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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 235/05
Rechtsgebiete: BetrVG, RVG, ArbGG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 111 Satz 3
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
BRAGO § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 235/05

Entscheidung vom 12.12.2005

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.08.2005 - 10 BV 75/04 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlussverfahrens, welches am 02.12.2004 mit folgenden Anträgen eingeleitet wurde:

"1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Einführung von Trennung der Vorbereitung und Zustellung (TV/Z) in den Briefzustellbezirken außerhalb der Verbundszustellung einzuführen mit Ausnahme der Zustellbezirke beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt Orte Y-Stadt xxxxx-50; xxxxx-52; xxxxx-53; xxxxx-54 und xxxxx-57 und in den Orten X-Stadt und W-Stadt xxxxx-95; xxxxx-96; xxxxx-97; xxxxx-98; xxxxx-99 und xxxxx-85 und xxxxx-88 sowie beim ZSP V-Stadt xxxxx-01; xxxxx-02; xxxxx-04; xxxxx-05; xxxxx-11 und xxxxx-08 bevor mit dem Betriebsrat nicht ein Interessenausgleich abgeschlossen worden ist bzw. die Verhandlungen auch nach Durchlaufen eines Einigungsstellenverfahrens gescheitert sind.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für den externen Sachverständigen, Herrn U. von der TBS Rheinland-Pfalz, gemäß § 111 Satz 3 BetrVG zu übernehmen.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.

hilfsweise

4. Es wird festgestellt, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin geplanten flächendeckenden Einführung von TV/Z im gesamten Zustellbereich außerhalb der Verbundzustellung um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt.

5. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, einen Sachverständige zur Unterstützung und für die Beratung im Zusammenhang mit der flächendeckenden Einführung von TVZ auf Kosten der Antragsgegnerin gemäß § 111 Satz 3 BetrVG hinzuziehen."

Nachdem das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht wurde, beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats unter dem 04.08.2005 die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Nach Anhörung der Beteiligten setze das Arbeitsgericht den Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auf 4.000,00 € fest.

Gegen den am 29.08.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.09.2005 eingelegte sofortige Beschwerde der Verfahrenbevollmächtigten des Betriebsrats.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Unterlassungsantrag eine Vielzahl von Beschäftigten beträfe, sei ein Gegenstandswert von 20.000,00 € festzusetzen. Im Parallelverfahren 2 BVGa 5/04 habe das Gericht diesen Wert festgesetzt. Im vorliegenden Verfahren handele es sich um den gleichen Streitgegenstand und auch in etwa um eine gleiche Anzahl von Zustellbezirken, die umgewandelt werden sollten. Darüber hinaus müsse ein Streitwert für den in der Antragsschrift unter Ziffer 2 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für einen externen Sachverständigen bewertet werden.

Die Arbeitgeberseite ist dem Begehren mit der wesentlichen Begründung entgegen getreten, dass das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05 - entschieden habe, dass der Gegenstandswert auf der Basis von § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen sei und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten vom Regelstreitwert auszugehen sei. Im vorliegenden Fall ginge es auch nur um wenige Zustellbezirke, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Regelstreitwertes ergäben. Der Antrag auf Übernahme von Sachverständigenkosten des externen Sachverständigen könne sich keinesfalls werterhöhend auswirken, denn die Übernahme von Sachverständigenkosten sei abschließend bereits im Verfahren 2 BVGa 5/04 geregelt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 04.10.2005 von einer Abhilfe abgesehen.

In seiner im Laufe des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Stellungnahme vertieft der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats seine Beschwerdebegründung und verweist für seine Auffassung insbesondere auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.05.1999 - 5/6 Ta 580/98, die insbesondere auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer abstelle.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der beigezogenen Akte 2 BvGa 5/04 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 €.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweisen Erfolg.

1.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist für den in den Gründen zu I. wiedergegebenen Antrag zu Ziffer 2 - Verpflichtung zur Kostenübernahme eines externen Sachverständigen - ein Streitwert von weiteren 4.000,00 € nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen.

Der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstandes, der nicht feststeht, ist nach der vorerwähnten Vorschrift nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - 1 ABR 11/02 - (A) m.w.N. auf LAG Hamburg Beschluss vom 04.08.1992 - 2 Ta 6/92 - = LAGE BRAGO § 8 Nr. 18 zu II 2 b cc der Gründe). Von einem vermögensrechtlichen Gegenstand ist auszugehen, wenn mit dem Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten bezieht, vornehmlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Vermögensrechtlich ist der Gegenstand der Tätigkeit insbesondere, wenn diese auf die Durchsetzung von Ansprüchen gerichtet ist, die auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet sind (vgl. BAG Beschluss vom 22.05.1989 - 5 AZB 8/89 = EZA ArbGG 1979 § 64 Nr. 28; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz 4. Auflage § 85 Rn. 5). Nicht erforderlich ist, dass die Ansprüche aus einem vermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen; ausschlaggebend ist der Rechtscharakter des Anspruches selbst (GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rn. 181).

Das Anliegen des Betriebsrats, das im Antrag zu 2) gemäß der Antragsschrift vom 01.12.2004 zum Ausdruck kommt, war vermögensrechtlicher Art, da es um die - allerdings noch nicht feststehenden - Kosten für einen externen Sachverständigen und deren Übernahme ging. Die vergleichsweise Erledigung im beigezogenen Parallelverfahren 2 BVGa 5/04, die ein Einverständnis mit der Einschaltung eines Sachverständigen und einer Kostenübernahme bis zur Höchstgrenze von 6.500,00 € enthält, steht der Wertfestsetzung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberseite nicht entgegen; denn für das Wertsetzungsverfahren kommt es allein auf den Wertfestsetzungsgegenstand, der durch den Antrag und seine Begründung bestimmt wird, an. Ob die Vergütungsansprüche des Verfahrensbevollmächtigten in diesem Punkt gegenüber der Arbeitgeberin durchsetzbar sind, ist hier nicht zu entscheiden. Die Tatsache, dass von der beabsichtigten Änderung durch Einführung von Trennung der Vorbereitung und Zustellung nur einige Briefzustellungsbezirke betroffen sind, dürfte auch nur ein begrenztes know how des Sachverständigen verlangen. Dies bewertet die Beschwerdekammer mit dem Regelgegenstandswert von 4.000,00 €. Die Festsetzung der Höchstgrenze von 6.500,00 € auf der Basis der vergleichsweisen Regelung im Parallelverfahren 2 BVGa 5/04 bindet nicht, da es sich dort lediglich um eine Höchstgrenze handelt, die verständlicherweise mit dem feststellenden Charakters des Antrags zu 2) nicht zwingend übereinstimmen muss.

2.

Soweit die Beschwerde den Gegenstandswert für das Verfahren im Übrigen auf 4.000,00 € festgesetzt hat, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit war der Gegenstandswert auf der Basis von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - früher § 8 Abs.2 BRAGO - zu bestimmen; danach gilt bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ein Gegenstandswert von 4.000,00 €, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 5.000,00 € als angemessen. Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind dann nicht vermögensrechtlicher Art, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. Die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (vgl. BAG Beschluss vom 09.11.2004, aaO).

Das Anliegen des Betriebsrats im zugrundeliegenden Fall ist nach dem Klageantrag zu 1) - Unterlassung der Trennung und Vorbereitung in bestimmten Briefzustellbezirken vor Abschluss eines Interessensausgleichs - auf die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen anlässlich einer vom Betriebsrat für gegeben gehaltenen Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG gerichtet. Dies ist der Begründung in der Antragsschrift vom 01.12.2004 auch deutlich zu entnehmen.

Aus vorliegenden Gründen erhellt, dass die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.05.1999 - 5/6 Ta 580/98 - nicht zum Zuge kommt, da sie eine - vorliegend nicht gegebene - vermögensrechtliche Betrachtung anstellt, wenn sie die Betroffenheit der Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt.

Die Kumulation der beiden Werte der Streitwertgrundnorm des § 23 Abs. 3 Satz 2 ergibt die Notwendigkeit der Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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