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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 224/06
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a
ArbGG § 78
ZPO §§ 576 ff.
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 224/06

Entscheidung vom 20.12.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2006 - 10 Ca 1645/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin bei einem Beschwerdewert von 37.099,62 € auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Vorabverfahren um den richtigen Rechtsweg.

Dem Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit der Parteien über die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionsansprüchen aus einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin im Bereich Arzneimittelvertrieb zugrunde.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.07.2004 bis 15.03.2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.05.2004 bei der Firma Y. in 12345 X. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses und Tätigkeit

Der/Die Angestellte wird ab 01.07.2004 für eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter/in im kaufmännischen Außendienst eingestellt.

Die Tätigkeit wird nach den Richtlinien und Dienstanweisungen von Y. (siehe Anlage zum AV) für die Bewerbung von Pharmaprodukten durchgeführt.

Der/ die Angestellte erklärt, dass diese Richtlinien bekannt sind.

§ 2 Tätigkeit, Einsatzgebiet

Grundsätzlich ist der/die Angestellte, unbeschadet nachfolgender Regelunge unter 2 und 3 für Y. am Firmensitz von Y. in X. tätig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der/die Angestellte für eine Arbeitstätigkeit im Bereich folgender Bundesländer/PLZ Bezirke vorgesehen:

Gebiet: 17 (PLZ 13,14)

1. Y. ist berechtigt, nach innerbetrieblichen Erfordernissen das Arbeitsgebiet und die Vorgaben der Tätigkeit - im Rahmen der jeweiligen Projekte - für die der/die Angestellte eingesetzt ist, zu ändern oder anzupassen.

2. Die Außendiensttätigkeit erfolgt vom Firmensitz X. aus. Daneben werden in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Berichterstattung über die Außendiensttätigkeit sowie aus anderen betrieblichen Gründen Interntage am Firmensitz in X. abgehalten.

3. Neben der mündlichen Berichterstattung sind periodische, entweder tägliche, mindestens jedoch wöchentliche - nach näherer Weisung von X. (ggffls. auf Vordruck) oder aufgrund der besonderen Anforderung der Auftraggeber - schriftliche Tätigkeitsberichte zu fertigen....

Die Beklagte betreibt einen Pharma-Großhandel. Zwischen ihr - als Auftraggeberin bezeichnet - und der Y. - als Auftragnehmerin bezeichnet - besteht vom 29.04.2004 datierender Rahmenvertrag über Pharma-Werbung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1. Die Auftragnehmerin ist eine in der Pharma Werbung und Pharma-Beratung tätige Agentur.

2. Mit dem vorliegenden Vertrag beauftragt die Auftraggeberin die Auftragnehmerin zum Zwecke der Apotheken-Akquirierung

§ 2

Werbegebiete

1. Die sich aus den §§ 1 und 2 dieses Vertrages ergebenden Werbemaßnahmen sind von der Auftragnehmerin in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten durchzuführen. Die Werbemaßnahmen werden in den genannten Gebieten nach Möglichkeit flächendeckend durchgeführt, dass heißt, die Auftragnehmerin wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür Sorge tragen, dass die Werbemaßnahmen eine möglichst große Anzahl potentieller Interessenten erreichen.

2. Sofern die Auftraggeberin besondere Schwerpunkte zwischen den Parteien oder Verfahrensweisen bei der Durchführung der Werbemaßnahmen wünscht, sind diese zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.

§ 3

Vergütung

1. Für die Durchführung der übernommenen Aufgaben zahlt die Auftraggeberin an die Auftragnehmerin eine Vergütung.

Folgender Vergütungssatz gilt als vereinbart:

Pro Gebiet pro Monat: EURO 5.500,- netto zzgl. MwSt.

2. Der Vergütungssatz pro Monat basiert auf der Durchführung der Werbemaßnahmen an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) bei einem unterstellten Durchschnitt von 28 Urlaubstagen je eingesetztem Mitarbeiter. Sollte ein Einsatz am Wochenende vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die einzelnen Wochenendtage jeweils zu einem 1/20-Anteil des Monatshonorars zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Neben der Vergütung gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift erstattet die Auftraggeberin der Auftragnehmerin die bei der Durchführung der Werbemaßnahmen entstandenen Kosten (Hotelkosten) und Reisekosten (EURO 0,41 zzgl. MwSt./gefahrenem km). Die Tagesspesen (EUR 6,-/Tag) sind im Honorar enthalten.

4. Die Auftraggeberin übernimmt bei von ihr initiierten Schulungen und Tagungen die Kosten für Übernachtungen und Spesen der Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie die entsprechenden Fahrtkosten (EURO 0,41 zzgl. MwSt. pro gefahrenem Kilometer). Des weiteren übernimmt die Auftraggeberin die Kosten für die von ihr initiierten Sonderaktionen in der Bewerbung ihrer Produkte.

5.Die Y-Mitarbeiter können in ein Prämiensystem der Auftraggeberin integriert werden. Die hierdurch von den Y--Mitarbeitern verdienten Prämien - nebst den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung - werden für die jeweiligen Abrechnungszeiträume an Y. gezahlt. Y. wird die Prämien nach Abführung von Steuern und Sozialabgaben an die Mitarbeiter direkt auszahlen....

§ 4

Pflichten der Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die übernommenen Werbeaufgaben nach den vertraglich vereinbarten Vorgaben der Auftraggeberin sorgfältig auszuführen. Die Auftragnehmerin wird insbesondere die Interessen der Auftraggeberin wahren und die Auftraggeberin und ihre Produkte nach außen sach- und formgerecht vertreten.

2. Die Parteien sind sich einig, dass Planung und Durchführung der Werbemaßnahmen unter Berücksichtigung des Erholungsurlaubes des jeweiligen Außendienstmitarbeiters stattfinden.

§ 5

Pflichten der Auftraggeberin

1. Die Auftraggeberin wird der Auftragnehmerin alle für die Durchführung der Werbemaßnahmen erforderlichen Informationen und Unterlagen in ausreichender Menge unentgeltlich zur Verfügung stellen.

...

§ 8

Information der Auftraggeberin

1. Die Auftragnehmerin wird die Auftraggeberin in geeigneter Form und im angemessenen Umfang über die Art und Weise der Durchführung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen informieren.

§ 9

Dauer der Werbemaßnahmen und Beendigung dieses Vertrages

1. Die von der Auftragnehmerin übernommenen Werbetätigkeiten sind in den in Anlage 1 aufgeführten Gebieten bzw. Zeiträumen durchzuführen.

Die Vertrags-Laufzeit pro Gebiet beträgt 12 Monate. Diese Laufzeit verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht drei Monate vor Ende der Gebietslaufzeit eine Kündigung schriftlich vorliegt.

Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages oder für Teilgebiete dessen ist für beide Parteien - auf Grund der sozialen Verantwortung (Arbeitplätze) - ausgeschlossen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündung aus wichtigem Grund - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen - bleibt hiervon unberührt.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Austausch eines Außendienstmitarbeiters schriftlich begründet zu verlangen. Der Ablauf und die Terminierung des Austausches finden nach gemeinsamer Abstimmung statt. Ist die Auftragnehmerin nicht in der Lage, den Austausch innerhalb eines Monats nach einem entsprechenden schriftlichen Verlangen der Auftraggeberin durchzuführen, so entfällt danach der Vergütungsanspruch des § 4 für das jeweilige Gebiet...

Mit Schreiben vom 11.08. und 18.08.2004 (Bl. 20 u. 21 d. A.) sagte die Beklagte allen "W.- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" Provisionen für bestimmte Geschäfte zu, wies aber zugleich daraufhin, dass die Provisionen über das Gehalt Y. gezahlt würden.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da sie von der Firma Y. im Wege der Arbeitnehmer-Überlassung an die Beklagte verliehen worden sei. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Y. habe die Ausübung der abgeleiteten Arbeitgeberfunktionen der Beklagten oblegen.

Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Koblenz hat dieses durch Beschluss vom 21.09.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet gehalten, weil zum einen fraglich sei, ob eine Arbeitnehmer-Überlassung vorläge. Außerdem handele es sich nicht um eine Streitigkeit, die gerade aus der der Aufspaltung des Direktionsrechts zwischen Verleiher und Entleiher resultiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2006 (Bl. 198 - 200 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den am 25.09.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.10.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte mit Schreiben 17.03.2005 mitgeteilt habe, die Klägerin sei durch die Firma Y. im Wege der Arbeitnehmer-Überlassung verliehen worden. Mitarbeiterbesprechungen hätten bei der Beklagten stattgefunden. Die Firma Y. habe eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmer-Überlassung vom 10.05.2005 vorgelegt. Die Regelungen in § 3 Ziff. 2 und 3, 4 und 5 sowie § 9 Ziff. 1 letzter Absatz des Rahmenvertrages vom 29.04.2004 mit der dortigen Anlage nähme ausdrücklich auf den Einsatz vom Mitarbeitern der Firma Y. durch die Beklagte Bezug. So seien dort Arbeitszeit und Urlaubsanspruch der Mitarbeiter geregelt, ferner eine Regelung über die Erstattung von Hotel- und Reisekosten, sowie Tagesspesen aufgenommen und eine Kostentragungspflicht für Schulungen der Mitarbeiter der Verleiherin geregelt. § 3 Ziff. 5 bestimme, dass die Mitarbeiter der Verleiher in das Prämiensystem der Auftraggeberin integriert würden. § 9 Ziff. 1 letzter Absatz berechtige die Entleiherin, den Austausch eines Außendienstmitarbeiters schriftlich begründet zu verlangen. Das Kündigungsschreiben vom 04.01.2005 enthielte den Passus, dass alle neu eingestellten Mitarbeiter, welche die Firma Y. zur Verfügung stelle, an die Laufzeit aus dem Rahmenvertrag Anlage 2,3 und 4 gebunden seien. Auch wenn man der Auffassung des Arbeitsgerichts zu einer Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion folge, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet; denn die Firma Y. schulde aus dem Rahmenvertrag gegenüber der Klägerin die aus dem Prämiensystem der Entleiherin verdienten Vergütung. Der Beklagten als Entleiherin wiederum obläge nach der genannten Vertragsziffer die Verpflichtung, diese Prämienzahlungen an die Verleiherin zur Abrechnung und Weiterleitung an die Mitarbeiter zu leisten. Die Zusage von Prämienzahlungen habe die Beklagte direkt gegenüber der Klägerin abgegeben.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.11.2006 nicht abgeholfen. Auf die Nichtabhilfegründe (Bl. 229 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich gegen die Eröffnung des Rechtsweges gewandt und im Einzelnen im Schriftsatz vom 17.10.2006 und während des Beschwerdeverfahrens im Schriftsatz vom 22.11.2006 (Bl. 233 d. A.) Stellung genommen.

Die Klägerin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 23.11.2006 ihre in der Beschwerdeschrift enthaltene Auffassung vertieft und insbesondere auf die tatsächliche Vertragsdurchführung unter Vorlage von weiteren Unterlagen Bezug genommen (Bl. 243 - 259 d. A.).

Im übrigen wird zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt sämtlicher vorgelegten Schriftsätze nebst den Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i. V. m. § 78 ArbGG und §§ 576 ff. ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Das Vorbringen der Klägerin selbst ergibt nämlich, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben ist.

Rechtlich maßgebend ist allein, ob die in Anspruch genommene Beklagte "Arbeitgeber" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 a ArbGG war. Bei einem Leiharbeitsverhältnis, das durch eine Aufteilung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher gekennzeichnet ist (vgl. DLW - Luczak, Handbuch Arbeitsrecht 5. Auflage K 241 m. w. N.) wird eine Arbeitgeberstellung der Beklagten nur erreicht, wenn Arbeitgeberrechte kraft Vertrages mit dem Entleiher übergegangen wären (DLW - Luczak, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem zwischen der Beklagten als Auftraggeberin und der den Arbeitsvertrag vom 26.05.2004 mit der Klägerin geschlossenen Auftragnehmerin - der Y. - abgeschlossenen Rahmenvertrag V 26 über Pharma-Werbung (Bl. 132 ff. d. A.) an keiner Stelle die Übertragung von Arbeitgeberrechten entnehmen. Nach dem Inhalt des Rahmenvertrages wurde die Firma Y. als Auftragnehmerin gemäß § 1 mit der Apotheken-Akquirierung beauftragt und mit der Durchführung von Werbemaßnahmen (vgl. § 2) betraut. Darin liegt eine dienstvertragliche Rechtsbeziehung nach § 611 BGB, die die Firma Y. mit ihren Mitarbeitern als Erfüllungsgehilfen gegenüber der Beklagten zu erfüllen hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann weder aus § 3 der Ziff. 2, 3, 4 und 5 noch aus § 9 Ziff. 1 des Rahmenvertrages zwingend auf eine Übertragung von Arbeitgeberrechten geschlossen werden. § 3 Ziff. 2 legt nämlich gegenüber der Firma Y. den Vergütungssatz pro Monat fest, wobei die erwähnten 28 Urlaubstage und eine Vergütung für einen Einsatz am Wochenende als bloße Berechnungsformel zugrunde zu legen sind. Dass die Klägerin ausschließlich in den Betrieb der Beklagten integriert war, folgt hieraus nicht. Gleiches gilt für die Regelung in Ziff. 3 und 4, die eine Kostenerstattung bzw. Übernahme von Schulungskosten vorsieht. Nach dem zwischen der Klägerin und der Y. GmbH geschlossenen Anstellungsvertrag hatte die Klägerin ihre Tätigkeit nach den Richtlinien und Dienstanweisungen von Y. für die Bewerbung von Pharma-Produkten durchzuführen (vgl. § 1 Arbeitsvertrag). Aufgrund dieser ausdrücklichen Vereinbarung war die Klägerin deutlich verpflichtet, innerhalb der Betriebsorganisation ihres Arbeitgebers - der Y. - tätig zu werden, mag sie partielle Weisungen eines Dritten - der Beklagten - befolgt haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde enthalten die oben genannten Vorschriften auch keine Regelungen zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch der Mitarbeiter, sondern - wie bereits ausgeführt - eine Berechnungsformel für die Vergütung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin. Auch der in § 9 letzter Absatz vorgesehene Austausch von Mitarbeitern führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal sich aus dieser Regelung kein ausschließliches Tätigwerden der Klägerin für die Beklagte ergibt. Bei der im Rahmenvertrag getroffenen Abmachung handelt es sich daher um eine atypische Gestaltungsform, die sich von der klassischen Arbeitnehmer-Überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterscheidet. Der Rahmenvertrag ist inhaltlich dadurch gekennzeichnet, dass die Firma Y., welche für die Beklagte tätig werden sollte, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen erfüllen sollte und für die Erfüllung der im Rahmenvertrag vorgesehenen Dienste gegenüber dem Drittunternehmen - der Beklagten - verantwortlich war (vgl. BAG Urteil vom 22.06.1994 - 7 AZR 286/93 und BAG Urteil vom 30.01.1991, BAGE 67,124,137 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; auch Wank, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2006 § 1 AÜG Rz 14, 14 b, 28 ff.).

Hinzukommt mit den obigen Ausführungen, dass die Arbeitgeberin der Klägerin - die Firma Y. - nach § 1 S. 2 des Arbeitsvertrages mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart hat, dass die Tätigkeit nach den Richtlinien und Dienstanweisungen von Y. für die Bewerbung von Pharma-Produkten durchzuführen ist. Hier wird deutlich, dass die Firma Y. ihre Arbeitgeber-Stellung gegenüber der Klägerin gerade nicht aufgeben wollte. Die Klägerin sollte ausschließlich Pflichten erfüllen, die ihrem Arbeitgeber - der Y. - gegenüber anderen Auftraggebern - der Beklagten - oblegen hat.

Dass die Beklagte selbst den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2005 mitgeteilt hat, die Klägerin sei der Beklagten durch die Firma Y. im Wege der Arbeitnehmer-Überlassung verliehen, stellt angesichts der dargestellten und ausgewerteten Vertragsgestaltung lediglich eine nicht zutreffende Rechtsauffassung dar. Soweit die Klägerin weiter anführt, es hätten Mitarbeiterbesprechungen bei der Beklagten stattgefunden, fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Klägerin. Die Beklagte hat - hierzu von der Klägerin nicht qualifiziert bestritten - im Schriftsatz vom 10.01.2006 vorgetragen, dass am 1. und 2.07.2004 am Sitz der Y. in X. eine Veranstaltung stattgefunden habe, in welcher die Beklagte ihre Vorstellungen zum Vertrieb ihrer Produkte und über die Art und Weise sowie Ziele der Akquisition von Apotheken erläutert habe. Dem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2006 ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer die Klägerin nur einmal bei der vorerwähnten Veranstaltung kennengelernt hat. Des Weiteren ist vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Y. jeweils freitags mit seinen Außendienstmitarbeitern telefoniert habe und sich habe entsprechend Bericht erstatten lassen. Damit blieben deutliche Arbeitgeberkompetenzen bei Y.

Schließlich vermögen auch die weiteren, während des Beschwerdeverfahrens im Schriftsatz vom 23.11.2006 vorgebrachten, Gründe zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Dies gilt, soweit die Klägerin vorgetragen hat, von der Beklagten selbst als "W.-Außendienstmitarbeiterin" bezeichnet worden zu sein, Anweisungen zum Umgang mit Karteikarten, zu Tages- und Wochenberichten sowie Anweisungen zum Zahlungsverkehr mit Kunden und die Zuordnung bestimmter Apotheken zur Betreuung erhalten zu haben und sie die dazu vorgelegten Unterlagen anführt. Hier ist die Begründung der Beklagten nachvollziehbar, dass hier aus Gründen der Vereinfachung der direkte Weg gesucht wurde. Eine vollständige und ausschließliche Integration der Klägerin in das Unternehmen der Beklagten unter Aufgabe der Arbeitgeberstellung der Firma Y. ergibt sich hieraus nicht zwingend. Zum Teil handelt es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Serienschreiben, die nicht konkret an die Klägerin gerichtet sind (Anlage K 3, 4, 16 und 17). Auch das E-Mail Schreiben vom 23.08.2004 betrifft ausschließlich die Vertriebskonditionen der Beklagten und hat mit einer Weisungskompetenz nichts zu tun. Entsprechendes gilt für die Rundschreiben vom 22.09.2004, vom 27.10.2004 und vom 01.02.2005.

Der Rechtsstreit war daher nach Rüge der Beklagten entsprechend an das zuständige Landgericht Koblenz zu verweisen.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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