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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 234/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.09.2008 - 4 Ca 907/07 - wird als unzulässig verworfen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO beläuft sich die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen Beschlüsse im PKH-Verfahren auf einen Monat. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.09.2008 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 30 d.A.) am 24.09.2008 zugestellt worden. Die Notfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO lief daher bis einschließlich Freitag, den 24.10.2008. Die erst am 26.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist somit verfristet. Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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