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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 202/06
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 4
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 202/06

Entscheidung vom 18.10.2006

Tenor:

Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2006 - 10 Ca 1645/06 - wird das Verfahren zur erneuten Prüfung der Gründe der sofortigen Beschwerde des Klägers im Nichtabhilfeverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Für die am 27.10.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage auf Provisionsansprüche aus einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin im Bereich Arzneimittevertrieb lehnte das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2006 die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ab und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Koblenz.

Gegen den der Klägerseite am 25.09.2006 zugestellten Beschluss legte diese am 09.10.2006 sofortige Beschwerde ein, die umfassend u. a. mit Regelungen in § 3 Ziff. 2 und 3, 4 und 5 sowie § 9 Ziff. 1 eines abgeschlossenen Rahmenvertrages und direkte Zusagen an die Klägerin begründet wurde.

Zu den Einzelheiten der sofortigen Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 09.10.2006 (Bl. 206 - 209 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht lehnte durch Beschluss vom 11.10.2006 eine Abhilfe der sofortigen Beschwerde ab und verwies auf die "umfassende Begründung des Beschlusses vom 21.09.2006". Der Beschluss ist nicht unterzeichnet. Die Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgte durch eine mit Paraphe unterzeichnete Verfügung (Bl. 209 R. d. A.).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zum Verfahrensstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Zurückweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht ist geboten, da dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.10.2006 (Bl. 214 d. A.) nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass das Arbeitsgericht seiner Überprüfungspflicht hinsichtlich der fristgerecht eingelegten und umfassend begründeten sofortigen Beschwerde des Klägers nachgekommen ist.

Sinn und Zweck des über §§ 17 Abs. 4 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG Anwendung findenden § 572 Abs. 1 ZPO ist es, eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden (vgl. Gummer in Zöller, Zivilprozessordnung 23. Auflage § 572 Rz 7).

Erforderlich ist daher eine argumentative Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen.

Im vorliegenden Fall sind keine Feststellungen zu der umfassend begründeten Beschwerde getroffen. Das Arbeitsgericht setzt sich mit den Gründen nicht auseinander, sondern nimmt lapidar auf den Beschluss vom 21.09. Bezug.

Hinzu kommt, dass dem Nichtabhilfebeschluss die unentbehrliche Unterschrift des Richters fehlt.

Das Arbeitsgericht wird sich gegebenenfalls nach Anhörung der Gegenseite mit der Sache erneut zu befassen und zu prüfen haben, ob der Rechtsstandpunkt des Klägers zur Qualifizierung seiner Rechtsbeziehung mit der Beklagten und für den Fall der Teilung der entsprechenden Rechtsauffassung im Einzelnen zu prüfen haben, ob mit der Begründung des Klägers gegebenenfalls nicht doch ausnahmsweise der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

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