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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 167/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.04.2009 - 3 Ca 79/09 - wird als unzulässig verworfen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28.04.2009 ist unzulässig. Zwar steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht entgegen, dass das Rechtsmittel gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 verkündeten Beschluss erst am 26.06.2009 und somit nach Ablauf der einmonatigen Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden ist. Da der angefochtene Beschluss nämlich keine Rechtsmittelbelehrung enthält, konnte er gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG innerhalb eines Jahres angefochten werden. Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich jedoch daraus, dass der Kläger - wie bereits das Arbeitsgericht in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.07.2009 zutreffend ausgeführt hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Das Arbeitsgericht hat dem zuletzt gestellten PKH-Bewilligungsantrag des Klägers vielmehr in vollem Umfang entsprochen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2009 hat der ohne Anwalt erschienene Kläger ausdrücklich erklärt, der Prozesskostenhilfeantrag werde dergestalt gestellt, dass nunmehr ausschließlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt werde. Diese Erklärung hat das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung nicht mehr beantragt wird. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (§ 133 BGB) grds. entsprechende Anwendung finden (BGH, NJW-RR 1994, 568). Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (vgl. Zöller/Greger, ZPO, vor § 128 Rz. 21). Der vom Kläger zuletzt gestellte PKH-Antrag beinhaltet lediglich das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts. Soweit die zuvor anwaltlich gestellten PKH-Anträge auch auf eine solche Beiordnung gerichtet waren, so hat der Kläger diese Anträge erkennbar insoweit nicht mehr aufrechterhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner insoweit eindeutigen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009, sondern insbesondere auch aus den Gesamtumständen. Während ursprünglich in der Klageschrift die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre alleinige Beiordnung beantragt hatte, trat im Gütetermin vom 10.02.2009 für den Kläger eine andere Rechtsanwältin auf und änderte den PKH-Antrag dahingehend, dass dem Kläger nunmehr Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung bewilligt werden solle sowie unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Y als Korrespondenzanwältin. Diese nahm jedoch mit Schriftsatz vom 10.03.2009 nochmals ausdrücklich Bezug auf den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag in der ursprünglichen, bereits in der Klageschrift gestellten Fassung, der eine alleinige Beiordnung von ihr als Hauptbevollmächtigte beinhaltete. Nachdem das Gericht daraufhin mit Schreiben an die im Gütetermin als Hauptbevollmächtigte des Klägers aufgetretene Rechtsanwältin gebeten hatte, zu klären, wer denn nun Hauptbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwältin sei, hat die Adressatin dieses Schreibens ihr Mandat mit Schriftsatz vom 22.04.2009 niedergelegt. Schließlich erschien der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009 ohne einen Anwalt. In Ansehung all dieser Umstände kann die - offensichtlich auf ausdrückliche Frage des Gerichts - abgegebene Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2009, ("der Prozesskostenhilfeantrag wird dergestalt gestellt, dass nunmehr ausschließlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird") nur dahingehend ausgelegt werden, dass der ursprüngliche Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mehr aufrechterhalten wird. Dem somit auf "ausschließliche" Bewilligung von PKH gerichteten Antrag hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang - ohne Ratenzahlungsbestimmung - entsprochen. Der Kläger ist somit durch den PKH-Bewilligungsbeschluss in keiner Weise beschwert, was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat. Auch eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Rechtsstreit mit Rechtskraft des vom Kläger erwirkten Versäumnis-Urteils beendet ist und eine (weitergehende) PKH-Bewilligung, d.h. auch eine nachträgliche Anwaltsbeiordnung nach Instanzende nicht mehr erfolgen kann (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. Rz. 2 a ff m.w.N.). Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen. Für de Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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