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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 199/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 793
ZPO § 883
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 199/04

Verkündet am: 01.10.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.07.2004 - 2 Ca 3035/02- wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.

Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.

1. .............

2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre 2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S - und S , W-Straße, W zu übersenden.

Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht, nachdem die Beklagte ihrer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung nach seiner Behauptung nicht nachgekommen ist, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft.

Die Beklagte hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen, es sei ihr unmöglich, die Lohnnachweiskarten beizubringen. Sie unterfiele nicht dem Tarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, sondern führe einen Betrieb des Baugewerbes.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2004 den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung nach Ziffer 2) des Vergleiches vom 13.06.2003 handele es sich nicht um eine "nicht vertretbare Handlung" im Sinne des § 888 ZPO. Gegenstand der Ziffer 2) des streitgegenständlichen Vergleiches sei lediglich die körperliche Urkundenübergabe durch Aushändigung bzw. Übersendung, wofür lediglich die Herausgabevollstreckung in Betracht käme.

Gegen den am 02.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.08.2004 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Auffassung des Arbeitsgerichts ließe nicht nur den Verlauf des Verfahrens, sondern darüber hinaus auch die übereinstimmende Auslegung des hier fraglichen Vergleiches durch die Parteien außer Acht. Bereits in der Klageschrift vom 05.09.2002 sei beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die Lohnnachweiskarten für die Zusatzversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu überlassen. Der Klageantrag sei ausführlich materiell begründet worden. Vor dem Hintergrund richterlicher Hinweise zur Allgemeinverbindlichkeit des fraglichen Tarifvertrages für das Umlageverfahren bei der Z und der Erklärung der Beklagten in der Sitzung vom 13.06.2003 sei der fragliche Vergleich vom 13.06.2003 abgeschlossen worden. Hieraus ergäben sich die im Zwangsvollstreckungsverfahren verfolgten Verpflichtungen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Beschluss wesentlichen Parteivortrag übersehen. Die Beklagte habe ihn - den Kläger - durch mehrfache Schreiben hingehalten. Die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer nicht bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme am Umlageverfahren der Z sei ohne jegliche Relevanz. Im übrigen übersehe das Arbeitsgericht, dass auch ungenaue Einigungen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig seien. Insofern habe sich die Beklagte im Vergleich vom 13.06.2003 verpflichtet, zugunsten des Klägers und bezogen auf die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 ordnungsgemäß am Umlageverfahren der Z teilzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12.08.2004 (Bl. 113-119 d. A. nebst den vorgelegten Unterlagen) vollinhaltlich Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2004 wird Bezug genommen.

Dem Kläger war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hatte er durch Schriftsatz vom 07.09.2004 (Bl. 130-132 d. A.) unter Vertiefung seiner in der Beschwerde vorgebrachten Gründe Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und alle vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten zwei Wochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 26.07.2004 zu Recht zu der Auffassung gekommen, dass aufgrund der Ziffer 2) des Vergleiches vom 13.06.2003 keine rechtliche Möglichkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ersatzweise Zwangshaft besteht.

Für die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt oder die Herausgabezwangsvollstreckung nach § 883 ZPO, ist der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend.

Hierbei ist zunächst zu sehen, dass Vollstreckungs- und Erkenntnisprozess - Prozess im engeren Sinne - keine Einheit sind. Die Zwangsvollstreckung ist niemals die Fortsetzung des Prozesses im engeren Sinne, selbst wenn ihr ein solcher vorausgegangen ist. Der durch die Zwangsvollstreckung zu erreichende Erfolg muss nach Art und Umfang aus dem Titel unmittelbar durch Aufnahme des materiellen Anspruchs oder mittelbar durch Verweisung auf ihn hervorgehen und bestimmt oder bestimmbar sein (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, § 169 II Ziff. 1, 3, § 172 II Ziff. 2 a; Hessisches LAG, Beschluss vom 17.03.2003 - 16 Ta 82/03 -)

Hat der Vollstreckungstitel einen zweifelsfreien Inhalt, besteht weder ein Auslegungsbedarf (vgl. zu den Kriterien: BGH NJW 1993,1995), noch kann ihm aus vorgenannten Gründen ein anderer Inhalt beigemessen werden. Vorliegend ergibt der Titel vom Wortlaut her inhaltlich klar eine Aushändigungspflicht und alsAnnexeine Übersendungspflicht. Ein solcher Titel macht auch Sinn, denn die Lohnnachweiskarte, die der Arbeitgeber - unter der hier nicht zu prüfenden Frage eine verpflichtenden Teilnahme am Urlaubskassenverfahren - auszuhändigen hätte, gehört zu den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers (vgl. Leinemann, Münchener Handbuch -Arbeitsrecht- 2. Auflage § 92 Rn 68). Sie wird vom Arbeitnehmer benötigt, um eventuelle Entschädigungsansprüche direkt gegenüber der Urlaubskasse geltend machen zu können.

Aus oben genannten Gründen kann entgegen der Auffassung der Beschwerde der Titel nicht im Wege einer "Auslegung" mit einem anderen Inhalt versehen werden. In Vollstreckungsverfahren kommt es angesichts der klaren Formulierung des Titels gerade nicht auf die von der Beschwerde umfassend dargestellte Geschäftsgrundlage für den Vergleich an, mithin nicht darauf, ob die Parteien von einer zwingenden tariflichen Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am Z -Verfahren ausgegangen sind. Einer Auseinandersetzung mit diesen Gründen der Beschwerde bedarf es daher nicht. Im übrigen ist dem Schriftsatz des Klägers vom 07.09.2004 zu entnehmen, dass zwischen der Beklagten und der Z noch ein Rechtsstreit hinsichtlich der Zuordnung der Beklagten zur Z schwehlt.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Interesse des Klägers an der Herausgabe des Arbeitspapiers.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich.

Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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