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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 152/08
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
GVG § 48 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2008 - AZ: 4 Ca 322/08 - wie folgt abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Klägerin war bei der Beklagten auf Provisionsbasis als Kundenberaterin für den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen tätig. Mit E-Mail vom 18.01.2008 erklärte die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin für beendet. Mit ihrer am 07.02.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klageschrift hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2008, zugegangen am 18.01.2008, zum 18.01.2008 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. 3. Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass sie die Klägerin weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde, zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als zu einem monatlichen Bruttogehalt von Euro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten sei rechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin sei bei ihr als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Mit Beschluss vom 25.06.2008 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht C-Stadt verwiesen. Gegen diesen, hier am 09.07.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23.07.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 48 Abs. 1, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten in dieser Hinsicht als Arbeitnehmer ferner solche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin oder zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen ist. Die Zuständigkeit für Arbeitsgerichte folgt nämlich vorliegend daraus, dass sich der Streitfall als sic-non-Fall darstellt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist (Klageantrag zu 1.), nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht (Klageantrag zu 2.). Mit diesem Antragsinhalt ist Streitgegenstand nicht nur die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet worden ist. Streitgegenstand ist vielmehr auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Andernfalls ist der Antrag schon deshalb unbegründet (BAG v. 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - NZA 1999, 987 ff.). Der Klageerfolg hängt bei dieser Antragsstellung folglich auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung über solche Anträge, wie sie die Klägerin gestellt hat, berufen (BAG v. 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - NZA 2001, 285; BAG v. 17.01.2001 - 5 AZB 18/00 - NZA 2001, 341). Bestand zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis, so ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen. Für den Klageantrag zu 3. folgt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zumindest daraus, dass dieser als uneigentlicher Hilfsantrag hinsichtlich des Rechtsweges das Schicksal des Hauptantrages teilt (BAG v. 17.01.2001 a. a. O., m. w. N.). Nach alledem war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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