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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 140/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, SGB III


Vorschriften:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 5 Abs. 4
ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
SGB III § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 140/04

Verkündet am: 16.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.03.2004 - 8 Ca 635/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.786,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung seiner am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingelegten Klage wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung.

Dem Kläger, der über 22 Jahre bei der Beklagten als Dachdeckerhilfe beschäftigt war, wurde am 16.12.2003 ein Schreiben mit folgendem Inhalt ausgehändigt:

"Vorübergehende Ausstellung im Januar 2004-07-21

Sehr geehrter Herr A.,

durch fehlende Auftragseingänge für 2004 und keinerlei Überhang aus dem laufenden Jahr 2003 sind wir leider gezwungen Sie Anfang Januar 2004 bis auf weiteres auszustellen.

Das genaue Datum teilen wir Ihnen nach der Lohnabrechnung Dezember 2003 und Abstimmung der noch vorhandenen Überstunden mit.

Wir bitten um Ihr Verständnis und verbleiben

mit freundlichen Grüßen"

Am 08.01.2004 erhielt der Kläger eine Arbeitsbescheinigung, in welcher angegeben wurde, dass das Arbeitsverhältnis am 16.12.2003 zum 08.01.2004 durch den Arbeitgeber schriftlich gekündigt wurde. Mit seiner am 27.02.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage wegen Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung beantragte der Kläger zugleich eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen,

er habe nicht erkennen können, dass der Beklagten durch das Schreiben vom 16.12.2003 das Arbeitsverhältnis habe beenden wollen. Dies sei ihm erstmal am 18.02.2004 mitgeteilt worden. Hinzu komme, dass der Beklagte ihn - den Kläger - aufgefordert habe, erst einmal Urlaub zu machen. Eine Weiterbeschäftigung habe er im Januar in Aussicht gestellt bekommen. Insoweit sei er von der Beklagten getäuscht worden. Auch das Arbeitsamt sei nicht von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat ihrerseits die Verwerfung des Antrages begehrt und hierzu vorgetragen, spätestens bei Erhalt der Arbeitsbescheinigung die Beantragung von Arbeitslosengeld habe den Kläger nach Lage der Umstände und unter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt erkennen müssen, dass das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.12.2003 gekündigt worden sei.

Durch Beschluss vom 30.03.2004 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses erfolgt sei. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger am 08.01.2004 eine Arbeitsbescheinigung ausgehändigt habe, habe darauf hingedeutet, dass der Beklagte von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Dem Kläger sei nach Lage der Umstände zuzumuten gewesen, sich Klarheit über die Bedeutung der Aushändigung der Arbeitsbescheinigung durch Einsichtnahme zu verschaffen. Auf den Rat des Arbeitsamtes, abzuwarten, könne sich der Kläger nicht berufen, da es sich nicht um eine für die Erteilung von Rechtsrat geeignete Stelle handele.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 31 -32 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den, am 13.04.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.04.2004 eingelegte sofortige Beschwerde.

Zur Begründung des Rechtsmittels wurde vom Kläger im Wesentlichen vorgetragen,

er habe - ungeachtet der am 08.01.2004 ausgehändigten Arbeitsbescheinigung - nicht erkennen können, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden solle. Der Beklagte habe anlässlich der Güteverhandlung unstreitig bestätigt, dass er bei Aushändigung des Schreibens vom 16.12.2003 ausdrücklich erklärt habe, den Kläger nicht kündigen zu wollen. Aus einem Zeugnis des Beklagten ergäbe sich, dass dieser selbst noch im März noch von einem Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Ferner habe er keine Kenntnis vom Inhalt der Arbeitsbescheinigung gehabt und diesen Antrag auch nur rein vorsorglich gestellt. In mindestens vier Telefonaten seit Dezember 2003 habe die Beklagte erklärt, dass er - der Kläger - die Arbeit wieder aufnehmen könne. Insoweit sei er gezielt von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten worden.

In ihrer Beschwerdebeantwortung, mit welcher zugleich die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt wurde, bestreitet der Beklagte die Ausführungen des Klägers zu Erklärungen anlässlich der Güteverhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Beschwerdebeantwortung vom 12.05.2004 sowie die Erwiderung des Klägers vom 10.05.2004 (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.05.2004 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 47 - 48 d. A.) wird verwiesen. Des Weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz KSchG, 78 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden; sie ist damit auch zulässig.

2.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in den angefochtenen Beschluss vom 30.03.2004 - 8 Ca 635/04 - zutreffend erkannt, dass der gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG unzulässig ist.

Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, welches der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage entgegensteht. Die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG wird bereits dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass die Klageerhebungsfrist möglicherweise versäumt ist (vgl. APS/Ascheid Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 5 KSchG Rn 80 m.w.N. auf BAG 16.03.1988 AP BGB § 130 Nr. 16; LAG Frankfurt/M. 22.12.1993, BB 1994, 868; LAG Köln 08.11.1994 LAGE KSchG § 5 Nr. 70; KR Friedrich § 5 KSchG, Rn 104, 110).

Die am 08.01.2004 an den Kläger erfolgte Aushändigung der Arbeitsbescheinigung mit Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Inhalt:

"Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt am 16.12.2003 zum 08.01.2004 durch den Arbeitgeber."

lässt eine Behebung des Hindernisses im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu diesem Zeitpunkt annehmen, da aufgrund der inhaltlichen Angaben der Bescheinung Veranlassung zur Klageerhebung bestanden hat. Für die Zulässigkeit des - stets nur als Hilfsantrag - anzusehenden Zulassungsantrags ist damit ab diesem Zeitpunkt die maßgebliche Frist von zwei Wochen von Bedeutung. Diese war am 27.02.2004 deutlich überschritten.

Soweit der Kläger einwendet, er habe keine Kenntnis vom Inhalt der Arbeitsbescheinigung gehabt, ändert dies nichts am Befund und Ergebnis, da es nach der aufzeigten Rechtssprechung allein auf die Erkennbarkeit ankommt und außerdem zu berücksichtigen ist, dass der Kläger mit der Arbeitsbescheinigung gemäß § 112 SGB III Arbeitslosengeld beantragt und erhalten hat.

Die Angriffe der Beschwerde richten sich vornehmlich gegen die sachliche Begründetheit des Antrages, in dem ausgeführt wird, der Kläger habe nicht erkennen können, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werden solle. Sie sind mangels gegebener Zulässigkeit des Antrages jedoch keiner Prüfung zugänglich.

Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Prüfungsgegenstand bei - unterstellt - verspäteter Klage - nur die Frage des Verschuldens des Klägers wäre (KR/Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften 6. Auflage § 5 KSchG Rz 133). Nicht zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber eine Erklärung abgegeben hat, die der Arbeitnehmer als Kündigung ansehen konnte (KR/Friedrich, aaO, § 5 KSchG Rz 134 m.w.N.). Angesichts des Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 16.12.2003 bestehen für die Annahme einer Kündigungserklärung erheblichen Zweifel, denn diese spricht lediglich von "vorübergehender Ausstellung" eine Kündigung muss so hinreichend deutlich sein, dass der Gekündigte Klarheit über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhält (APS/Preis, Großkommentar zum Kündigungsrecht, Grundlagen D Rz 33). Das wird mit den vorgelegten Schreiben nicht erreicht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (§ 12 Abs. 7 ArbGG).

Für die Zulassung einer weiteren Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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