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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 213/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04.02.2009, Az.: 4 Ca 783/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die mit Beschluss vom 25.01.2007 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist nunmehr mit der Zahlung mehrer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Ihrer Zahlungsverpflichtung ist die Klägerin trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht nachgekommen. Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei der Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegen stehen könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hat, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei ihr eine Einhaltung von Fristen nicht möglich gewesen, so lässt sich diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen, dass sie hinsichtlich des Zahlungsrückstandes kein Verschulden trifft. Auch aus den vorgelegten Krankenunterlagen lässt sich nicht herleiten, dass (und insbesondere während welchen Zeitraumes) die mehrfach seitens des Gerichts an ihre Zahlungsverpflichtungen erinnerte Klägerin daran gehindert war, die ihr auferlegten Monatsraten zu erbringen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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