen, Beschluss vom 30.11.1992, Az.: 4 Sa 345/92 = LAGE § 62 ArbGG 1979, Nr. 19). Im Prinzip wird von der Literatur bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln, die vorerwähnte Voraussetzung nur dann angenommen, wenn von der Vermögenslosigkeit des Vollstreckungsgläubigers ausgegangen werden und nicht damit gerechnet werden kann, dass im Falle der Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung keine Rückzahlung erfolgen könnte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, aaO., § 62 Rz 16 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall beziehen sich die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdeführers lediglich auf befürchtete Nachteile hinsichtlich der eigenen Kreditwürdigkeit, nicht jedoch - wie rechtlich gefordert - auf Gründe, die erkennen lassen, dass eine mögliche Rückabwicklung erfolglos wäre.

Die Festsetzung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.

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