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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 216/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.08.2007 - 2 Ca 191/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss gegen den Beklagten zur Erzwingung seiner Verpflichtung aus dem Prozessvergleich vom 14.06.2007 nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Der Beklagte hat den zugunsten des Klägers titulierten Zeugniserteilungsanspruch nicht erfüllt. Das vom Beklagten unter dem Datum vom 09.08.2007 ausgestellte, mit dem Begriff "Arbeitszeugnis" überschriebene Schriftstück erfüllt nicht ansatzweise die Anforderungen an den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das nur zwei Sätze beinhaltende Schreiben erweist sich diesbezüglich bereits deshalb als unzureichend, weil es keinerlei Angaben zur Art der vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachten Tätigkeit erhält.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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