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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 148/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 78 S. 1
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vielmehr zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch einen zumutbaren Einsatz seines Vermögens in der Lage ist, die angefallenen Prozesskosten, die er mit 2.381,19 Euro beziffert, zu tragen. Nach § 114 S. 1 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO). § 90 Abs. 1 SGB XII bestimmt insoweit, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Der Kläger ist ausweislich des Inhalts seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Eigentümer eines PKW im Wert von 4.000,00 Euro sowie eines Motorrades im Wert von 3.000,00 Euro. Kraftfahrzeuge sind im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz v. 23.12.2005 - 2 Ta 278/05 -; OLG Bremen v. 28.06.2007 - 1 W 22/07 - m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargetan, dass er für seine Lebensgestaltung sowohl einen PKW als auch ein Motorrad benötigt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit auf beide Fahrzeuge angewiesen ist (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 SGB XII). Vielmehr trägt der Kläger diesbezüglich selbst vor, dass er zu diesem Zweck ausschließlich das Motorrad benutzt. Soweit er geltend macht, er benötige darüber hinaus auch einen Pkw um Fahrten mit seiner Mutter zu unternehmen, so erweist sich dieses Vorbringen als völlig substanzlos. Im Übrigen wäre dem Kläger in diesem Fall jedenfalls zuzumuten, den Pkw auch für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle zu benutzen und das Motorrad zur Begleichung der Prozesskosten zu verwerten. Sonstige Gesichtspunkte, die in Ansehung der Vorschriften der §§ 90 SGB XII der Zumutbarkeit des Einsatzes einer dieser beiden Vermögenswerte entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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