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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 286/04
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 286/04

Verkündet am: 14.01.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.12.2004 - 10 Ca 2005/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In ihrer am 27.07.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:

"Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 07.07.2004 zugegangene Kündigung gleichen Datums nicht aufgelöst wird, sondern über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht."

Mit Beschluss vom 08.11.2004 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleiches mit folgendem Inhalt fest:

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 07.07.2004 wird in eine Abmahnung umgedeutet.

2. Die Beklagte wird die Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin weiterbeschäftigen und von den Leitungsaufgaben mit sofortiger Wirkung entbinden.

3. Die Eingruppierung richtet sich unverändert bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach Vergütungsgruppe IV b BAT.

4. Damit wird der Rechtsstreit beigelegt.

Auf am 05.11.2004 eingegangenen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte das Arbeitsgericht nach entsprechender Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.750,- EUR fest.

Gegen den am 09.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14.12.2004 eingegangene sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die vergleichsweise getroffene Regelung, wonach die Klägerin nicht wie bisher als Kindergartenleiterin, sondern als einfache Erzieherin, jedoch unter Beibehaltung ihrer bisherigen monatlichen Vergütung erzielt worden sei, sich der Gegenstandswert für den Vergleich im Hinblick auf die Regelung zur Beibehaltung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT, auf 23.150,- EUR beliefe.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Einigung auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei unveränderter Vergütung trotz Zuweisung einer tariflich geringerwertigen Tätigkeit streitwertmäßig vom Kündigungsschutzantrag umfasst würde.

Der Beschwerdeführer verblieb im Schriftsatz vom 12.01.2005 bei seiner Auffassung, dass die vergleichsweise erzielte Einigung wegen der "Tarifautomatik" des BAT ausnahmsweise streitwertmäßig vom Kündigungsschutzantrag nicht umfasst würde. Im Geltungsbereich des BAT würde aufgrund der "Tarifautomatik" für den Kündigungsschutzantrag die Weiterbeschäftigung mit einer gleichwertigen Weiterbeschäftigung erstrebt, da die Vergütung der Tätigkeit "folge".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,- EUR.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert im angefochtenen Beschluss vom 01.12.2004 zu Recht auf 8.750,- EUR festgesetzt und von einer Festsetzung eines höheren Vergleichswertes abgesehen.

Die Streitwertberechnung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag und der mitgeteilte Lebenssachverhalt (vgl. Vollstädt in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rz. 127 m. w. N.) Bei einem Feststellungsantrag, der im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit Gegenstand des Prozesses ist, ist Streitgegenstand allein die Tatsache, dass der Bestand bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird (vgl. zutreffend: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 12 Rz 96). Die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (vgl. BAG vom 30.11.1984 = AP-Nr. 9 zu § 12 ArbGG, 1979).

Nach der Formulierung des Antrages in der Klageschrift und der gegebenen Begründung ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin vornehmlich auf die Kassation der Kündigung gerichtet. Der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vergleich zeigt deutlich, dass sich die Parteien im Endeffekt auf die Unwirksamkeit der Kündigung verständigt haben. Die Parteien haben sich unter Ziffer 2) des Vergleiches auf die Weiterbeschäftigung der Klägerin geeinigt. Die weiter getroffenen Regelungen, insbesondere unter Ziffer 3), die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Anlass für sein Abänderungsbegehren nimmt, sind Ausfluss der Einigung über die geführte Bestandsstreitigkeit. Sie bleiben - bei einem als unterstellt gewonnenen Prozess - hinter dort erreichbaren Rechtsfolgen zurück. Es handelt sich um Modalitäten der weiteren Beschäftigung, die - wie das Arbeitsgericht richtig sieht - vom kostenprivilegierten Kündigungsschutzverfahren umfasst werden. Sie waren nach der Aktenlage nicht Gegenstand der Klagebegründung. Hieran ändert auch die von der Beschwerde ins Geld geführte "Tarifautomatik" nichts; denn der Klägerin kam es erkennbar auf den - erzielten - Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses an.

Aus vorgenannten Gründen kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich nicht in Betracht.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist mangels Fehlens einer grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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