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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 195/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 162 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2008 wird zurückgewiesen. Gründe:

Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Klage fehlt die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - Bezug genommen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (dort Seite 3 = Bl. 110 d. A.). Es erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt: Die Klage bietet keine Erfolgsaussicht. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte (weiterverfolgten) Zahlungsansprüche nicht zu. Dies ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus dem Inhalt des zwischen den Parteien am 30.04.2008 geschlossenen Prozessvergleichs, in welchem sich die Beklagte zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 900,-- € netto an den Kläger verpflichtet hat. Dieser Vergleich enthält unter Ziffer 2 folgende Regelung:

"Mit der Erfüllung vorstehenden Vergleiches sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus diesem Verfahren und aus sämtlichen anderen Rechtsgründen, seien sie zur Zeit bekannt oder unbekannt, ausgeglichen". Aus dieser Vereinbarung folgt klar und unzweideutig, dass der Kläger - abgesehen von einem Zahlungsanspruch in Höhe von 900,-- € netto - keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte mit Erfolg mehr geltend machen kann. Der Vergleich enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Wie sich aus dem ordnungsgemäß unterzeichneten Sitzungsprotokoll ergibt, wurde der Vergleich auch gemäß §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Parteien vorgespielt und von diesen genehmigt. Soweit der Kläger behauptet, er habe dem betreffenden Vergleich nicht zugestimmt bzw. ausdrücklich erklärt, dass er keinen Vergleich eingehen werde, so vermag dies die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nicht zu entkräften. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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