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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 17/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 17/04

Verkündet am: 16.02.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern - Bad Kreuznach - vom 18.12.2003 - 5 Ca 2381/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.315,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine nachträgliche Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.2002 seit dem 06.01.2003 bei der Beklagten als Heizungsmonteur mit einer Vergütung von 10,23 EUR brutto pro Stunde in einer 40-Stunden-Woche beschäftigt.

In der Zeit vom 30.07.2003 bis 17.09.2003 befand er sich wegen eines gescheiterten Selbstmordversuches in stationärer Behandlung in der Fachklinik Z.. Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Bl. 18 d. A.) sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine fristlose Kündigung aus. Das per Einschreiben gegen Rückschein versandte Kündigungsschreiben der Beklagten wurde am 06.08.2003 von der Mutter des Klägers entgegengenommen.

Mit Schreiben vom 07.08.2003 (Bl. 9 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 15.09.2003.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 25.08.2003 Kündigungsschutzklage.

Im Schriftsatz vom 04.09.2003 berief sich die Beklagte auf die Kündigung vom 05.08.2003 und rügte eine Verfristung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 16.09.2003 - bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 05.08.2003 und beantragte zugleich deren nachträgliche Zulassung.

Zur Begründung dieses Antrages trug er vor,

seine Mutter habe den an in adressierten Brief vom 05.08.2003 am 06.08.2003 entgegengenommen. Da er sich - der Kläger - zu diesem Zeitpunkt wegen eines gescheiterten Selbstmordversuches im Krankenhaus befunden habe, habe seine Mutter das Schreiben vom 05.08.2003 in die Handtasche gesteckt, um es bei ihrem nächsten Besuch zu übergeben. Aufgrund der Aufregung wegen des Selbstmordversuches habe seine Mutter in der Folgezeit nicht mehr an den Brief gedacht. Erst durch den Schriftsatz der Beklagten 04.09.2003, der am 09.09.2003 zugegangen sei, habe sein Prozessbevollmächtigter erstmals Kenntnis von der bereits am 05.08.2003 erfolgten Kündigung erhalten. Sein Prozessbevollmächtigter habe bei einem Telefonat am 09.09.2003 von seiner - des Klägers - Mutter von dem in der Handtasche vergessenen Brief der Beklagten erfahren. Er sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, innerhalb der Frist zu klagen.

Der Kläger hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 05.08.2003 nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat,

Zurückweisung des Antrages

beantragt und erwidert,

sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Mutter des Klägers aufgrund ihrer Aufregung die Kündigung vom 05.08.2003 erst verspätet ausgehändigt habe. Die Mutter des Klägers habe diesem die spätere Kündigung vom 07.08.2003 übergeben. Es stelle sich daher die Frage, weshalb die ursprüngliche Kündigung nicht übergeben worden sei. Ein diesbezügliches Risiko läge beim Kläger.

Erstinstanzlich wurde eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Klägers - Y. - vom 16.09.2003 (Bl. 34 d. A.) vorgelegt.

Das Arbeitsgericht entsprach mit Beschluss vom 18.12.2003 dem Begehren des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 05.08.2003.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers sei davon auszugehen, dass diese vergessen habe, dem Kläger die Kündigung vom 05.08.2003 auszuhändigen. Der Fall läge ähnlich wie der in der Kommentarliteratur und in der Rechtssprechung aufgeführte Fall, wonach ein Verschulden des rechtsgeschäftlichen Vertreters dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sei, wenn er mit der Leerung des Briefkastens beauftragt worden sei und das Kündigungsschreiben verspätet ausgehändigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 75 bis 80 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den am 07.01.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.01.2004 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

dem Kläger sei die Kündigung vom 07.08.2003 rechtzeitig übergeben worden. Bezüglich dieser habe er die Kündigungsschutzklage rechtzeitig veranlasst. Es sei nicht zu erkennen, warum ihm die Kündigung vom 05.08.2003 vorenthalten worden sei. Der Kläger müsse sich das Verschulden seiner Mutter als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Das Vergessen der Mutter könne nur dann entschuldigt werden, wenn sie sich selbst in einer physischen Ausnahmesituation befunden hätte. Dies jedoch sei nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht und auch nicht vom Kläger vorgetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 20.01.2004 (Bl. 83 bis 84 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 2381/03 - aufzuheben und die Kündigungsschutzklage nicht zuzulassen.

Der Kläger hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und die Rechtsposition des Arbeitsgerichts im Wesentlichen übernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2004 verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 5 Abs. 4 S. 2 KSchG, 78 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Klägers, seine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 05.08.2003 nachträglich zuzulassen, zu Recht stattgegeben, da die Voraussetzungen des vorliegend anwendbaren § 5 Abs. 1 KSchG im Streitfall gegeben sind.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung vermag den Angriffen der sofortigen Beschwerde stand zu halten. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sie trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht fristgerecht erheben konnte. Den Arbeitnehmer darf keinerlei Verschulden an der Versäumung der Drei - Wochen -frist treffen, auch keine leichte Fahrlässigkeit (vgl. Ascheid/ Preis/ Schmidt, Kommentar zum Kündigungsrecht, § 5 Rz 10 m. w. N. auf LAG Berlin 04.01.1982 LAGE Nr. 13). Bei der Beurteilung der Frage des Verschuldens kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt beachtet hat. Es ist demnach der konkret betroffene Arbeitnehmer in seiner ganz individuellen Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu beurteilen (vgl. KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften 6. Auflage § 5 KSchG Rn 12). Es gilt somit ein subjektiver Maßstab (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.09.1995 - 10 Ta 145/95).

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt der Kläger müsse sich das Verschulden seiner Mutter als eigenes Verschulden anrechnen, teilt dies die Beschwerdekammer nicht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Beschluss des LAG Frankfurt vom 15.11.1988 - 7 Ta 347/88 = LAGE § 5 Nr. 41 ist zwar richtig, dass sich der Arbeitnehmer bei der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten oder eines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss; für einen rechtsgeschäftlichen Vertreter gilt das gleiche jedoch nur, wenn sich die erteilte Vertretungsmacht irgendwie auf den Prozess bezieht. Händigt ein während des Krankenhausaufenthaltes mit der Entgegennahme der Post betrautes Familienmitglied ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Kündigungsschreiben verspätet aus, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer die nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt nicht beachtet habe. Aus der von der Mutter des Klägers vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 16.09.2003 geht hervor, dass diese den von ihr entgegengenommenen und geöffneten Brief beim nächsten Besuch des im Krankenhaus wegen eines Selbstmordversuches befindlichen Sohnes übergeben wollte, dies aber wegen der Aufregung um ihren Sohn vergessen und erst am 09.09.2003 auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten ihres Sohnes gemerkt habe. Insoweit trifft den Kläger kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung. Ob sich die Mutter des Klägers in einer physischen Ausnahmesituation befunden hat und nur dies - so die Beschwerde - zu einer Entschuldigung führen würde, kommt es nicht maßgeblich an. Der Kläger konnte sich aufgrund seines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht selbst um seine Post kümmern und durfte darauf vertrauen, dass ihm seine Mutter sämtliche Postsendungen rechtzeitig aushändigt. Dass die Mutter das Kündigungsschreiben in ihrer Tasche vergessen hat, kann dem Kläger jedenfalls nicht zugerechnet werden.

Aus vorgenannten Gründen hat die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (§ 12 Abs. 7, KR Friedrich, aaO. § 5 Rn 178).

Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dieser ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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